Zitat von
idasb
Hallo an alle,
wollte mal kurz schreiben was in meinem Fall bisher gelaufen ist und eure Meinung dazu hören....
... in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass wir den Darlehensvertrag nicht als widerrufbar ansehen.
Die Widerrufsbelehrung zum Darlehen entspricht nicht exakt dem Muster der seinerzeit geltenden Inforverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB Info). teilweise beinhaltende Widerrufsbelehrung auch Weiterungen die zu Ihrem Vorteil gedacht waren. Jedenfalls war für sie erkennbar, dass ein Widerruf nur zeitlich befristet zulässig sein sollte. Ob die Abweichungen vom Mustertext der Widerrufsbelehrung nach der BGB-Info überhaupt relevant sind bleibt zunächst offen. Nicht jede Abweichung führt zugleich zur widerufbarkeit. Im übrigen sehen wir die Vorraussetzungen für eine Widerrufsbelehrung gemäß Paragraph 355 BGB als erfüllt an.
Darüber hinaus ist Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes der Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen und der Möglichkeit, sein Handeln noch einmal zu überdenken sowie ggf. marktaktuelle Vergleiche hinsichtlich der Konditionen vorzunehmen und für sich zu nutzen. angesichts der immensen wirtschaftlichen Bedeutung bei Immobilienkrediten und der häufig langen Bindungswirkung der vertraglich ausgehandelten Bedingungen, ist dies auch verständlich und nachvollziehbar. Das Widerrufsrecht dient aber nicht dazu, Möglichkeiten zu schaffen, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere auf Zahlung vereinbarter Zinsen etc. , jederzeit nach Bedarf beseitigen zu können. Wird jedoch der Widerruf bewusst aufgrund einer formalen Rechtsposition dazu ausgenutzt, eigene wirtschaftliche Vorteile auf Kosten des wirtschaftlich vermeintlich stärkeren Vertragspartners durchzusetzen, so dient dies nur Vertragsfemden Zwecken. Ein auf bloßem Formalismus beruhendes Vorgehen führt somit zu einem zweckwidrigen und damit Rechtsmissbräuchlichem Verhalten, welches von den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr getragen wird.
Der Schutzzweck des Widerrufsrechtes wird unzulässig ausgehöhlt, wenn es nur noch der Spekulation dient, in nicht vorhersehbaren Niedrigzinsphasen günstigere Festzinskredite zu erhalten und zugleich die wirtschaftlichen Nachteile auf das. keüreditinstitut abzuwälzen.
Sie haben bislang weder in der durch die Widerrufsbelehrung vorgegebenen Bedenkzeit, noch irgendwann danach die Absicht geäußert, den seit xxxx bestehenden Vertrag nicht erfüllen zu wollen, geschweige denn zu widerrufen. Stattdessen haben sie da Darlehen im Mai xxxx, also zeitlich weit nach Erhalt der Widerrufsbelehrung, abgerufen und während der gesamten Darlehenslaufzeit ohne Vorbehalte die Zins und Tilgungsraten bedient. Diese Verhaltenweise zeigt eindeutig, dass sie die Bedingungen des Vertrages akzeptiert haben und auch daran festhalten wollen. Durch ihr gesamtes Verhalten während der Vertragslaufzeit könnten wir folglich davon ausgehen, dass beidseitig an dem Vertrag festgehalten werden soll. Dabei kommt es beispielsweise auch nicht darauf an , ob Ihnen überhaupt eine eventueller Fortbestand des Widerrufsrechtes bekannt war oder für unser Haus die Möglichkeit bestand, ggf. Eine nachträgliche Widerrufsbelehrung zu erteilen. Insoweit sehen wir den Widerruf als verwirkt an.
Zudem wollen sie das Widerrufsrecht als Mittel zur Erreichung eines Vertragsfemden Zieles, nämlich der vorzeitigen Umfinanzierung/Zinssenkung einsetzen. den Widerruf müssen wir daher als unzulässige Rechtsausübung ansehen, da ihr Verhalten unseres Erachtens im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben steht.
Den Widerruf weisen wir daher insgesamt zurück und gehen weiterhin von Vertragserfüllung aus.
Eine Kopie dieses Schreibens erhält der Vermittler zu Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Xxxx
Was mich wundert ist das die mir vorwerfen, dass ich eine Zinssenkung haben will. in meinem Widerruf habe ich keinen Grund genannt sondern Widerruf erklärt Mit Hinweis auf Fehlerhafte Stelle und Angabe des Aktenzeichen vom BGH Urteil