ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Der BGH hat am 23. Juni 15 wirklich einen Urteilstag für Banksachen:
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Verhandlungstermin: 23. Juni 2015
XI ZR 536/14
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Aufklärung im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung im Jahr 1992, für deren Finanzierung er bei der Beklagten ein Darlehen aufgenommen hatte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Berufung damit begründet, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Die Verjährung habe am 31. Dezember 2004 bzw. am 31. Dezember 2005 zu laufen begonnen. Sie sei durch Verhandlungen zwischen den Parteien nicht über den 31. Dezember 2008 bzw. 31. Dezember 2009 hinaus gehemmt worden.
Auf die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB* verjährungshemmende Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids vom 21. Januar 2009 könne sich der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB**) nicht berufen, da er bewusst wahrheitswidrig im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids angegeben habe, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO***, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO****), obwohl der Kläger nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung die erworbene Eigentumswohnung Zug um Zug gegen den von ihm verlangten "großen" Schadensersatz an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen habe. Hätte der Kläger bei der Antragstellung erklärt, dass sein Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, hätte, so das Oberlandesgericht, das Mahngericht keinen Mahnbescheid erlassen, sondern den Antrag zurückgewiesen (§ 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO*****). Der Kläger habe sich treuwidrig einen Vorteil verschafft, indem er das Mahngericht durch seine wahrheitswidrigen Angaben zur fehlenden Gegenleistung zum Erlass des Mahnbescheids veranlasst habe.
Eine weitere Hemmung nach Begründung des Anspruchs am 6. Mai 2010 sei nicht erfolgt.
Mit der vom Oberlandesgericht unter Verweis auf die Frage zugelassenen Revision, ob es einen Missbrauch des Mahnverfahrens darstelle, wenn der Antragsteller, der "großen" Schadensersatz verlange, eine Erklärung nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO**** abgebe, obwohl er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Gegenstand Zug um Zug an den Schädiger zu leisten habe, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
LG Freiburg – Urteil vom 5. Oktober 2012 – 5 O 15/11
OLG Karlsruhe – Urteil vom 10. Dezember 2014 – 13 U 203/12
* § 204 BGB
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
…
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren …
** § 242 BGB
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
*** § 688 ZPO
Zulässigkeit
…
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
…
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
…
**** § 690 ZPO
Mahnantrag
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
…
4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
…
***** § 691 ZPO
Zurückweisung des Mahnantrags
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 nicht entspricht;
die ARAG hat mir heute eine Kostenübernahme für das erstinstanzliche Verfahren
(Sparkasse WBR von 2008 )zugesagt Mein RA meinte ! Das Gericht wird aber verlangen, dass wir einen Leistungsantrag stellen und dann haben wir insoweit keine Deckung.. Laut ARAG müssten die Kosten so gering wie möglich gehalten werden
Muss ich die Berechnung etwa selbst zahlen
Hat jemand damit Erfahrung ?
die ARAG hat mir heute eine Kostenübernahme für das erstinstanzliche Verfahren
(Sparkasse WBR von 2008 )zugesagt Mein RA meinte ! Das Gericht wird aber verlangen, dass wir einen Leistungsantrag stellen und dann haben wir insoweit keine Deckung.. Laut ARAG müssten die Kosten so gering wie möglich gehalten werden
Muss ich die Berechnung etwa selbst zahlen
Hat jemand damit Erfahrung ?
Dass die Kosten so gering wie möglich gehalten werden, ist aber normal bei einer RSV.
Aber... bei einem Feststellungsantrag wird als Streitwert die Restvaluta angenommen.
Bei einem Leistungsantrag laut der Tante von der RSV wird das angesetzt was man haben will... In unserem Fall wäre das fast nur 1/3 der Restvaluta...
Ich weiss, oft wird die urspr. Darlehenshöhe als Streitwert angesetzt...
aber die von der RSV konnte mir das nicht bestätigen...
In unserem Fall wäre aber eh die Differenz zwischen Restvalutat und urspr. Darlehenshöhe noch so gering das man in die gleiche Kategorie reinfällt...
Was ich auch noch mitbekommen habe...das wenn der Leistungsantrag teurer käme, der Versicherungsnehmer den Rest übernehmen kann...
Welche Berechnung meinst Du? Eine Berechnung der Rückabwicklung wird außergerichtlich nicht übernommen, nur wenn das Gericht ein Gutachten in Auftrag gibt...
Versteh ich das richtig, die RSV zahlt kein Zinsgutachten bzw. ein Gutachten über Nutzungsentschädigung (Dispo/Eigenkapitalrendite)?
Doch, aber wohl nur, wenn vom Gericht angeordnet...
Hatten wir aber in einem früheren Fall gegen einen Handwerker ebenso... nur der vom Gericht bestellte Gutachter wird bezahlt...
Und.. ein solches Gutachten, was eine Partei außergerichtlich hat anfertigen lassen, wird vor Gericht nicht anerkannt...
So what? Ich weiß doch was ich ansetzen will.... ;-)
btw... was haben die gezogenen Nutzungen mit der EK-Rendite zu tun?
gezogene Nutzungen heisst für mich, welchen Zins-Umsatz könnt mit meinem Geld erreicht werden.
EK-Rendite heisst doch, wie hoch ist die durch den Bank-Gewinn erreichte Rendite das von der Bank eingesetzte EK ...
Im ersten Fall kann ich sagen... mit meinem Kapital hat die Bank 7,9% Zinsen als Umsatz erreichen können...siehe Dispozins...
im zweiten Fall...EK Rendite...kann das doch auch negativ sein. Heisst, die Bank macht minus...in einem Fall von uns ist das so...(Hypothekenbank Frankfurt, 100&ige Tochter der Commerzbank)
Dann kann das aber nicht sein, dass man nichts bekommt, weil die Bank keinen Gewinn gemacht hat. Denn die hat mit Sicherheit irgendwo das Geld wieder als Darlehen verzinst angelegt/ausgegeben...und auch damit Umsätze gemacht...
Das mit der Eigenkapitalrendite stand mal in einem Musterbrief von Finanztest...(wäre bei DKB, Deutscher Bank und IngDiba sicher attraktiver als Dispo).
wie gesagt, gibt es das Risiko, dass Ihre RSV bei einer Prozessniederlage nicht bezahlt, weil sie sich darauf beruft, dass nur ein Feststellungsantrag von der Kostenübernahmezusage gedeckt war. Dann bleiben Sie und Ihr Mann auf den Kosten sitzen, die sich nach meiner Tabelle im schlechtesten Fall auf 13.799,96 Euro (2 Anwälte a 5.000,98 Euro und Gerichtskosten 3.798,00 Euro) belaufen können. Dieses Risiko besteht, sofern die ARAG weiter auf ihrem Standpunkt beharrt.
Ja da freut man sich auf eine Zusage der RSV und dann das
wie gesagt, gibt es das Risiko, dass Ihre RSV bei einer Prozessniederlage nicht bezahlt, weil sie sich darauf beruft, dass nur ein Feststellungsantrag von der Kostenübernahmezusage gedeckt war. Dann bleiben Sie und Ihr Mann auf den Kosten sitzen, die sich nach meiner Tabelle im schlechtesten Fall auf 13.799,96 Euro (2 Anwälte a 5.000,98 Euro und Gerichtskosten 3.798,00 Euro) belaufen können. Dieses Risiko besteht, sofern die ARAG weiter auf ihrem Standpunkt beharrt.
Ja da freut man sich auf eine Zusage der RSV und dann das
Einfach mal selbst bei der ARAG anfragen... und nach bohren...z.B. wie denn das wäre, wenn nun der Feststellungsantrag positiv beschieden wird und man dann noch mal gegen die Bank bzgl. der Rückabwicklung klagen müsste...
Den Anwalt mal löchern, was er als Streitwerte für die Feststellungs- und für die Leistungsklage ansetzen würde...
oh Mann, Soll ich jetzt einfach den kürzeren ziehen und alles verwerfen? Ich wollte auf keinen Fall auf ca. 15000 € trotz RSV sitzen bleiben. Naja, da hätte die Sparkasse ja was sie wollte !!!
oh Mann, Soll ich jetzt einfach den kürzeren ziehen und alles verwerfen? Ich wollte auf keinen Fall auf ca. 15000 € trotz RSV sitzen bleiben. Naja, da hätte die Sparkasse ja was sie wollte !!!
Naja, ggf. halt nur ne Feststellungsklage und Rückabwicklung danach...
Für mich stellt sich aber die Frage, ob die RSV das einfach so bestimmen kann...denn Leistungsklage geht vor Feststellungsklage und letzter auch nur, wenn davon auszugehen ist, dass nach dem Feststellungsurteil der Kläger zu seinem Recht kommt...
Sehe ich nämlich angesichts der unklaren Rechtslage bzgl. der Rückabwicklung mit den verschiedenen Methoden nicht!
Die Feststellung, dass der Widerruf wirksam war, geht durch und dann kann man mit der Bank weiterverhandeln und rumstreiten... selbst dafür bräuchte man schon wieder einen Anwalt. Der kostet außergerichtlich auch schon wieder einiges, selbst nur beim Vergleich. Das würde ich der RSV mal klipp und klar sagen.
und falls man klagen muss weil die Bank perdu nur 2,5% über Basiszins für die gezogenen Nutzungen zahlen will...wird es nicht billiger...
Danke für deine Antwort. Ich gehe jetzt den Weg der Feststellungsklage ! Die Kostenübernahme ( zusage ) habe ich ja !! Danach müssen halt weitere Kostenübernahmen bei der RSV angefordert werden. Bleibt mir momentan auch nichts anderes übrig. Selbst nach einen Telefonat mit der Versicherung ändert sie nichts daran. So sind eben die Versicherungsbedingungen.
Noch eine Abfuhr für die Fußnoten-WRBs der Sparkassen:
"Kurz und prägnant hat das Landgericht Köln in einem Urteil vom 26.02.2015 (Az.: 15 O 454/14) deutlich gemacht, dass bei der Verwendung einer Fußnote in der Widerrufsbelehrung, die die Musterwiderrufsbelehrung nicht vorsieht, ein relevanter Fehler vorliegt:
Ein Abgleich der verwendeten Belehrung mit dem damals gültigen Muster nach der BGB-Info VO belegt, dass es an verschiedenen Punkten Unterschiede gibt. Insbesondere hat die Beklagte am Ende der ersten Zeile, wonach der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist, eine Fußnote „2“ angebracht, die zur unten stehenden Erläuterung „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ führt. Damit hat die Beklagte das Muster nicht nur einer eigenständigen Bearbeitung unterzogen, sondern – auch wenn dies nicht erheblich ist – einen verwirrenden Zusatz aufgenommen (Rn. 15 a.E.).
Ergänzend verweisen wir auch auf unseren Block-Beitrag vom 01.04.2015 (typische Fehler einer Widerrufsbelehrung: Die Fußnote (I)!
Und auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts hat das Landgericht Köln verneint. Die Situation war insoweit besonders, als der betroffene Darlehensnehmer Rechtsanwalt ist. Da er in dieser Funktion selbst Verbraucher in Widerrufsfällen vertreten hatte, war die Sparkasse der Meinung, er sei seit langem über den Fristablauf im Bilde gewesen. Dies hat das Landgericht Köln nicht gelten lassen:
Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt oder wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Allgemein gilt, dass es für den Fristablauf nicht auf einen Irrtum des Verbrauchers hierüber ankommt. Ein solches Tatbestandsmerkmal ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dementsprechend schließt auch ein gesteigertes Wissen des Verbrauchers aufgrund seines beruflichen Hintergrunds das wegen der fehlerhaften Belehrung fortbestehende Widerrufsrecht nicht aus (Rn. 16). "