ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Mit diesem OLG-Urteil ist die Justiz auf dem besten Weg, das von vielen Verbraucheranwälten postulierte "ewige Widerrufsrecht" zu etablieren. Muss jetzt nur noch der BGH abnicken.
Und jeder Bankkunde sollte in en Keller steigen und alle Kreditverträge (auch Verbraucherdarlehen) seit 2002 heraussuchen.
Die Banken werden sich freuen.........
Du meinst, ich solle noch das Santander VerbraucherDarlehen (carcredit, komplett zurückgeführt 04-2014), nachdem wir die Bearbeitungsgebühr samt Zinsen eingeklagt haben, widerrufen? Habe die damals ja angeschrieben bzgl. Widerrufsbelehrung, haben nie geantwortet.
Mit Berufung habe ich gerechnet. Damit hätte ich aber in ca 9 weiteren Monaten durch sein können, so dauert es mit Berufung aber mindestens weitere anderthalb Jahre.
Und immernoch frage ich mich, warum von den zahllosen DKB-Verhandlungen nichts weiter bekannt wird, als das OLG-Urteil aus Brb und das Berliner KG-Urteil. Keine Anwaltskanzlei posaunt irgendwas aus, man findet in Datenbanken keine Urteile.... Is doch komisch? Insbesondere, nachdem wir hier wissen, dass dieseBank KEINE Vergleiche schließt.
Gertrud, hast Du schon mit Deinem Anwalt gesprochen, warum die nochmal mündlich verhandeln? Von Jana gab es einen link zu DKB-Urteilen (falls Du nicht findest hier noch mal Deutsche Kreditbank (DKB) - immer mehr wichtige Urteile gegen die DKB wegen fehlerhaften Widerrufsbelehrungen | 01.05.2015
Aber trotzdem.. ich dachte, Schaumas Sache wäre durch, jetzt gehen die da auch noch in Berufung. Entweder das ist das letzte Aufbäumen, oder die haben etwas läuten hören, daß sich das Fähnchen dreht. Oder das Gericht kommt nicht mehr nach, dann hätten sie jetzt aber ein Urteil rausgehauen. Irgendwie sehr verwirrend.
Hinsichtlich der Widerrufsfolgen findet sich bei juris übrigens auch noch eine neue Entscheidung des LG Stuttgart vom 09.04.2015 (12 O 293/14).
Es spricht Nutzungszinsen für die Zinsanteile (nicht aber für die Tilgungsanteile) zu und ermittelt den Zinssatz mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Entscheidung ist sehr eingehend begründet.
Ach ja: Es ging auch hier um Widerrufe bereits abgelöster Darlehen: Mehr als 10 Jahre nach vollständiger Ablösung ist der Widerruf verwirkt (begründet wird dies unter anderem mit den handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen), ein Widerruf eineinhalb Jahre nach Ablösung ist aber okay.
Es spricht Nutzungszinsen für die Zinsanteile (nicht aber für die Tilgungsanteile) zu und ermittelt den Zinssatz mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Entscheidung ist sehr eingehend begründet.
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Dann wurde wohl nach der Methode Winnecke berechnet..Tilgung wird als Tilgung eingesetzt und reduziert das zu verzinsende Darlehen...
Aber das jetzt von fighting lawyer genannte Urteil des LG Stuttgart ist ziemlich ausführlich in Sachen Zinsberechnung und Verwirkung. Auch hat die Kammer wohl die Entwicklung des Verbraucherrechts genau analysiert und daran die Verwirkung bzw. Nicht-Verwirkung nachvollziehbar und anschaulich fest gemacht.
Das ist das Gegenteil der hinlänglich bekannten Nürnberger Entscheidung. Wer sein Darlehen widerruft sollte immer bei bei dieser Kammer in Stuttgart landen..
Aber das jetzt von fighting lawyer genannte Urteil des LG Stuttgart ist ziemlich ausführlich in Sachen Zinsberechnung und Verwirkung. Auch hat die Kammer wohl die Entwicklung des Verbraucherrechts genau analysiert und daran die Verwirkung bzw. Nicht-Verwirkung nachvollziehbar und anschaulich fest gemacht.
Das ist das Gegenteil der hinlänglich bekannten Nürnberger Entscheidung. Wer sein Darlehen widerruft sollte immer bei bei dieser Kammer in Stuttgart landen..
Mein Anwalt hat mich gerade noch mal gewarnt: Man sollte erstinstanzliche Landgerichts-Entscheidungen nicht über bewerten, da sie meist vom Einzelrichter getroffen werden.
Dann wurde wohl nach der Methode Winnecke berechnet..Tilgung wird als Tilgung eingesetzt und reduziert das zu verzinsende Darlehen...
Gerade das Urteil gelesen...ist so...Tilgung wird als Tilgung angesehen...
"b.
Durch den wirksamen Widerruf hat sich der Darlehensvertrag vom 26.02./01.03.2003 in ein
Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Die Rechtsfolgen richten sich nach den §§ 357 Abs. 1,
346 ff. BGB a.F. Die jeweils empfangenen Leistungen sind rückabzuwickeln (aa.). Zusätzlich hat
die Beklagte an den Kläger Nutzungsersatz zu leisten und zwar nicht aus den gesamten Darlehensraten,
bestehend aus Zins- und Tilgungsanteil, sondern lediglich aus dem Zinsanteil (bb.).
92 aa. Bei Darlehensverträgen ist die zurück zu gewährende Leistung nicht der empfangene Darlehensbetrag,
sondern gem. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB die Überlassung von Geld auf Zeit (Staudinger/
Kaiser, 2012, § 357 BGB Rn. 28; BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 357 Rn. 36). Als Gegenleistung
erhält die Bank vom Verbraucher den vereinbarten Vertragszins. Bei der Rückabwicklung
des Darlehensvertrags sind diese Leistungen nach §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zurück zu
gewähren.
93 Die Verpflichtung des Darlehensnehmers, die Darlehensvaluta an die Bank zurückzuzahlen, besteht
immer und unabhängig davon, ob der Darlehensvertrag wirksam ist oder nicht. Sie ergibt
sich bereits aus dem Darlehensvertrag selbst bzw. im Falle seiner Unwirksamkeit aus §§ 812 ff.
BGB.
Wird ein Darlehensvertrag widerrufen, ordnen §§ 357 Abs. 1, 346 BGB an, dass die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzugeben sind. Der Tilgungsanteil der bereits gezahlten Darlehensraten führt dazu, dass die Darlehensvaluta in dieser Höhe bereits zurückgeführt
wird (so wohl auch OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 17.02.2015 - 6 U 148/14, nicht veröffentlicht), mit der Folge, dass die Bank bereits teilweise das erhalten hat, was ihr aufgrund des Widerrufs zusteht.
Wurde das Darlehen, wie vorliegend, bereits vor Widerruf vollständig zurückgezahlt,
steht der Bank nach Auffassung der Kammer kein Anspruch auf (nochmalige) Rückzahlung
der Darlehensvaluta und dem Darlehensnehmer kein Anspruch auf Erstattung seiner Tilgungsleistungen
zu. Für eine solche - doppelte - Rückabwicklung besteht aus der Sicht der Kammer
kein überzeugender Grund. § 357 Abs. 1 BGB a.F. ordnet die "entsprechende" Anwendung
der Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt an. § 346 BGB ist auf Verträge zugeschnitten,
die nicht den Austausch von Geldleistungen zum Gegenstand haben und deshalb eine vollständige
Rückgewähr der jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien erfordern. Beim Darlehen ist
dies anders. Das ist bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Soweit ein Darlehen bereits
zurückgeführt worden ist, ist der aufgrund des Widerrufs herbeizuführende Zustand bereits eingetreten,
die Bank verfügt wieder über die ihrem Vermögen zugeordneten Mittel. Hieraus folgt,
dass die Beklagte dem Kläger aufgrund des Widerrufs lediglich die gezahlten Zinsen als emp-
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fangene Leistungen nach §§ 357 Abs.1, 346 Abs. 1 BGB a.F. zurückzuzahlen hat. Da die Rückgabe
der Gebrauchsüberlassung der Darlehenssumme nicht möglich ist, hat der Kläger gem. § 346
Abs. 2 BGB hierfür Wertersatz zu leiten (Staudinger/Kaiser a.a.O. m.w.N.). Die Höhe des Wertersatzes
richtet sich gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. nach der im Vertrag vereinbarte Gegenleistung
für die Gebrauchsüberlassung und damit nach den vereinbarten Darlehenszinsen.
Allerdings kann der Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB a.F. nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, er sich das Geld also zu einem niedrigeren Zins am Markt hätte leihen können (Rechtsausschuss BT-Drucks 14/9266,"
=> würde ja eigentlich bedeuten, dass man auch sagen könnte...statt diesem festverzinslichen Darlehen hätte man auch als Darlehensnehmer eine Darlehen mit variablen Zins nehmen können.... ?
Mit diesem OLG-Urteil ist die Justiz auf dem besten Weg, das von vielen Verbraucheranwälten postulierte "ewige Widerrufsrecht" zu etablieren. Muss jetzt nur noch der BGH abnicken.
Und jeder Bankkunde sollte in en Keller steigen und alle Kreditverträge (auch Verbraucherdarlehen) seit 2002 heraussuchen.
Die Banken werden sich freuen.........
Interessant ist auch die eine Begründung/Argument des Urteils wie folgt:
"Seit dem Jahr 2012 gingen bei der Beklagten im Übrigen bereits zahlreiche Widerrufe von Anlegern ein, sie musste daher ohne weiteres damit rechnen, dass aufgrund der unzulänglichen Widerrufsbelehrung weitere Widerrufserklärungen von anderen Anlegern eingehen würden."
Das sollte ja eigentlich auf alle hier in dem Forum genannte Banken zutreffen.
Hi zusammen, das ist auch m.E. ein doch sehr stichhaltiges Argument gegen die Annahme des sog. Umstandsmoments. D.h., sämtliche Banken konnten sich eben nicht darauf verlassen, dass ihre Kunden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden, auch nicht Jahre nach dem Vertragsabschluss. Die ersten Widerrufe fanden doch 2012 statt. Seither (genauer seit dem BGH-Urteil in 2012) wissen die Banken Bescheid, schicken aber (größtenteils) keine korrigierten WRBen hinterher (wo dann die Frist 30 Tage beträgt, so dass man immer noch widerrufen könnte). Es ist damit klar, dass sich die Banken auch nicht auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs durch den Kunden berufen können, denn sie haben es ja selbst in der Hand, haben selbst die falsche WRB verwendet, z.T. auch noch selbst daran herumgepfuscht und damit den Mustertext des Gesetzgebers (bzw. die Verordnung) ignoriert. Das sind alles Argumente, welche stark dafür sprechen sollten, einen Richter - mit den jüngsten Urteilen im Gepäck - davon zu überzeugen, dass der Widerruf rechtens ist, auch noch Jahre später.
... Darlehens-Rückabwicklung mit Einbeziehung einer Kapitallebensversicherung. Die Klägerin widerrief im April 2011 ein im Oktober 2002 abgeschlossenes endfälliges Darlehen, das über eine gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherung getilgt werden sollte. In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin darüber hinaus die Rückabwicklung der Lebensversicherung begehrt. Nach der Abweisung der zusätzlichen Forderung durch das Oberlandesgericht hat der BGH nun zu klären, ob es sich bei dem Finanzierungsmodell um ein verbundenes Geschäft gehandelt hatte und ob damit der Widerruf des Darlehens auch die Rückabwicklung der Kapitallebensversicherung zur Folge hat. (XI ZR 406/13)
@ducnici und alle (anlässlich des o.g. Urteils des LG Stuttgart vom 09.04.2015, Az 12 O 293/14):
Ich hadere immer noch mit den Auswirkungen der beiden Berechnungsmethoden (nach Winnecke bzw. herkömmlich), was die Versteuerung der von der Bank an den Kunden zurückzuerstattenden Nutzungen angeht: Ist es korrekt, dass es letztenendes nur auf die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags ankommt, auf den dann die Kapitalertragssteuer anfällt? Wie der Betrag zustande kommt, ist doch egal, oder hat die Wahl der Berechnungsmethode - neben der je nach Methode unterschiedlich ausfallenden Höhe des Betrags - sonst noch irgendwelche Auswirkungen auf die Versteuerung?
PS: Die Banken werden weiter auf Zeit spielen und hoffen, dass die Zinsen wieder so weit steigen, dass sich für die Kunden ein Widerruf nicht mehr lohnen wird. Und die Hypothekenzinsen steigen wieder etwas an (klick).
ich gehe sogar so weit und sage, das war den Banken und Sparkassen mit dem BGH Urteil bzgl. "...frühestens..." in 12-2009 allerspätestens bekannt...
Zudem, und das wird auch immer noch zu wenig angeführt... steht es den Banken doch jederzeit frei, eine fehlerfrei nachzubelehren.
Warum sollte jemand, der das nicht tut obwohl er es könnte, sich auf Treu und Glauben berufen können?
Meines Erachtens wäre das eigentlich auch für die Banken der Königsweg. Man könnte ja aufgrund einer "Sonderaktion" dem Kunden ein zinsverbessertes Angebot machen, mit verlängerter Laufzeit (diese "Angebote" kennen wir ja, unterm Strich nicht ungünstiger), belehrt "nebenbei" noch für das alte Darlehen mit... wer liest denn schon da das "Kleingedruckte" durch und bekommt dann auch alle Unterlagen zusammen um innerhalb eines Monates eine andere Ablösefinanzierung auf die Beine, um innerhalb des Monates auch widerrufen zu können?
Da würden, glaube ich, nicht viele damit ankommen.