ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Nochmals zur Klarstellung: es geht nicht darum nach Ende der Laufzeit, das würde doch keinen Sinn machen. Ich erwarte zur Zeit die schriftliche Erklärung der Prozessbevollmächtigten der IngDiBa mit folgendem Angebot:
Beendigung des jetzigen Vertrages sofort! Dann ein neuer Vertrag beginnend mit dem jetzigen Kontostand mit neuer Laufzeit (15 Jahre = Maximum der IngDiBa), akzeptablen Zins (im Gespräch ca. 2.0%) sowie Übernahme aller bis dato entstandenen Kosten.
Ich erwarte dieses Angebot im Mai; sowie es schriftlich vorliegt, werde ich die genauen Detalis darstellen. Ich hoffe,ich konnte etwas zur Klarstellung beitragen. Aber wie es so mit Laien ist, nehmt mir es nicht krumm, danke.
Ich bin nur verwundert, dass die bislang als knallhart und kompromißlos agierende DiBa jetzt solche Angebote unterbreitet.
Hast Du mal ausgerechnet, was Dir eine komplette Rückabwicklung (Ruckzahlung von Dir gezahlter Tilgung und Zinsen zzgl. Nutzungsentschädigung) bringen würde?
Oder rechnet die DiBa das in die Anfangssumme mit ein?
Das kann ich jetzt überhaupt nicht beantworten, und vielleicht ist das Ganze auch nur eine "Milchmädchen Rechnung".
Bei einem Kompromiss (Vergleich) lassen beide Federn, so sehe ich das. Ich habe dann schließlich 50% meiner Forderung erhalten. Wie das von der IngDiBa gerechnet wird? Woher soll ich das wissen? Bislang habe ich nur Worte von meinem RA und Schriftliches liegt mir noch nicht vor.
Ich bin mit dem Ziel in diese Sache eingestiegen, einen günstigeren Zinssatz zu bekommen, das war für mich primär. Das werde ich jetzt wohl auch bekommen. Wie das andere sehen, ist dann ihr "Bier".
Das kann ich jetzt überhaupt nicht beantworten, und vielleicht ist das Ganze auch nur eine "Milchmädchen Rechnung".
Bei einem Kompromiss (Vergleich) lassen beide Federn, so sehe ich das. Ich habe dann schließlich 50% meiner Forderung erhalten. Wie das von der IngDiBa gerechnet wird? Woher soll ich das wissen? Bislang habe ich nur Worte von meinem RA und Schriftliches liegt mir noch nicht vor.
Ich bin mit dem Ziel in diese Sache eingestiegen, einen günstigeren Zinssatz zu bekommen, das war für mich primär. Das werde ich jetzt wohl auch bekommen. Wie das andere sehen, ist dann ihr "Bier".
Wie ich es schon einmal sagte, du must für dich selbst entscheiden und du bist auch keinem Rechenschaft schuldig.
Wir tun hier nur unsere Meinung kund und keiner hat eine Glaskugel
Wenn du mit dem Erreichten zufrieden bist und dich gut dabei fühlst solltest du das Angebot annehmen.
Trotzdem mein Tipp: Warte bis zum BGH-Urteil am 23.6.15.
Bei der jetzigen Rechtslage ist die Zeit der Kompromisse mit Banken eigentlich vorbei...
Ich möchte diesen Faden noch einmal aufnehmen. Gesetz den Fall, der BGH bringt ein Verbraucher freundliches Urteil. Dann kann man wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen, jederzeit. Danach beginnt dann aber die Auseinandersetzung über die Höhe der Erstattung meines Erachtens und das wird dann wieder vor einem Gericht enden (müssen). Die Bank wird dann um jeden Cent kämpfen, den sie nicht ersetzen muss! Wieder eine quälende Auseinandersetzung vor einem Gericht. Wer glaubt denn, dass das alles so einfach geht? Darlehen widerrufen, Forderung einsetzen und dann kommt das Geld zurück geflossen. Da glaubt doch sicherlich niemand dran. Aber bitte schön, da soll doch jeder für sich entscheiden.
Aus gegebenen Anlass möchte ich Euch noch auf zwei Punkte hinweisen:
1.
"§ 356 b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
...
(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat."
=>
"§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
...
(7) Der Darlehensnehmer stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben."
"
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt.
Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt.
Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt."
2.
"§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
....
(2) Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat."
=>
"§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt
...
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten."
=>
"§ 6 Vertragsinhalt
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,
3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen."
Mal nachsehen, ob denn im Vertrag alle Angaben drin stehen...Kündigungsrechte etc.
Ich möchte diesen Faden noch einmal aufnehmen. Gesetz den Fall, der BGH bringt ein Verbraucher freundliches Urteil. Dann kann man wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen, jederzeit. Danach beginnt dann aber die Auseinandersetzung über die Höhe der Erstattung meines Erachtens und das wird dann wieder vor einem Gericht enden (müssen). Die Bank wird dann um jeden Cent kämpfen, den sie nicht ersetzen muss! Wieder eine quälende Auseinandersetzung vor einem Gericht. Wer glaubt denn, dass das alles so einfach geht? Darlehen widerrufen, Forderung einsetzen und dann kommt das Geld zurück geflossen. Da glaubt doch sicherlich niemand dran. Aber bitte schön, da soll doch jeder für sich entscheiden.
Das Stichwort heisst
RECHTSSICHERHEIT!
In Deinem Fall musst Du nachrechnen, ob es sich unterm Strich lohnt. Wenn Du jetzt wieder eine langjährige Bindung eingehst zu einem Zinssatz, der über den aktuell angebotenen liegt, kann das unterm Strich teurer oder gleich sein, als wenn Du jetzt den Darlehenszins normal weiter zahlst, aber in 2 oder 3 Jahren günstiger abschliessen kannst als jetzt bei Deinem Vergleich...
Biete der Bank einfach doch mal an, den Zinssatz nur für die aktuelle Laufzeit bis zu dem Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung anzupassen... und das bitte aber dann auch mit dem Zins, den Du aktuell bei einer anderen Bank bei einer möglichen Umschuldung bekommst...
Beispiel?
Das Darlehen kannst Du in 2 Jahren ordentlich kündigen (Entweder Ende der Sollzinsbindung oder falls diese länger ist, frühestens 10Jahre nach vollständiger Auszahlung mit 6 Monate Kündigungsfrist)
Dein Zins beträgt aktuell 5%
Deine Bank bietet Dir an 2% für 15Jahre fest.
Vergleich im Netz... wäre ab 1,25% möglich... Du zahlst also mind. dann noch mal 10 Jahre6Monate die 0,75% zuviel, bei steigenden Zins bis in 10 Jahren eher noch 15 Jahre...
20 Jahre macht aktuell die HVB für 2,0%
Nun setzt Du aber nur mal als Laufzeit ein Darlehen mit der Restlaufzeit an. Sagen wir eben für die 2 Jahre bis zur Möglichkeit der ordentlichen Kündigung.
Dann bist Du bei einem Zins weit unter 1%. Bei gleicher Rate könntest Du dann bis in 2 Jahren eigentlich erheblich mehr tilgen. Und sparst bei Abschluss in zwei Jahren noch mal nominal an Zinsen, da die Restschuld geringer wäre, als bei der Variante, die die Bank Dir nun anbietet...
Hack mal Deine Daten, die ich nicht kenne, in einen Rechner ein oder mach das gleich selbst in Excel.
und mach der Bank das Gegenangebot....umstellung auf aktuellen Zins, den dir auch andere Banken bieten + für die Restlaufzeit.
Kannst dann in Aussicht stellen, dass Du dann, wenn das ausläuft wieder bei Ihnen abschliesst...
Wetten dass! Sie das nicht machen! ;-)
Denen ihre Denkweise ist doch folgendermaßen: der Kunde wird zum Zeitpunkt einer ordentlich möglichen Kündigung sowieso kündigen.
Also setzen sie den Zinsverlust nur bis zu dem Zeitpunkt an.
Verteilen dann diese nominale Differenz auf 15 Jahre, rechnen das auf einen prozentualen Zins um und addieren diesen Aufschlagszins zum aktuellen... schon sind sie bei den 2%...Wetten?
Frag (oder jemand anderes) doch mal unter einem andere Namen bei Deiner Bank nach, was bei ähnlicher Konstellation (Darlehenshöhe, Laufzeit 15Jahre) mit welchen Zins denn zu rechnen wäre...
Noch was zu Deinem Einwand wegen der gerichtlichen Auseinandersetzung...
Nun ja, da ist was dran aber ohne geht es wohl nicht...wenn man die einem gesetzl. zustehende Rückabwicklung möchte.
Dazu meine Meinung....je länger die Verhandlung mit der Bank dauert und je näher sich der Zeitraum einer möglichen ordentlichen Kündigung nähert, um so geringer ist die Ersparnis durch den Erlass einer VFE.
Umso eher wird man auf Rückabwicklung pochen, und wenn es dann nur die Verzinsung der Raten wäre...
Zudem würde die Bank dadurch belohnt, dass sie die Verhandlungen soweit verzögert hat...logisch...
Wenn ich aber auf meine Raten mind. die 5% über Basiszins bekomme...nenn mir mal ein Sparbuch, das im Moment mehr bietet?
D.h., geht die Klage durch und die Bank MUSS rückabwickeln...ist das Geld gut angelegt. Die Zeit spielt in dem Fall FÜR den Kläger!
Darlehensverzinsung: wenn man noch für die Zeit ab Ablehnung des Widerrufes der Bank 0% für ihr Darlehen ansetzt, da SIE ja einen wirksamen WR abgelehnt hat (warum soll sie dafür noch belohnt werden)
oder maximal den Zins, den der DN einer ablösenden Bank für den restlichen Zeitraum bis zur ordentlichen Kündigung hätte zahlen müssen... in unserem Fall z.B. 0,98%...
d.h., Du zahlst dann bei Durchsetzung dieser Forderung faktisch AB Widerruf (+30Tage) nur maximal den aktuellen Zins!
und...zu guter Letzt... dauert das ganze 2 Jahre... und der Zins ist dann bis zur tatsächlichen Rückabwicklung über den Zins gestiegen, dass Du ein teureres Darlehen abschliessen musst... kann man auch das in der Klage als Schadensersatzforderung festhalten...
unterm Strich zahlst auch da dann effektiv nur den aktuellen Zins..
Du siehst, eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung bietet mehr Möglichkeiten als nur der Erlass der VFE und sofortige Umstellung zu einem nicht marktgerechten Zins...
Im Moment stützen sich die Banken eben auf Verwirkung. Wenn nun das BGH eben darüber Verbraucherfreundlich und dem Gesetz nach (ewiges WR-Recht) urteilt...dann kann das nur eine Stärkung des Verbrauchers bei seiner Umsetzung seiner Rechte bedeuten....
Ich habe im Internet eine interessante Seite über eine Prognose der Hypothekenzinsen/Zinsentwicklung gefunden.
Niemand von uns kann etwas Vorhersehen aber Prognosen sollte man vielleicht doch beachten. Möglicherweise handelt man nicht im eigenen Interesse, wenn man jetzt eine kurze Laufzeit abschließt (bis zur regulären Kündigung) und dann wieder einen höheren Zins in Kauf nehmen muss als er jetzt bei Verhandlungen angeboten wird. Man sollte das mit ins Kalkül ziehen.
Ich habe im Internet eine interessante Seite über eine Prognose der Hypothekenzinsen/Zinsentwicklung gefunden.
Niemand von uns kann etwas Vorhersehen aber Prognosen sollte man vielleicht doch beachten. Möglicherweise handelt man nicht im eigenen Interesse, wenn man jetzt eine kurze Laufzeit abschließt (bis zur regulären Kündigung) und dann wieder einen höheren Zins in Kauf nehmen muss als er jetzt bei Verhandlungen angeboten wird. Man sollte das mit ins Kalkül ziehen.
d.h., davon ausgehend, dass die Zinsen erst wieder 2017 steigen würden... so sehe ich das vereinfacht. Ende 2018 endet das letzte Darlehen bei uns, wenn wir ordentlich (hilfsweise) kündigen würden. Ggf. sichert man das per Forward ab.
Noch zu meiner Rechnung bzgl. Deines Angebotes oben:
Beim Angebot der Bank musst Du von der aktuellen Restschuld ausgehen, für die Du dann die 2% zahlen müsstest.
Bei einer Rückabwicklung reduziert sich aber diese Restschuld erheblich. D.h. Du sparst nicht nur beim prozentualen Zins, sondern auch beim nominalen Zinsbetrag, da Du NACH Rückabwicklung eine wesentliche niedrigere Restschuld hast, für die Du Zinsen zahlen müsstest...