ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
die Anzahl der Fehler ist völlig egal. Weicht die WRB nur in einem Punkt vom Mustertext ab, ist die gesamte WRB unwirksam.
Aber ist das denn nicht genau eins der Kernprobleme, dass eben die Banken(-Anwälte) auf dem Standpunkt stehen, dass dies eben grad nicht ausreicht im unwirksam zu machen? Und es hierzu keine eindeutige Meinung bei den Gerichten gibt ?
Aber ist das denn nicht genau eins der Kernprobleme, dass eben die Banken(-Anwälte) auf dem Standpunkt stehen, dass dies eben grad nicht ausreicht im unwirksam zu machen? Und es hierzu keine eindeutige Meinung bei den Gerichten gibt ?
Deswegen gibt es den Termin am 23.06 2015 beim BGH
Laut meinem Anwalt hat der BGH inzwischen eigentlich jegliche Abweichung vom Mustertext und der Mustergestaltung für entscheidend gehalten - deshalb kommen die Banken-Anwälte ja immer häufiger mit Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
Sollte der BGH im Juni so entscheiden, wie die Verbraucher-Juristen erwarten, ist die Verwirkung vom Tisch und die Banken werden klein beigeben. Garantiert!
Es geht weiter, heute erklärt mein Anwalt nochmals den Widerruf gegenüber der ING da er mittlerweile eine Vollmacht von mir hat. Frist zwei Wochen.
Bin mal gespannt wann es bei dir weitergeht, mein Anwalt wartet seit dem 10.04.2015 auf eine Antwort(Fristablauf) und nach telefonischer Auskunft der
ING DiBa ist die Rechtsabteilung überlastet und bittet um Geduld.
Ich denke die warten jetzt auch auf den 23.06.2015, den sie berufen und verstecken sich hinter ihrem Urteil vom OLG Frankfurt.
Laut meinem Anwalt hat der BGH inzwischen eigentlich jegliche Abweichung vom Mustertext und der Mustergestaltung für entscheidend gehalten - deshalb kommen die Banken-Anwälte ja immer häufiger mit Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
Sollte der BGH im Juni so entscheiden, wie die Verbraucher-Juristen erwarten, ist die Verwirkung vom Tisch und die Banken werden klein beigeben. Garantiert!
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Banken von ihrer Verfahrensweise abweichen. Eine Klage wird demnach immernoch erforderlich sein. Es hat sich in den vergangenen Jahren viel zu sehr als Abschreckung bewährt.
Die Banken werden nach dem BGH-Urteil so reagieren wie im Fall der Kreditbearbeitungsgebühren: Zähneknirschend mit dem Kunden einigen und Rückstellungen in den Büchern bilden....
...mit den Kunden die bereits voll zurückgezahlt haben vielleicht.
Alle anderen die noch in den Verträgen hängen dürfen dann warten bis sie zurückgezahlt haben. Aber macht ja nix... bessere Geldanlage gibt es momentan nicht xD
Deswegen gibt es den Termin am 23.06 2015 beim BGH
Sorry, ihr müßt verzeihen, da ich ja hier neu bin und auch insb. kein Jurist Aber auf der entsprechenden BHG-Seite seh ich nur was bezüglich Thematik "Verwirkung", bezüglich der Frage ab wann irgendwas unwirksam ist, seh ich da nichts. Hab ich da was überlesen ?
Mein Anwalt will mir die Klageschrift nicht aushändigen - weil er befürchtet, dass sein Know-how im Internet breitgetreten wird.
Wenn man diesen Thread so liest, hat er ja auch gar nicht so unrecht.
Welche Erfahrungen habt ihr hierzu?
Du hast keine Einsicht in die Klageschrift deines eigenen Falls?
Ich kann doch mit dem Anwalt stillschweigen vereinbaren. Klar was er da schreibt ist ein geistiges Eigentum, aber du bezahlst die Musik doch... Aber wenn er mir die Klageschrift unter keinen Umständen zeigen will wäre der nicht mehr mein Anwalt...
Mein Anwalt will mir die Klageschrift nicht aushändigen - weil er befürchtet, dass sein Know-how im Internet breitgetreten wird.
Wenn man diesen Thread so liest, hat er ja auch gar nicht so unrecht.
Welche Erfahrungen habt ihr hierzu?
So weit käme es noch...der ist Dienstleister...Du Auftraggeber... der muss mit Dir doch die Klageschrift aushändigen, damit Du auch kontrollieren kannst, ob alles stimmt... oder ob Du Einwände gegen so manche Formulierung hast uswusf.
...mit den Kunden die bereits voll zurückgezahlt haben vielleicht.
Alle anderen die noch in den Verträgen hängen dürfen dann warten bis sie zurückgezahlt haben. Aber macht ja nix... bessere Geldanlage gibt es momentan nicht xD
Kann deine Meinung leider nicht teilen, da auch bei laufenden Verträgen mit dem selben Argument der WR abgelehnt wird. Und wenn dieses Argument des angeblichen ordnungsgemäßen WRB vom Tisch ist haben die Banken keinerlei Rechte mehr ein WR abzulehnen.
Sorry, ihr müßt verzeihen, da ich ja hier neu bin und auch insb. kein Jurist Aber auf der entsprechenden BHG-Seite seh ich nur was bezüglich Thematik "Verwirkung", bezüglich der Frage ab wann irgendwas unwirksam ist, seh ich da nichts. Hab ich da was überlesen ?
Das Thema Verwirkung ist das Hauptargument der Banken weshalb sie einen WR ablehnen, Jahre nach Abschluss des Darlehens. Alle "verbaucherfeindlichen" Urteile wurden im Zusammenhang mit der Verwirkung erstritten(z.B. OLG Frankfurt) Wenn dieses Argument vom BGH entsprechend entkräftet wird gibt es keinen juristischen Grund mehr den WR abzulehnen.
Du hast keine Einsicht in die Klageschrift deines eigenen Falls?
Einsehen darf ich die Klageschrift schon. Aber eine Mehrfertigung erhalte ich nicht. Bevor ich sie vor Ort einsehen kann, will er mir vorab Infos (wahrscheinlich ohne Klagebegründung) zukommen lassen. Allerdings muss ich ihm zuvor schriftlich versichern, dass ich damit keine individuellen Einigungsversuche bei der Bank starte. Dies hatte ich im Vorfeld getan und die Bank hatte mir dabei das dem Anwalt gegenüber gemachte Angebot verbessert. Von daher habe ich ein gewisses Verständnis für sein Misstrauen.
Aber wenn er mir die Klageschrift unter keinen Umständen zeigen will wäre der nicht mehr mein Anwalt...
Er will sie mir ja zeigen. Und so einfach wechselt man keinen Anwalt. Er ist kompetent, wird von der VZ empfohlen und hat ohne Entlohnung bereits einiges in meinen Fall investiert. Unter anderem hat er mir und auch meinem Sohn kostenlos die WRB geprüft und die Fehler mit mehrseitiger schriftlicher Begründung belegt. Das will ich auf jeden Fall honorieren.
Außerdem müsste die RSV einen Nachfolger noch einmal (zusätzlich) für das Vorverfahren entschädigen. Und da mein RSV-Budget aufgrund meines Uralt-Vertrages nicht vollständig ausreicht, um - bei einem vollständigem Unterliegen - das Kostenrisiko von 110.000 € abzudecken, werde ich mich hüten, dieses Budget unnötig zu belasten. Zumal ich immer mehr Gefallen an einer vollständigen Rückabwicklung gewinne und ggf. bis zum BGH klagen will.
Ich gehe natürlich nicht von einem vollständigen Unterliegen aus und deshalb wird die Versicherungssumme ausreichen. Unabhängig davon bin ich froh, diese Uralt-RSV zu haben, weil sie mir Rechtsschutz für Neubau- sowie für vermietete Immobilien bietet.
Nach den Berechnungen meines RA stehen mir bei einer Rückabwicklung nach der Wienecke-Methode immerhin knappe 50.000 € zu. Meine Verhandlung wird sicherlich beim LG Stuttgart stattfinden und die rechnen nach Wienecke. Nach Aussagen meines Anwalts hat auch schon das OLG Stuttgart danach entschieden.
Grundsätzlich ist in Deutschland jeder Richter frei in seiner Entscheidung ("richterliche Unabhängigkeit"), er kann also auch gegen den BGH entscheiden. Das würfe aber in den folgenden Instanzen geklärt. Stichwort: Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Und notfalls kommt eine Entscheidung sogar vom Bundesverfassungsgericht:
(aus test.de):
Bundes*verfassungs*gericht, Beschluss vom 18.12.2013
Aktenzeichen: 1 BvR 859/13
Kläger*vertreter: - (Die Klägerin hatte sich selbst ans Bundes*verfassungs*gericht gewendet.)
Besonderheit: Amts*gericht Hannover hatte ein Klage auf Erstattung von Kredit*bearbeitungs*gebühren gegen die Post*bank abge*wiesen und nicht mal die Berufung zugelassen. Die dagegen gerichtete Anhörungs*rüge wies es ebenfalls ab. Beide Entscheidungen hob das Bundes*verfassungs*gericht wegen der Verletzung des recht*lichen Gehörs und des Rechts auf effektiven Rechts*schutz auf. Bei Abweichung von oberge*richt*licher Recht*sprechung müssen Gerichte mindestens Rechts*mittel zulassen, stellte das oberste deutsche Gericht klar.
Land*gericht Bonn, Urteil vom 16.04.2013
Aktenzeichen: 8 S 293/12 (bestätigt durch: Bundes*gerichts*hof, Urteil vom 13.05.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13)