Die Entscheidung des Versicherungssenates des BGH (Urteil v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11) bezüglich Verwirkung wurde
vor kurzem durch ein Urteil des BGH vom 08.04.2015, IV - ZR 103/15, bestätigt.
Darin ging es um ein zehn Jahre nach Abschluss eines LV-Vertrages angeblich verwirktes
Widerspruchsrecht. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass es jedenfalls am Umstandsmoment fehle.
Denn der Lebensversicherer könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er selbst die Situation herbeigeführt habe, in dem er dem Kläger (Versicherungsnehmer) keine ordnungsgemäße
Widerspruchsbelehrung erteilte.
Warum es bei einem Fall, in dem es um eine Widerrufsbelehrung geht, anders sein soll, leuchtet nicht ein.
https://openjur.de/u/769492.html
Anmerkung: bei Versicherungen wird als Bezeichnung wohl "Widerspruch" statt "Widerruf" verwendet....