ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
@eugh
Diese Formulierung ist auch der Knackpunkt: Was ist eine "eigene inhaltliche Bearbeitung"? Fußnoten?
Die Banken sagen nein.....
Aber dieses Urteil sieht sich der Bankensenat vor seinem Urteil bestimmt auch an.....
Ja, die Banken berufen sich auf diese Formulierung und meinen, der Inhalt müsse nicht "wortgleich" des Mustertextes sein...
Was auch fehlt, auch beim BGH-Beschluss vom 10.02.2015, ist die Einbeziehung der äußeren Gestaltung...
"Es ist hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung voll-ständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbe-lehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat."
Man hätte hier durchaus noch deutlicher formulieren können.... z.B.
"...nicht aber, wenn der Unternehmer die Musterbelehrung einer eigenen Bearbeitung in Bezug auf Inhalt, Wortwahl oder Darstellung unterzogen hat."
Ich glaube, dass das erwartete BGH-Urteil zu diesen Punkten klare Stellung bezieht.
Allerdings hoffe ich, dass der BGH wirklich ein Urteil fällt. Was die hohen Herren auch gerne machen: Ein Urteil aufheben und an die Vorinstanz für eine neue Entscheidung zurück verweisen.
Ich glaube, dass das erwartete BGH-Urteil zu diesen Punkten klare Stellung bezieht.
Allerdings hoffe ich, dass der BGH wirklich ein Urteil fällt. Was die hohen Herren auch gerne machen: Ein Urteil aufheben und an die Vorinstanz für eine neue Entscheidung zurück verweisen.
Ich glaube das sich der BGH auf Grund der konträren Urteile des OLG Frankfurt zum OLG Karlsruhe ein Urteil fällen muss, ansonsten haben sie es bald wieder auf dem Tisch. Zumal der BGH ja in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 Az.: IV ZR 76/11 schon Stellung bezogen hat und dieses nur noch mal "untermauern" muss/sollte.
hier etwas zur STRATEGIE beim Widerruf und Minderung des Streitwerts.
Ich bin jetzt auf neue Idee gekommen, und zwar unwirksame Verwaltungskosten fuer Darlehenskonto aus den Jahren 2010 und 2011 zum Zwecke der Widerrufs-Feststellung zu nutzen.
Die Verwaltungskosten wurden von den meisten Banken Mitte 2011 abgeschaftt, als Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az. XI ZR 388/10) entschied, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. (Die Gebühren werden teilweise unterschiedlich als Kontoführungsgebühr oder Verwaltungskosten bezeichnet.)
Wir sind jetzt im 2015, so dass die Rueckforderungsansprueche nach 3 Jahren verwirkt sind. Und jetzt kommt es: Wenn man das Darlehen widerruft, so greift die 3 Jahre=Verjaehrungsfrist bei diesen Gebuehren nicht ein.
Als Folge werde ich bei der Bank zuerst durch simplen Laien-Brief widerrufen.
Wenn erwartete Absage kommt, werde ich noch mal im kurzen Brief um Rueckerstattung der Verwaltungsgebuehren bitten.
Auch hier kommt hoffentlich Absagee wegen Verjaehrung.
Dann KLAGE beim Amtsgericht zur Rueckerstattung der Verrwaltumngskosten (ca 150 EUR) aufgrund des WIRKSAMEN WIderrufs!! Dann muss das Gericht sich mit der Sache befassen. Die Bank kann sich aber nicht leisten, hier ein Urteil zu riskieren, und wird auf mich mit grosser Chance zugehen, um Einigung zum Thema Widerruf zu erzielen. Das schoene an dieser Idee ist, man kann dies auch als PARALLEL-VErfhren einsetzen, zB auch wenn man gleichzeitig Klage beim Landesgericht angeht.
So wird die Druck auf die Bank zum Handekn auf jeden Fall groesser.
Raffiniert, was?
Vor dem Hintergrund der insgesamt überaus erfreulichen Entwicklung bzw. Verfestigung der Rechtsprechung zum Thema Widerrufsjoker verwundert es eigentlich, dass bislang nach Schätzungen der Verbraucherzentrale HH erst einige 100tausende Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben. In den Jahren 2002-2010 wurden dagegen jährlich millionenfach fehlerhaft belehrt! Man kann die hier aktiven Forenteilnehmer daher nur auffordern, für das Thema Werbung zu machen und andere darin zu bestärken, ihr Recht zu nutzen. Verbraucherrechte sind keine Gnadenrechte und es ist vom Gesetzgeber klar gewollt, dass im Falle einer fehlerhaften Belehrung dem Verbraucher ein ewiges Widerrufsrecht zusteht. Das ist keine Meinung mehr, sondern (mittlerweile) sonnenklare Rechtslage. Wenn sich Banken hier auf Schutzbedürftigkeit und Verwirkung berufen und Instrumentalisierung von Verbraucherschutzrecht behaupten, ist das einfach eine Schutzbehauptung. Zwar mag es gute und weniger gute Gründe für den Gebrauch eines Rechts geben. Der Gesetzgeber kennt eine solche Unterscheidung jedoch nicht! Das Recht fragt nicht, aus welchen Gründen der Verbraucher seine Vertragserklärung widerruft. Wenn Banken das anders sehen, sollen sie diese Stelle im Gesetz bitte zeigen. Warum sollte für die bei Zalando in drei Größen bestellten Schuhe etwas anderes gelten als für Verbraucherdarlehen. Zudem: Das Pendel schlägt lediglich aufgrund des (zufällig) historisch günstigen Zinsniveaus zugunsten der Verbraucher aus und nur deshalb ist der Aufschrei bei den Banken so groß. Wenn Verbraucher nun die Banken nach vielen Jahren erst in die Verantwortung nehmen, haben sie sicherlich Glück gehabt, aber Glück hat auch, wer von der unbekannten Tante etwas erbt oder wer die Farbe seines neuen Autos nicht schön findet und es dann wegen eines Motorschadens noch zurückgeben kann.
hier etwas zur STRATEGIE beim Widerruf und Minderung des Streitwerts.
Ich bin jetzt auf neue Idee gekommen, und zwar unwirksame Verwaltungskosten fuer Darlehenskonto aus den Jahren 2010 und 2011 zum Zwecke der Widerrufs-Feststellung zu nutzen.
Die Verwaltungskosten wurden von den meisten Banken Mitte 2011 abgeschaftt, als Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az. XI ZR 388/10) entschied, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. (Die Gebühren werden teilweise unterschiedlich als Kontoführungsgebühr oder Verwaltungskosten bezeichnet.)
Wir sind jetzt im 2015, so dass die Rueckforderungsansprueche nach 3 Jahren verwirkt sind. Und jetzt kommt es: Wenn man das Darlehen widerruft, so greift die 3 Jahre=Verjaehrungsfrist bei diesen Gebuehren nicht ein.
Als Folge werde ich bei der Bank zuerst durch simplen Laien-Brief widerrufen.
Wenn erwartete Absage kommt, werde ich noch mal im kurzen Brief um Rueckerstattung der Verwaltungsgebuehren bitten.
Auch hier kommt hoffentlich Absagee wegen Verjaehrung.
Dann KLAGE beim Amtsgericht zur Rueckerstattung der Verrwaltumngskosten (ca 150 EUR) aufgrund des WIRKSAMEN WIderrufs!! Dann muss das Gericht sich mit der Sache befassen. Die Bank kann sich aber nicht leisten, hier ein Urteil zu riskieren, und wird auf mich mit grosser Chance zugehen, um Einigung zum Thema Widerruf zu erzielen. Das schoene an dieser Idee ist, man kann dies auch als PARALLEL-VErfhren einsetzen, zB auch wenn man gleichzeitig Klage beim Landesgericht angeht.
So wird die Druck auf die Bank zum Handekn auf jeden Fall groesser.
Raffiniert, was?
@Taugenichts bzw. zum Thema Streitwert:
Das hört sich in der Tat raffiniert an. Allerdings hilft das natürlich nur, wenn es tatsächlich zum gerichtlichen Verfahren kommt. In den allermeisten hier diskutierten Fällen (leider nicht in allen...) sind die Banken aber im Vorfeld zu Vergleichen bereit (diese Bereitschaft steigt vielleicht sogar noch, da die Rechtslage eben immer klarer wird). Dies gilt allerdings wiederum nur, wenn ein Anwalt beteiligt ist. Insofern ist es dann hier interessant, welchen Streitwert der Anwalt für seine Gebühren ansetzt. Interessant dazu ein Beitrag von Kanzlei Sylvenstein. Hilfreich ist es auch, wenn man hier einfach mal googelt: "Streitwert Widerrufsjoker"
Am selben Tag - Minuten nach der Urteilsverkündung, in der Regel 15.30 Uhr. Über die Agenturen und Online-Nachrichten. Die Kommunikationsabteilung des BGH ist inzwischen ziemlich fit und schafft es regelmäßig bis in die Tagesschau.....
Man kann aber auch des RSS-Feed kostenlos abonnieren...
ich melde mich heut erstmals, beobachte das Forum aber schon eine Weile. Kurz der Hintergrund: Sparkassen-Vertrag, noch laufend, mit der Belehrung von 2007 ( einer der Fehler ist also der mit der Fussnote ). Bezüglich des hier mit Spannung erwarteten BGH-Urteils am 23.Juni eine Frage - wenn dort was entschieden wird, bezieht sich dass dann nicht nur auf das Thema Verwirkung, oder kann das Urteil auch Einfluss auf das Problem "Fussnote macht Belehrung unwirksam oder nicht" haben? Denn hier wird ja von den Gegenseiten - grob formuliert - oft entsprechend armumentiert dass das eben keine einschneidende Änderung der Musterbelehrung darstellt.
Weiss nicht ob du nun mich oder RAM meinst aber ja, da gibts noch eine Reihe weiterer Fehler ( natürlich nur aus sicht unseres RA ), die hab ich jetzt aber grad nicht im Kopf.
Im Februar konnte ich eine Nacht nicht schlafen und suchte nach einer Möglichkeit, an einen günstigeren Zinssatz für mein noch 5 Jahre festgeschriebenes Darlehen zu kommen. Dabei fand ich den Widerrufsjoker, der mir bis dato gänzlich unbekannt war.
Prüfung durch IG Widerruf Anfang März beauftragt, Antwort am 31.3.2015
Abschluss einer RSV bei der ARAG am 10.3.2015 (Modul Privat)
Widerruf am 8.4.2015 bei der ING Diba per Mail
Antwort und Ablehnung der ING am 22.4.2015
Übergabe an von der IG empfohlenen Rechtsanwalt mit Bitte um Nachfrage bei der Rechstschutz am 27.4.
Antwort der Rechtschutzversicherung (ARAG) am 30.4.2015 -> Kostenübernahme und Erklärung wie man die Verfahrenskosten gering hält (Feststellungsklage etc.) der Anwalt wird sich nächste Woche mit mir darüber unterhalten, ich führe das hier dann fort.
Was ich bisher sagen kann, ist, dass die ARAG ech sauschnell reagiert hat, der Anwalt der mir vermittelt wurde bisher kompetent und freundlich ist und die ING auch angemessen und schnell reagiert hat. Bisher läuft also alles erwartungsgemäß.
Es geht weiter, heute erklärt mein Anwalt nochmals den Widerruf gegenüber der ING da er mittlerweile eine Vollmacht von mir hat. Frist zwei Wochen.