Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist denn die im Stuttgarter Urteil angeführte Berechnungsmethode schon von anderen Gerichten so vorgenommen worden?
    Kennt einer hier ein entsprechendes Urteil?

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Ist denn die im Stuttgarter Urteil angeführte Berechnungsmethode schon von anderen Gerichten so vorgenommen worden?
    Kennt einer hier ein entsprechendes Urteil?
    Denke, er hat das schon mal durch bekommen...

    Maik Winneke Pinneberg - Sozietät Poppe, Pinneberg



    Man muss einfach von Fall zu Fall das durch rechnen, welche Methode man bevorzugen würde. Es hängt ja auch davon ab, welchen marktüblichen (fix oder variabel) Zins man für das Darlehen durchsetzen kann und welcher Zins man für die Nutzung durch bekommt.

    Grob gesagt, bekomme ich z.B. den Dispozins für die gez. Nutzungen angesetzt, müsste man blöd sein, dann die Tilgungsraten als Tilgung verwenden zu können wenn der zu bekommen Zins höher wäre als der denn man als marktüblichen zahlen müsste...

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Genossenschaftsbank in Stuttgart wird dieses Urteil keinesfalls hinnehmen, so dass in ein paar Wochen auch eine Entscheidung des OLG vorliegen dürfte. Sollte die das Stuttgarter urteil bestätigen, kann es nicht mehr lange bis zu einem BGH-Machtwort dauern.......

  5. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von streunekatze
    Gertrud, hast Du schon mit Deinem Anwalt gesprochen, warum die nochmal mündlich verhandeln?

    Aber trotzdem.. ich dachte, Schaumas Sache wäre durch, jetzt gehen die da auch noch in Berufung. Entweder das ist das letzte Aufbäumen, oder die haben etwas läuten hören, daß sich das Fähnchen dreht. Oder das Gericht kommt nicht mehr nach, dann hätten sie jetzt aber ein Urteil rausgehauen. Irgendwie sehr verwirrend.
    Meinen Anwalt werde ich hoffentlich diese Woche dazu befragen können. Eigentlich ist alles gesagt und in soner mündlichen Verhandlung passiert ja auch nicht wirklich was.

    Bei Schauma ist noch nichts raus. Ich habe mich dazu schlau gemacht: Wer Geld hat, kann erstmal pauschal Berufung einlegen, ohne sie dann wirklich durchzuziehen. Das machen wohl größere Unternehmen usw durchaus einfach mal so, um keine Fristen zu versäumen, denn die Berufung kann einen Monat ab Zustellung des Urteils eingelegt werden. Ab Zustellung des Urteils hat die Bank bzw deren Anwälte 2 Monate Zeit, eine Begründung abzuliefern oder die Berufung zurückzunehmen. Demnach bleibt es bei Schauma bis zur zweiten Juniwoche spannend, was da tatsächlich abgeht.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Beim BGH geht es jetzt wohl richtig los:


    Verhandlungstermin: 23. Juni 2015

    XI ZR 154/14

    Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.

    Die Kläger übernahmen mit Übernahmeverträgen vom 19. März 2007 zum 1. März 2007 zwei zuvor von Dritten mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge. Außerdem unterzeichneten sie zwei Widerrufserklärungen. Die Darlehen lösten sie zum 31. Dezember 2008 ab. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen.

    Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hat, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Dezember 2011 bereits abgelaufen war, und ob – unterstellt, die Kläger seien nicht ordnungsgemäß belehrt worden und die Widerrufsfrist nicht angelaufen – das Widerrufsrecht zumindest verwirkt ist.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat u.a. ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien zwar fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB* in Gang zu setzen. Die Angabe zum Anlaufen der Widerrufsfrist in den Widerrufsbelehrungen habe weder § 355 Abs. 2 BGB noch Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV** entsprochen. Vielmehr habe sie die falsche und irreführende Deutung zugelassen, die Frist könne schon mit der Übersendung noch nicht unterschriebener Vertragsunterlagen (also eines Angebotes der Bank) beginnen.

    Das Widerrufsrecht, das grundsätzlich der Verwirkung unterliege, sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Dezember 2011 aber verwirkt gewesen. Eine Verwirkung sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre, zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf hätten drei Jahre gelegen (Zeitmoment). Die Beklagte habe nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten stehe (Umstandsmoment). Die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten sei auch durch die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrungen nicht ausgeschlossen gewesen. Da die Kläger die Widerrufsbelehrungen und die Verträge zur Übernahme der Darlehen gleichzeitig, nämlich am 19. März 2007, unterzeichnet hätten, hätten sie trotz ihres rückwirkenden Eintritts in die Darlehensverträge zum 1. März 2007 die Belehrungen nicht so verstehen können, dass ihnen ein Widerruf schon bei Unterzeichnung des Übernahmevertrages nicht mehr möglich gewesen sei.

    Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

    LG Hamburg – Urteil vom 4. Juli 2013 – 328 O 441/12

    Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 26. Februar 2014 – 13 U 71/13

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interessant: Knapp zwei Jahre vom Urteil 1. Instanz bis zum BGH - das ist Rekord!

  8. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Grob gesagt, bekomme ich z.B. den Dispozins für die gez. Nutzungen angesetzt, müsste man blöd sein, dann die Tilgungsraten als Tilgung verwenden zu können wenn der zu bekommen Zins höher wäre als der denn man als marktüblichen zahlen müsste...
    Ich lese immer wieder, dass Du Dir Hoffnungen auf die Anerkennung des Dispozinses machst.

    Was veranlasst Dich zu dieser Hoffnung?

    Hauptsächlich liest man nur von den Fünf Prozentpunkte über Basis. Wobei die meisten schon froh wären, kämen sie ohne VFE aus den Verträgen.

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Beim BGH geht es jetzt wohl richtig los:


    Verhandlungstermin: 23. Juni 2015

    XI ZR 154/14

    Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.

    Die Kläger übernahmen mit Übernahmeverträgen vom 19. März 2007 zum 1. März 2007 zwei zuvor von Dritten mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge. Außerdem unterzeichneten sie zwei Widerrufserklärungen. Die Darlehen lösten sie zum 31. Dezember 2008 ab. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen.

    Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hat, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Dezember 2011 bereits abgelaufen war, und ob – unterstellt, die Kläger seien nicht ordnungsgemäß belehrt worden und die Widerrufsfrist nicht angelaufen – das Widerrufsrecht zumindest verwirkt ist.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat u.a. ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien zwar fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB* in Gang zu setzen. Die Angabe zum Anlaufen der Widerrufsfrist in den Widerrufsbelehrungen habe weder § 355 Abs. 2 BGB noch Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV** entsprochen. Vielmehr habe sie die falsche und irreführende Deutung zugelassen, die Frist könne schon mit der Übersendung noch nicht unterschriebener Vertragsunterlagen (also eines Angebotes der Bank) beginnen.

    Das Widerrufsrecht, das grundsätzlich der Verwirkung unterliege, sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Dezember 2011 aber verwirkt gewesen. Eine Verwirkung sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre, zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf hätten drei Jahre gelegen (Zeitmoment). Die Beklagte habe nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten stehe (Umstandsmoment). Die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten sei auch durch die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrungen nicht ausgeschlossen gewesen. Da die Kläger die Widerrufsbelehrungen und die Verträge zur Übernahme der Darlehen gleichzeitig, nämlich am 19. März 2007, unterzeichnet hätten, hätten sie trotz ihres rückwirkenden Eintritts in die Darlehensverträge zum 1. März 2007 die Belehrungen nicht so verstehen können, dass ihnen ein Widerruf schon bei Unterzeichnung des Übernahmevertrages nicht mehr möglich gewesen sei.

    Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

    LG Hamburg – Urteil vom 4. Juli 2013 – 328 O 441/12

    Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 26. Februar 2014 – 13 U 71/13

    Ich würde sagen, auf diese Verhandlung samt Urteil, falls es kein Anerkenntnisurteil gibt, warten wohl die Banken...

    Sollte danach geklärt sein, wann und unter welchen Umständen Verwirkung eintritt...

  10. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Genau deshalb glaube ich an ein Anerkenntnisurteil, wenn die Banken glauben, dieses Verfahren zu verlieren.
    Denn eine solche BGH-Entscheidung hätte für die Geldinstitute unabsehbare Auswirkungen für alle WRB-Prozesse.

  11. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Genau deshalb glaube ich an ein Anerkenntnisurteil, wenn die Banken glauben, dieses Verfahren zu verlieren.
    Denn eine solche BGH-Entscheidung hätte für die Geldinstitute unabsehbare Auswirkungen für alle WRB-Prozesse.
    Wie sollte angesichts des neuen BGH-Beschlusses vom 10.02.2015 denn der BGH erneut entscheiden. Dort ist doch nochmals eindeutig dargelegt, dass es keine Verwirkung des Widerrufsrechts geben kann, da die Banken selbst dafür gesorgt haben und sie jederzeit hätten nachbelehren können und heute noch tun könnten.
    Ich glaube auch das die Bank einlenken wird und es zu einem Anerkenntnisurteil kommt.

  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die BGH-Entscheidung vom 10.2.15 war ein Beschluss, kein Urteil. Ein echtes Verwirkungs-Urteil gibt es noch nicht. Deshalb will der Bankensenat jetzt auch wohl entscheiden.. Denn sonst hätte er schon längst zur Rücknahme der Revision auffordern können.....

  13. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die BGH-Entscheidung vom 10.2.15 war ein Beschluss, kein Urteil. Ein echtes Verwirkungs-Urteil gibt es noch nicht. Deshalb will der Bankensenat jetzt auch wohl entscheiden.. Denn sonst hätte er schon längst zur Rücknahme der Revision auffordern können.....
    Danke für den Hinweis , da war wohl der Wunsch der Vater des Gedankens.
    Aber der Beschluss bekräftigt doch nochmals die bereits ergangenen Urteile
    des BGH zu den WRB und sollte den Bankensenat in die richtige Richtung bringen

  14. Avatar von fighting lawyer
    fighting lawyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die BGH-Entscheidung vom 10.2.15 war ein Beschluss, kein Urteil. Ein echtes Verwirkungs-Urteil gibt es noch nicht. Deshalb will der Bankensenat jetzt auch wohl entscheiden.. Denn sonst hätte er schon längst zur Rücknahme der Revision auffordern können.....
    Rücknahme der Revision wäre hier auch eher schlecht, denn immerhin hat hier der Darlehensnehmer Revision eingelegt, nachdem er die beiden Instanzen zuvor verloren hatte.

  15. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Oft trägt der BGH den Parteien an, dass er die Revision zurück zu weisen gedenke und bittet dann um freiwillige Rücknahme (Kostenersparnis). Was meistens dann erfolgt....

  16. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie ihr ja wisst hat die DKB Berufung eingelegt, ich habe soeben mit meinem Anwalt gesprochen, wie oben schon benannt warten jetzt alle auf das Urteil welches am 23.6 vorm BGH gefällt werden soll. Mein Anwalt meint, dass wir wenn eine Berufungsbegründung vorlegt werden sollte, wird das OLG Brandenburg nicht vor dem 23.6 tätig werden.

  17. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich erlaube mir mal, aus 2 Beiträgen bei test.de zu zitieren. RA Koch hat eine ganze Liste von Urteilen aufgeführt. Vielleicht ist das eine oder andere dabei, welches wir hier im Forum (noch) nicht auf dem Radar haben.

    RASebastianKoch schrieb am 05.05.2015 um 10:41 Uhr:

    BGH (Banksenat) entscheidet die Verwirkungsfrage

    Der Bundesgerichtshof wird am 23.06.2015 (XI ZR 154/14) voraussichtlich nun die Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem Widerruf erst nach Ablösung des Darlehens entscheiden.
    Diese Frage, die insbesondere bei der Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen streitentscheidend ist, wird derzeit von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beurteilt.
    Eine Verwirkung in solchen Situationen angenommen haben etwa das OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2014 (19 U 74/14), das OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 (13 U 30/11) und das OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 (I-14 U 55/13) sowie das OLG Hamburg in dem nun dem BGH vorliegenden Fall. Die ganz überwiegende Rspr der Instanzgerichte beurteilt dies allerdings anders.
    LG Wiesbaden Urteil vom 18.12.2014, (9 O 95/14), OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 30.07.2014, (4 U 54/14), OLG Karlsruhe, Versäumnisurteil vom 29.07.2014, (17 U 9/14), OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2014, (8 U 450/14),


    RASebastianKoch schrieb am 05.05.2015 um 10:42 Uhr:

    BGH entscheidet Verwirkung (Teil 2)

    OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014, (13 U 205/13), OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14), OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014 - (31 U 74/14), LG Berlin, Urteil vom 20.02.2015, (38 O 174/14), Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2015, (325 O 299/14), OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 24.11.2014 (23 U 41/14), OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2014, (10 W 39/14), LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015, (6 O 9499/14), LG Dortmund, Urteil vom 17.04.2015 (3 O 309/14) unter Bezugnahme auf das OLG Hamm, LG Hamburg, Urteil vom 07.01.2015 (Az. 301 O 96/14) mit Verweis auf OLG Hamburg, Urteil vom 06.04.2014, (13 U 42/13), OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, (17 U 54/14)
    Es ist zu hoffen, dass der BGH die Sache nun abschließend klärt und wie der IV. Zivilsenat (Urteil vom 07.05.2014) für das Widerspruchsrecht im Versicherungsrecht eine Verwirkung grundsätzlich ablehnt, wenn der Widerrufsgegner durch eine fehlerhafte Belehrung die Situation für einen Widerruf erst schafft.

  18. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dann starren wohl jetzt alle OLGs gebannt nach Karlsruhe und entscheiden bis 23. Juni nichts.

    Stillstand der Rechtspflege...

  19. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    BGH entscheidet gegen Verbraucher

    Nr. 078/2015 vom 05.05.2015

    Kein verbundenes Geschäfts bei Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer der
    Darlehenstilgung dienenden Kapitallebensversicherung


    Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags unter Einbeziehung einer tilgungsersetzenden Kapitallebensversicherung.

    Die Klägerin schloss im Oktober 2002 mit der Beklagten einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen, das am Ende der Laufzeit über eine daneben abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden sollte. Die Rechte aus der Lebensversicherung trat die Klägerin zur Sicherheit an die Darlehensgeberin ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2011 ließ die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten widerrufen. Sie erklärte zugleich den Widerruf ihrer Vertragserklärung aus dem Versicherungsvertrag.

    Das Landgericht hat der auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichteten Klage überwiegend stattgeben und festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich der Darlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

    In der Berufungsinstanz hat die Klägerin über ihr erstinstanzliches Begehren hinaus die Feststellung begehrt, die Beklagte sei auch zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags verpflichtet, und die Rückerstattung der auf das Darlehen gezahlten Zinsraten sowie der geleisteten Lebensversicherungsprämien verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.

    Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB* bilden, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und dass zweitens beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehlt bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen. In diesem Fall dient nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB* nicht erfasst. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass in diesem Fall auch eine analoge Anwendung von § 358 BGB* nicht in Betracht kommt.

    Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13

    OLG Celle – Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 U 62/13

    LG Stade – Urteil vom 6. März 2013 – 5 O 66/12

    Karlsruhe, den 5. Mai 2015

    * § 358 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850)

    Verbundene Verträge

  20. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Um Missverständnissen vorzubeugen:

    Der Darlehenswiderruf wurde gerichtlich abgesegnet. Nur die Rückabwicklung der Lebensversicherung lehnten die Bundesrichter ab.

  21. Avatar von Weisswurscht37
    Weisswurscht37 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kann man daraus etwas für einen Bausparer, der zusammen mit einem Darlehen abgeschlossen wurde, ableiten?

    Heißt das, dass ich in oben genannten Fall den Bausparer extra überprüfen muss und er nicht zusammen mit dem Darlehen widerrufen werden kann?

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