ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Und für mich? Also falls jemand näheres zum Urteil weiß, gerne. Mir ist auch noch unklar, ob man besser mit der Leistungs- oder der Feststellungsklage fährt. Letztere scheint den Streitwert zu reduzieren, aber nur zunächst, wenn ich es richtig verstehe, denn danach muss man trotzdem um die Details ringen. Oder ließe sich auch "feststellen", dass der Bank nur x Euro zustehen nach Widerruf?
Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien,
Darlehenskontonummer #####/####, vom 08.07.2003, Nennbetrag 100.000 €, durch
Widerrufserklärung des Klägers vom 28.04.2014 wirksam widerrufen wurde. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Tatbestand
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Die Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Darlehensvertrag über 100.000 € ab,
der 2008 prolongiert wurde. Für den Inhalt der Widerrufsbelehrung zum
ursprünglichen Vertrag wird auf Bl. 11 GA Bezug genommen. Mit Schreiben vom
28.04.2014 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des
Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm gezogene Nutzungen aus den
erhaltenen Zinsen und Tilgungen, die sich auf 9.986,95 € belaufen. Hiermit
erklärt er die Aufrechnung gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten.
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Der Kläger beantragt,
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1.) festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien
Darlehenskontonummer #####/#### vom 08.07.2003, Nennbetrag 100.000 € durch
Widerrufserklärung des Klägers vom 28.04.2014 wirksam widerrufen wurde;
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2.) die Beklagte zu verpflichten, ihm das zum Widerrufszeitpunkt 28.04.2014
offene Restsaldo des Darlehensvertrags zwischen den Parteien
Darlehenskontonummer #####/#### vom 08.07.2003, Nennbetrag 100.000 € sowie eine
Kontoverbindung für die Zahlung dieses Restsaldos mitzuteilen;
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3.) die Beklagte zu verpflichten, das Restsaldo des Klageantrags zu 2) in der
Weise zu ermitteln, dass der unter Wegfall der vertraglichen Verzinsung
vorzunehmende Nutzungsausgleich auf Seiten der Beklagten in Höhe von 3,430% p.a.
auf Seiten des Klägers in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen aktuellen
Basiszinssatz für jede an die Beklagte gezahlte Monatsrate ab Eingang der
jeweiligen Monatsrate des Darlehens bei der Beklagten vorgenommen wird.
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hilfsweise zu den Anträgen 2 und 3: die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.986,95
€ zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf sei verwirkt und
rechtsmissbräuchlich. Es fehle an einem Feststellungsinteresse. Sie sei nicht
verpflichtet, anstelle des Klägers eine Abrechnung vorzunehmen. Ebenso bestehe
kein Anspruch auf Mitteilung einer Kontonummer, weil diese dem Kläger ohnehin
bekannt sei – #####/####. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei als
Rechtsanwalt, der auch selbst Verbraucher in Widerrufsfällen vertreten habe,
seit langem über den Fristablauf im Bilde gewesen. Sie habe lediglich 0,622 %
p.a. als Nutzungen gezogen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
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1.) Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet.
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Ein Feststellungsinteresse besteht, weil die Beklagte die Berechtigung des
Widerrufs vorprozessual in Abrede gestellt hat. Die Klage ist auch nicht
gegenüber einer Leistungsklage subsidiär, weil bei Abrechnung des Vertrags für
den Kläger ein negativer Saldo verbleiben wird, weshalb er keine Möglichkeit
hat, die Gesamtabrechnung im Wege der Leistungsklage zu betreiben.
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Der Kläger hat seinen Vertrag wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht ist mangels
ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB. Die in der
Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend, weil
der Verbraucher im Unklaren gelassen wird, welche weiteren Voraussetzungen für
den Fristbeginn zu erfüllen sind (BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10). Die
Beklagte kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil diese
Formulierung auch in dem damals gültigen Muster der BGB-InfoVO enthalten war.
Vertrauensschutz kann jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn die verwendete
Belehrung dem Muster nicht vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII
ZR 82/10). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abweichungen für sich genommen
geeignet sind, Unklarheit zu schaffen. Unabhängig vom Umfang der Änderung kommt
Vertrauensschutz nicht in Betracht, weil sich sonst keine
verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen ließe (BGH, Urt. v. 28.06.2011, IX ZR
349/10, ebenso BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11; demgegenüber entsprach in
dem der Entscheidung BGH, Urt. v. 15.08.2012, VIII ZR 378/11, zugrunde liegenden
Fall die Belehrung vollständig dem Muster). Ein Abgleich der verwendeten
Belehrung mit dem damals gültigen Muster nach der BGB-InfoVO belegt, dass es an
verschiedenen Punkten Unterschiede gibt. Insbesondere hat die Beklagte am Ende
der ersten Zeile, wonach der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist,
eine Fußnote „²“ angebracht, die zur unten stehenden Erläuterung „Bitte Frist im
Einzelfall prüfen“ führt. Damit hat die Beklagte das Muster nicht nur einer
eigenständigen Bearbeitung unterzogen, sondern – auch wenn dies nicht erheblich
ist – einen verwirrenden Zusatz aufgenommen.
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Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt oder wegen eines
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Allgemein gilt, dass es für
den Fristablauf nicht auf einen Irrtum des Verbrauchers hierüber ankommt. Ein
solches Tatbestandsmerkmal ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dementsprechend
schließt auch ein gesteigertes Wissen des Verbrauchers aufgrund seines
beruflichen Hintergrunds das wegen der fehlerhaften Belehrung fortbestehende
Widerrufsrecht nicht aus. Der Kläger hat auch kein Vertrauensmoment geschaffen,
etwa durch vollständige Rückführung des Darlehens, aus dem eine Verwirkung
abgeleitet werden könnte.
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2.) Die Anträge zu 2. und 3. sind nicht begründet.
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Für einen Auskunftsanspruch über den Darlehenssaldo zum Zeitpunkt des Widerrufs
oder die Höhe eines Abrechnungssaldos fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die
Höhe des Saldos des Darlehenskontos kann der Kläger seinen Kontoauszügen
entnehmen. Die Grundlagen für die Errechnung der infolge des Widerrufs
entstehenden, wechselseitigen Ansprüche stehen dem Kläger zur Verfügung, wie die
im Schriftsatz vom 07.01.2015 angestellten Berechnungen ergeben.
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3.) Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Auszahlung der von der Beklagten aus
Zinsen und Tilgungen gezogenen Nutzungen begehrt, ist nicht begründet. Der
Kläger hat im Schriftsatz vom 07.01.2015 die Aufrechnung mit dieser Forderung
gegenüber den Rückzahlungsansprüchen der Beklagten aus § 346 BGB erklärt. Damit
ist die Forderung erloschen und kann nicht mehr geltend gemacht werden, § 389
BGB.
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4.) Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 04.02.2015 gibt keinen
Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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5.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO. Auch
wenn die Anträge 2), 3) und der Hilfsantrag den Streitwert nicht erhöhen, sind
sie bei der Kostentscheidung im Wege der Bildung eines fiktiven
Gesamtstreitwertes zu berücksichtigen.
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Streitwert: 45.000 €
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Der Wert des Antrags 1.) wird mit 80% der noch offenen Darlehensvaluta
angesetzt, die mangels Angaben der Parteien ausgehend von der vertraglichen
Vereinbarung geschätzt wird. Die Anträge 2), 3) und der Hilfsantrag, die
letztlich alle auf das gleiche Ziel gerichtet sind, führen zu keiner Erhöhung
des Streitwertes.
Zitat von RAM aus dem Urteil des Landgericht Köln, 15 O 454/14
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm gezogene Nutzungen aus den erhaltenen Zinsen und Tilgungen, die sich auf 9.986,95 € belaufen. Hiermit erklärt er die Aufrechnung gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten.
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3.) Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Auszahlung der von der Beklagten aus Zinsen und Tilgungen gezogenen Nutzungen begehrt, ist nicht begründet. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 07.01.2015 die Aufrechnung mit dieser Forderung gegenüber den Rückzahlungsansprüchen der Beklagten aus § 346 BGB erklärt. Damit ist die Forderung erloschen und kann nicht mehr geltend gemacht werden, § 389 BGB.
Erstaunlich, dass sich der klagende Anwalt hier verkalkuliert hat. Zuerst erklärt er die Aufrechnung gegenüber der Beklagten und dann wollte er seine Nutzungen nur mit dem Vertragszins und die Nutzungen der Bank mit 5 % über Basis verzinst wissen. Verstehe ich es richtig, dass er sich mit dieser unnötigen Forderung 1/4 der Kosten eingehandelt hat?
Auch wenn die Anträge 2), 3) und der Hilfsantrag den Streitwert nicht erhöhen, sind sie bei der Kostentscheidung im Wege der Bildung eines fiktiven Gesamtstreitwertes zu berücksichtigen.
Da fällt mir als Hobbyjurist ein: Man kann doch vor Gericht einen Beweisantrag stellen und dann wird ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Beispiel: Streit um eine Arztrechnung, Vergleich scheitert, Gericht lässt Gutachten erstellen (Frage: Ist diese Rechnung korrekt?)
Kosten trägt der Verlierer.......
Wurde nicht hier oder bei test.de ein Urteil erwähnt, wo die Bank eben nicht gezwungen werden konnte, über ihre Nutzungen Auskunft zu geben? Es blieb bei den 5%-Punkten über dem Basisszinssatz. Leider fällt mir das Az. nicht ein.
Etwas ähnlich und wichtig aus dem o.g. Urteil:
Ein Feststellungsinteresse besteht, weil die Beklagte die Berechtigung des Widerrufs vorprozessual in Abrede gestellt hat. Die Klage ist auch nicht gegenüber einer Leistungsklage subsidiär, weil bei Abrechnung des Vertrags für den Kläger ein negativer Saldo verbleiben wird, weshalb er keine Möglichkeit hat, die Gesamtabrechnung im Wege der Leistungsklage zu betreiben.
...
Für einen Auskunftsanspruch über den Darlehenssaldo zum Zeitpunkt des Widerrufs oder die Höhe eines Abrechnungssaldos fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Höhe des Saldos des Darlehenskontos kann der Kläger seinen Kontoauszügen entnehmen. Die Grundlagen für die Errechnung der infolge des Widerrufs entstehenden, wechselseitigen Ansprüche stehen dem Kläger zur Verfügung, wie die im Schriftsatz vom 07.01.2015 angestellten Berechnungen ergeben.
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3.) Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Auszahlung der von der Beklagten aus Zinsen und Tilgungen gezogenen Nutzungen begehrt, ist nicht begründet. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 07.01.2015 die Aufrechnung mit dieser Forderung gegenüber den Rückzahlungsansprüchen der Beklagten aus § 346 BGB erklärt. Damit ist die Forderung erloschen und kann nicht mehr geltend gemacht werden, § 389 BGB.
Interessant sind die Anmerkungen bzgl. des Feststellungsinteresses.
Außerdem wurde auch hier verneint, dass die Bank Auskünfte über Berechnungen geben müsse.
Und m.E. ganz wichtig: Mit der falschen Strategie bleibt man u.U. auf einem Teil der Prozesskosten sitzen, hier 25%, da zu früh bereits die Aufrechnung erklärt worden war und dann unnötigerweise dieser Hilfsantrag gestellt wurde. Bzgl. der Aufrechnung bei Streitigkeiten über Immobilienkredite sind m.E. ohnehin einige Besonderheiten zu berücksichtigen, auch wenn ich mich momentan nicht an die Details erinnere. Weiß jemand mehr dazu?
bei einem Urteil des LG N-Fü kürzlich hat das Gericht gemeint dass die Bank nicht Auskunft geben muss und verwies auf die öffentlich zugänglichen Aushänge oder dem Internet damit der Kläger herausfinden kann, wieviel die Bank mit Ausleihgeschäfte verdiene...
Ist doch wunderbar... auf dem Kontoauszug steht immer schön der Dispozins...noch besser wenn man auch den immer wieder mal in Anspruch genommen hat...dann ist ja kaum von der Hand zu weisen, DASS die Bank in Höhe des Dispozinses Nutzungen gezogen hat...
Noch etwas zu dem Thema Nutzungen...
"§ 100
Nutzungen
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt."
test.de hat, warum auch immer, in ihren Musterbrief folgenden Wortlaut eingefügt
"Nach Widerruf des Darlehens haben gemäß §§ 357 Absatz 1, 346 Absatz 1 BGB Sie mir und ich Ihnen die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Ich habe Ihnen das Darlehen zurückzuzahlen und schulde Ihnen für die Kapitalüberlassung die vereinbarten oder, wenn das für mich günstiger ist, die marktüblichen Zinsen. Sie haben mir meine Leistungen an Sie zu erstatten sowie die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Teilen Sie mir bitte mit, welche Nutzungen Sie gezogen haben und rechnen Sie entsprechend ab. Maßgeblich ist, wie viel Eigenkapitalrendite vor Steuern Sie in der Zeit ab Beginn der Zahlung meiner Raten an Sie erwirtschaftet haben. Meine Pflicht zur Herausgabe der von Ihnen empfangenen Leistung samt Nutzungen werde ich Zug um Zug erfüllen. "
Das ist meines Erachtens falsch.
Maßgebend ist, wie hoch die Nutzung=Ertrag=Umsatz der Bank an dem überlassenen Geldbetrag war und nicht, wie viel Gewinn sie aus ihren ganzen Geschäften erwirtschaftete...
Beispiel:
Die vom DN gezahlte Rate verleiht die Bank weiter. Bekommt dafür Zinsen für den Dispo in Höhe 7,9%.
In einem anderen Geschäft macht sie minus. Gleicht das mit dem Ertrag aus dem Dispozins-Geschäft aus...
Hätte sie das Geld des DN nicht zur Verfügung gehabt, wäre ihr minus-Geschäft noch schlechter ausgefallen...
In einem anderen Fall bei uns wäre es sogar so, dass die Bank (Hypothekenbank Frankfurt) dauerhaft Minus macht (ist so von der Commerzbank gewollt)...
kann ja nicht sein, dass in dem Fall man sagen würde...sorry, wir haben keinen Gewinn gemacht, ihnen steht daher gar keine Nutzungsentschädigung zu...
Wobei man sagen muss, dass für uns in dem Fall die Commerzbank Vertragspartner ist...
Die Bank kann ja gerne der Behauptung, sie haben Nutzungen in Höhe des Dispozinses gezogen, entgegentreten und durch Beweis entkräftigen...
Ist doch wunderbar... auf dem Kontoauszug steht immer schön der Dispozins...noch besser wenn man auch den immer wieder mal in Anspruch genommen hat...dann ist ja kaum von der Hand zu weisen, DASS die Bank in Höhe des Dispozinses Nutzungen gezogen hat...
Du vergisst, dass die Bank nicht nur Einnahmen aus Dispozinsen hat. Die Nutzungen erstrecken sich auf die gesamte Bandbreite und dazu gehört auch, dass die Bank teilweise Geld zu Minimalzinsen bunkern muss. Auch die Personal- und Sachkosten müssen m. E. hierbei ihre Berücksichtigung finden.
Zitat von ducnici
Das ist meines Erachtens falsch.
Maßgebend ist, wie hoch die Nutzung=Ertrag=Umsatz der Bank an dem überlassenen Geldbetrag war und nicht, wie viel Gewinn sie aus ihren ganzen Geschäften erwirtschaftete...
Je mehr Du forderst, desto größer ist die Gefahr, dass Du - wie der klagende Anwalt - mehr an Prozesskosten übernehmen musst. Außerdem mit man den 5 % über Basis sehr gut bedient. Das ist manchmal fast so viel wie der Dispozins (12.2008 z. B. 8,19 %).
Ich glaube auch, dass man mit 5 Prozent über Basiszins sehr gut fährt. Keine große Rechnerei, die Richter verstehen das ( die BGH-Richter haben das bereits entschieden) auch der Anwalt der Gegenseite kann keine großen Einwände vorbringen
Und die nächste Instanz behält die Zins-Sichtweise der Kollegen in aller Regel bei..
Wie schon mal gesagt: Ich wäre froh wenn mir das in allen meinen laufenden WRB-Prozessen zugesprochen würde. Damit könnte ich sehr gut leben.
Du vergisst, dass die Bank nicht nur Einnahmen aus Dispozinsen hat. Die Nutzungen erstrecken sich auf die gesamte Bandbreite und dazu gehört auch, dass die Bank teilweise Geld zu Minimalzinsen bunkern muss. Auch die Personal- und Sachkosten müssen m. E. hierbei ihre Berücksichtigung finden.
Je mehr Du forderst, desto größer ist die Gefahr, dass Du - wie der klagende Anwalt - mehr an Prozesskosten übernehmen musst. Außerdem mit man den 5 % über Basis sehr gut bedient. Das ist manchmal fast so viel wie der Dispozins (12.2008 z. B. 8,19 %).
Das ist schon richtig. Nur, es geht um die Nutzungen. Nicht um Gewinn vor oder nach Steuern. Sonst hätte der Gesetzgeber das SO festgelegt.
Beispiel:
Ich leihe Dir und sagen wir Gudrun Geld. 10.000Euro. Du bzw. Gudrun zahlt mir mit Zinsen (5%) und Tilgung zurück. 500Euro/Monat.
Das Geld verleihe ich an RAM weiter. Bekomme hierfür 7,9% Zinsen.
Das Geld, was ich an Gudrun verliehen habe, bekomme ich ebenfalls zurück, verleihe es wieder als BauFinanzierung, Zinssatz 3%
Da ich davon leben möchte, bezahle ich mir von den Zinsen ein Gehalt, ein schickes Büro und einen schicken Dienstwagen.
Am Ende des Jahre mach ich aber leider Verlust. Da ich die falschen Geschäfte gemacht habe.
Hätte ich Dir das Geld nicht verliehen, hätte ich Deine Zinsen nicht bekommen und auch die von RAM nicht...
vor allem aber eben die von RAM nicht. Ich hätte wohl entweder weniger Gewinn oder sogar mehr Verlust gemacht, da mir die Zinsen fehlen würden...
Der Gesetzgeber schrieb was "gezogenen Nutzungen", nicht von Gewinn, EK-Rendite oder sonst gleichen...
Anderes Beispiel. Ich kaufe mir ein Auto. Das hat Mängel und ich trete vom Vertrag zurück, weil der Händler zu blöd ist den Mangel zu beseitigen.
Ich bekomme mein Geld zurück.
Ich muss für die Nutzung aber zahlen.
Nun kann ich aber doch nicht sagen, sorry, ich habe zwar das Auto genutzt, wert war xEuro/km aber ich habe leider mit meinem Geschäft insgesamt wenig Gewinn gemacht, meine EK-Rendite ist gering, deswegen bekommt ihr auch für die Nutzung des Wagens weniger...
Der Bank bleibt natürlich frei, diese Annahme, sie hätte Nutzungen in Höhe der Dispozinsen gezogen, zu entgegnen.
Logisch, wenn das Gericht dem nicht folgt, bleibt man auf einen Teil der Kosten sitzen. Oder die RSV, falls sie Deckung zur Klage gibt...
Falls aber das Gericht zur Erkenntnis kommt...
a) die Bank MUSS keine Auskunft geben zur Nutzung
und
b) die Zinsen in Höhe der Dispozinsen könnte die Bank gezogen haben
und
c) die Bank diese Annahme nicht schlüssig entkräftet...
kann so eine Forderung auch durchgehen...
vor allem macht sie aber eines...ein mögliches Urteil wäre für die Banken ein Desaster... an Stelle der Bank würde ich versuchen, so schnell wie möglich ein mögliches Urteil zu verhindern...
Ich glaube auch, dass man mit 5 Prozent über Basiszins sehr gut fährt. Keine große Rechnerei, die Richter verstehen das ( die BGH-Richter haben das bereits entschieden) auch der Anwalt der Gegenseite kann keine großen Einwände vorbringen
Und die nächste Instanz behält die Zins-Sichtweise der Kollegen in aller Regel bei..
Wie schon mal gesagt: Ich wäre froh wenn mir das in allen meinen laufenden WRB-Prozessen zugesprochen würde. Damit könnte ich sehr gut leben.
Logisch. Aber frag mal Gudrun. Forderst Du 5%...kommen die mit den 2,5% Verzugszins an...
Keine Frage, muss ich selber zahlen, gehe ich den kostengünstigeren Weg. Ggf. sogar nur über Feststellungsklage...
Die Sparkasse meines Sohnes hat eingelenkt. Er wird aus seinem im Frühjahr 2010 abgeschlossenen Darlehen über 200.000 € (Laufzeit 10 J. bei 3,7 %) ohne VFE entlassen.
Bei einem ersten Gespräch verneinte die Bank die Fehlerhaftigkeit der WRB und forderte Vertragstreue. Daraufhin hat er den Vertrag vom Anwalt prüfen lassen und hat schriftlich widerrufen. Wieder beharrte man auf die Richtigkeit der WRB und verwies auf zwei bankenfreundliche Urteile. Allerdings signalisierte man Verhandlungsbereitschaft. Mein Sohn ging gut vorbereitet ins Gespräch, ließ sich aber aufgrund der auf Gutmütigkeit genormten Genen meiner Frau verunsichern und vereinbarte einen weiteren Gesprächstermin, zu dem auch ich und seine Frau anwesend sein sollten.
Nachdem wir das Ergebnis besprochen hatten, war ihm klar, dass hier nur unnötig Zeit verplempert wird. Er rief noch einmal in der Bank an und machte seinen Standpunkt klar. Gleichzeitig beschafften wir die Deckungszusage seiner RSV.
Während ich bereits am nächsten Schreiben feilte, mit dem er seine Forderungen unter Beilage einer Kopie der Deckungszusage noch einmal schriftlich präzisiert hätte, kam der befreiende Anruf der Sparkasse.
Die Sparkasse meines Sohnes hat eingelenkt. Er wird aus seinem im Frühjahr 2010 abgeschlossenen Darlehen über 200.000 € (Laufzeit 10 J. bei 3,7 %) ohne VFE entlassen.
......
Während ich bereits am nächsten Schreiben feilte, mit dem er seine Forderungen unter Beilage einer Kopie der Deckungszusage noch einmal schriftlich präzisiert hätte, kam der befreiende Anruf der Sparkasse.
Glückwunsch!
Welche WRB war das?
In 2010 doch nicht mehr die mit "Frist im Einzelfall prüfen" und "...frühestens..."
Das ist schon richtig. Nur, es geht um die Nutzungen. Nicht um Gewinn vor oder nach Steuern. Sonst hätte der Gesetzgeber das SO festgelegt.
Kennst Du Urteile der jüngsten Zeit, mit denen so entschieden wurde?
Ich bin kein Weichei, aber ich lebe nach dem Motto Leben und leben lassen. Meiner Bank habe ich für den Neuabschluss der Verträge 0,4 % über ihren derzeitigen Konditionen angeboten. Das war im Nachhinein gesehen sehr großzügig, weil ich nunmehr weiß, dass mir knappe 50.000 € Nutzungsentschädigung zustehen und auch, weil mein Sohn nun ohne große zeitliche Verzögerung aus den Verträgen kommt, ohne eine VFE zahlen zu müssen.
Meine Bank hat es sich durch ihre kompromisslose Art verscherzt. Ich werde die Klage auf Rückabwicklung betreiben. Meine künftige Kompromissbereitschaft orientiert sich nun an der weitgehenden Befriedigung der Forderung auf Rückabwicklung.
Ich habe sie am 12.02.2015 zur Begutachtung in den Thread "Widerrufsbelehrung unwirksam" eingestellt. Ich hätte mich damals über Deine kompetente Antwort sehr gefreut. Aber Du kannst ja auch nicht überall sein. Mich wundert ohnehin, wie viel Zeit Du in diese Sache investierst.
Vielen herzlich Dank für Dein Engagement. Diesen Dank möchte ich auf die vielen anderen Mitstreiter ausdehnen, insbesondere fallen mir dabei eugh, Harley und RAM ein.