ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Das Urteil ist in juris veröffentlicht. Die Revision wurde übrigens nicht zugelassen und zwar mit folgender Begründung:
"Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist die Zulassung der Revision auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 19.11.2014 (19 U 74/14) nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine Divergenz bei der Beantwortung abstrakter Rechtsfragen besteht nicht (vgl. BGHZ 151, 42; BeckOK/Kessal-Wulf, ZPO, Stand 1.1.2015, § 543 ZPO Rn. 26)."
Das heißt also mit anderen Worten, dass die Rechtsfragen eigentlich alle schon geklärt sind, nur das OLG Frankfurt hat das Recht falsch angewendet.
Jetzt könnte aber die beklagte Bank noch die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben haben......
Naja, wenn sie auf den Streitwert von über 20.000,00 Euro (§ 26 Nr. 8 EGZPO) kommt, dann schon. Der Streitwert ist derzeit jedoch laut OLG Karlsruhe weit darunter:
"Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen. Er bemisst sich anhand des mit der Berufung zunächst geltend gemachte Zahlungsbetrags in Höhe von 3.300,53 EUR zuzüglich 1.000 EUR hinsichtlich des Feststellungsantrags/Klagantrags Ziffer 5; im Übrigen war den Anträgen kein eigener Streitwert beizumessen."
Wie kann es denn beim Darlehenswiderruf so einen niedrigen Streitwert geben?
Das war der Tenor der Entscheidung:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. März 2014 - 4 O 305/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.731,93 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der M. B. GmbH & Co. V. KG im Nennwert von 25.000 EUR an die Beklagte.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 657,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2013 zu bezahlen.
c) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der M. B. GmbH & Co. V. KG im Nennwert von 25.000,00 EUR im Annahmeverzug befindet.
d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Zusammenhang mit dem bezüglich einer Kommanditbeteiligung im Nennbetrag von 25.000 an der M. B. GmbH & Co V. KG abgeschlossenen Treuhandvertrag von jedweder Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft, der Gesellschaft oder deren Gesellschafter freizustellen.
e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
f) Die (Hilfs-)Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.300,53 EUR festgesetzt.
Die Anträge sind in der Entscheidung nicht enthalten; sie dürften sich aber, da der Beklagten sämtliche Kosten auferlegt wurden, nicht wesentlich vom Urteilstenor unterscheiden.
Na toll. Meine RSV (R+V) lehnt die Kostenübernahme ab, weil kein Rechtsschutzfall vorliegt ("liegt vor, wenn .... gegen Rechtspflichten oder -vorschriften verstößt oder verstoßen haben soll.").
Denke da muss ich nochmal anrufen. Eine nicht ordnungsgemäße WRB ist meiner Meinung nach sehr wohl ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht.
BGH erlässt Anerkenntnisurteil zum Widerruf von Darlehensverträgen
Der BGH hat ein Anerkenntnisurteil zum wirksamen Widerruf von Darlehensverträgen zugunsten eines Verbrauchers erlassen. Das vorinstanzliche OLG hatte zu Gunsten des Kreditinstituts entschieden. Viele Gerichte sind mit der Frage befasst, ob die Widerrufsbelehrungen von Banken beim Abschluss von Kreditverträgen fehlerhaft sind und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Die Belehrungen der Kreditinstitute weichen häufig von den Musterformulierungen des Gesetzgebers ab und können damit unwirksam sein. Folglich können unter bestimmten Umständen Darlehensnehmer ihre Kreditverträge nach Jahren noch widerrufen. Wie nun bekannt wurde, hat der BGH im Dezember 2013 in einem ihm vorgelegten Fall ein Anerkenntnisurteil erlassen, nachdem die beklagte Bank in letzter Sekunde einen Rückzieher gemacht und die Rechtsauffassung des Verbrauchers anerkannt hatte. Das erstinstanzliche Landgericht war ebenfalls der Auffassung des Verbrauchers. Dagegen sah das OLG Düsseldorf den Fall anders (Az: 17 U 139/11). Trotz der Abweichungen in der Formulierung entspreche die Widerrufsbelehrung der Bank inhaltlich den Vorgaben der Musterbelehrung. Ergebnis der Düsseldorfer Richter: „Diese Abweichungen zwischen den verwendeten Widerrufsbelehrungen und der Musterbelehrung erscheinen dem Senat unschädlich. Eine eigene inhaltliche Bearbeitung des Textes der Musterbelehrung liegt darin nicht.“
Die Bank hat nunmehr trotz des für sie günstigen OLG-Urteils vor dem BGH ein Anerkenntnisurteil und damit die Rechtsauffassung des Landgerichts akzeptiert. Hier wird erneut deutlich, dass der BGH zur Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen strenge Maßstäbe anlegt und das Kreditinstitut eine weitere begründete Entscheidung des BGH durch ihr Anerkenntnis vereiten wollte.
Es geht um dieses Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.12.2012 (Az I-17 U 139/11), welches der BGH mit Urteil vom 10.12.2013 (Az XI ZR 20/13) "einkassiert" hatte (nun ja, es war halt "nur" ein Anerkenntnisurteil, aber immerhin).
Zitat von Taugenichts
Wenn die Bank den Widerruf gleich akzeptiert, riskiert sie dass der Kunde sie wegen AufrechnungsDiffenz zur Restschuld verklagt. Normalerweise geht es dabei um Betraege 10 bis 20% von der Restschuld als Streitgroesse, was dem Kunden den Prozes aus Kostengruenden einfacher macht, wenn ja die erste Etappe – der Widerruf- ohne Prozess-Kosten akzeptiert wurd. ...
Ist damit die sog. Feststellungsklage gemeint, d.h. Feststellung, dass der Bank über den Betrag X (Restschuldvaluta abzgl. der an den Kunden zurückzuerstattenden Nutzungen) keine weiteren Zahlungen mehr zustehen, oder eine übliche Leistungsklage?
Zitat von ducnici
... ich habe ja den Standpunkt, das ab dem abgelehnten Widerruf durch die Bank zum Zeitpunkt t
(was sie eigentlich nicht kann, da ein Widerruf eine einseitige Willenserklärung ist, aber das sei mal dahin gestellt)
der Bank bei einer Rückabwicklung keine Verzinsung des von ihr zur Verfügung gestellten Darlehens zusteht. Denn sie hat die Rückabwicklung ja abgelehnt, sie wollte das Geld des Darlehensnehmers nicht. ...
Dazu habe ich irgendwo einmal etwas gelesen (sorry, finde den Link nicht mehr): Es ging darum, dass der Kunde sich trotzdem an dem weiterhin zur Verfügung stehenden Darlehen "bereichern" würde und er demnach dafür weiterhin auch Zinsen zahlen müsse - selbst wenn er die Restschuld an die Bank zurückzahlt, diese die Annahme verweigert und zurücküberweist. Weiß jemand, wo das stand und ob diese Aussage überhaupt Bestand hat, gab es z.B. ein Urteil dazu?
Zitat von RAM
... Ich wäre schon froh, wenn ich in meinen Prozessen die fünf Prozent Zinsen ab Widerruf (auf mein gezahltes Kapital) ausgeurteilt bekäme. Aber das sehen nicht längst alle Gerichte so. ...
Meinst Du damit die Verzugs- bzw. Prozesszinsen? Die gelten doch erst ab Rechtshängigkeit, also nach der Klageeinreichung? Auch da gelten 5% über dem Basiszinssatz (s.u.).
Wenn Du damit aber die Verzinsung Deiner geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ("Raten") an die Bank meinst, wieso soll die erst ab dem Widerruf gelten, wenn wir doch von einer Rückabwicklung sprechen? Die Verzinsung müsste m.E. ab Vertragsschluss gelten, denn beim Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt, und die Parteien sind so zu stellen (was vielen Richtern offenbar auch Schwierigkeiten bereitet), also ob nie ein Vertrag zustande gekommen wäre.
Oder ist das bei Dir so ein "Mittelding" zwischen kompletter Rückabwicklung und nur neuem Angebot zu aktuellen Zinskonditionen?
Zitat von fighting lawyer
Das Urteil ist in juris veröffentlicht. Die Revision wurde übrigens nicht zugelassen und zwar mit folgender Begründung:
"Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist die Zulassung der Revision auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 19.11.2014 (19 U 74/14) nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine Divergenz bei der Beantwortung abstrakter Rechtsfragen besteht nicht (vgl. BGHZ 151, 42; BeckOK/Kessal-Wulf, ZPO, Stand 1.1.2015, § 543 ZPO Rn. 26)."
Das heißt also mit anderen Worten, dass die Rechtsfragen eigentlich alle schon geklärt sind, nur das OLG Frankfurt hat das Recht falsch angewendet.
Wie kommst Du an den Volltext? Hast Du ein Abo? Ich habe nur diesen Link, über den man bei Juris ohne Abo nur den Leitsatz einsehen kann.
Also so: "Ich wäre schon froh, wenn ich in meinen Prozessen die fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinsatz ab Vertragsschluss [Anm.: nicht ab Widerruf] (auf mein gezahltes Kapital) ausgeurteilt bekäme. Aber das sehen nicht längst alle Gerichte so."
Sorry, dass ich darauf herumreite, möchte nur vermeiden, dass das für andere "Quereinsteiger" hier unklar bleibt.
Na toll. Meine RSV (R+V) lehnt die Kostenübernahme ab, weil kein Rechtsschutzfall vorliegt ("liegt vor, wenn .... gegen Rechtspflichten oder -vorschriften verstößt oder verstoßen haben soll.").
Denke da muss ich nochmal anrufen. Eine nicht ordnungsgemäße WRB ist meiner Meinung nach sehr wohl ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht.
Schwierig. Laut einem BGH Urteil vom letzten Jahr (Urteil vom 24. April 2013 – IV ZR 23/12)) wird als schadensfallauslösendes Ereignis die Ablehnung des Widerrufes angesehen.
Das Widerrufsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Es kann, muss aber nicht ausgeübt bzw. wahr genommen werden.
Daher berufen sich die RSV mittlerweile darauf, dass sie nur die Ablehnung eines ERKLÄRTEN Widerrufes als Schadensfall auslösendes Ereignis anerkennen.
Meiner Meinung und auch der von der VZHH nach, ist das aber falsch. Denn schon die Ablehnung des einem zustehenden Widerruf-Rechtes, z.B. nach einem Anschreiben mit Bitte um Bestätigung sollte schon genügen.
Darüber gibt es aber noch keine Rechtsprechung.
In Deinem Fall wäre das Problem aber einfach zu lösen.
Erkläre einfach den Widerruf. Um auch wirklich eine Ablehnung zu bekommen und damit den Schadensfall auszulösen, würde ich ihn äusserst zurück haltend formulieren. Ich habe dazu hier schon einige tips gegeben, mal die Seiten durchforsten.
Dann bekommst ein ablehnendes Schreiben...voila!
In unserem Fall ist aber in der Zeit zwischen dem Ablehnungsschreiben und unseren dann erklärten Widerruf die RSV abgelaufen.
Daher bleibt uns vorerst nur der Weg über den Ombudsmann.
Gericht: OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
14.04.2015
Aktenzeichen: 17 U 54/14
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Norm: § 355 Abs 2 S 1 BGB
Zitiervorschlag:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April
2015 – 17 U 54/14 –
Leitsatz
1. Ein Darlehensnehmer verwirkt sein Recht zum Widerruf nach unwirksamer Widerrufsbelehrung
nicht allein dadurch, dass die Finanzierung der verbundenen Kapitalanlage bereits über
drei Jahre vollständig zurückgeführt ist.
2. Auf ein Vertrauen auf den Bestand der Verträge im Rahmen des "Umstandsmoments" kann
sich der Darlehensgeber jedenfalls dann nicht mehr berufen, wenn höchstrichterliche Entscheidungen
die Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Widerrufsbelehrung feststellen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Karlsruhe, 31. März 2014, Az: 4 O 305/13, Urteil
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. März 2014 -
4 O 305/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.731,93 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen
Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der M. B. GmbH & Co. V. KG im
Nennwert von 25.000 EUR an die Beklagte.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 657,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 12.09.2013 zu bezahlen.
c) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung
der Beteiligung des Klägers an der M. B. GmbH & Co. V. KG im Nennwert von
25.000,00 EUR im Annahmeverzug befindet.
d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Zusammenhang mit
dem bezüglich einer Kommanditbeteiligung im Nennbetrag von 25.000 an der M. B. GmbH
& Co V. KG abgeschlossenen Treuhandvertrag von jedweder Inanspruchnahme durch Gläubiger
der Gesellschaft, der Gesellschaft oder deren Gesellschafter freizustellen.
e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
f) Die (Hilfs-)Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.300,53 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten (einer 100 %igen Tochtergesellschaft der L. H.-T. in D./I.;
bis 08.12.2013 H. D. L. H.-T. I., heute H. A. S.) die Rückabwicklung eines Finanzierungsvertrags
Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus der finanzierten Beteiligungen an
einem Filmfonds.
2 Mit Zeichnungsschein vom 29.11.2003 (Anlage K 1) beteiligte sich der Kläger, ein damals 44-
jähriger Diplomingenieur, mit 25.000 EUR an der M. B. GmbH & Co. V. KG (im Folgenden: M. I,
Fonds), wobei er 11.000 EUR davon durch Begebung einer Inhaberschuldverschreibung über die
Beklagte finanzierte. Der Begebungsvertrag ist ebenso wie eine Muster-Widerrufsbelehrung im
Fondsprospekt (Anlage K 2) enthalten, der dem Kläger vorlag. Im Zeichnungsschein selbst ist
keine Widerrufsbelehrung enthalten, sondern nur ein Hinweis auf das Widerrufsrecht. Der Kläger
bestätigte durch gesonderte Unterschrift, die Vertragsunterlagen inklusive den Beteiligungsprospekt
sowie die beiden Widerrufsbelehrungen (bezüglich der Beitrittsvereinbarung und bezüglich
des Begebungsvertrags) erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.
3 Die Widerrufsbelehrung zum Begebungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
4 „Widerrufsrecht
5 Sie können Ihre
(1) in der Beitrittsvereinbarung enthaltenen, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung
(Vertrag über die Begebung und Übernahme einer Inhaberschuldverschreibung) gerichteten
Willenserklärungen an den Treuhänder/Verwalter ab Unterzeichnung dieser Beitrittsvereinbarung
und
(2) die in Ihrem Namen von dem Treuhänder/Verwalter abgegebenen Willenserklärungen
zur Aufnahme der Fremdfinanzierung (Vertrag über die Begebung und Übernahme
einer Inhaberschuldverschreibung)
innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax,
eMail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf
ist zu richten an …“
6 Der Kläger erzielte mit der Fondsbeteiligung Steuervorteile. Zudem erhielt er Ausschüttungen
aus der Fondsbeteiligung in Höhe von insgesamt 11.119,47 EUR (zuzüglich einer weiteren Ausschüttung
im Verlauf des Berufungsverfahrens von 568,60 EUR am 10.02.2015).
7 Mit Schreiben vom 07.02.2013 (Anlage K 3) widerrief der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen
Darlehensvertrag.
8 Mit der am 21.08.2013 eingereichten und der Beklagten am 12.09.2013 zugestellten Klage
hat der Kläger Rückabwicklung beansprucht, wobei er die Erstattung der erbrachten Eigenleistung
(inkl. Agio) abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Rückübertragung der
Fondsbeteiligung, die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, die Feststellung
des Annahmeverzugs sowie der Freistellung von etwaigen Nachschusspflichten aus Darlehen
und Kommanditistenbeteiligung verlangt.
9 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weil die Widerrufsbelehrung
nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche und es nicht gesichert sei, dass der
Anleger die Widerrufsbelehrung im Prospekt zur Kenntnis nehme. Der Beginn der Widerrufsfrist
sei unklar. Deswegen laufe keine Widerrufsfrist. Da die Belehrungen nicht dem damals geltenden
Muster der Anlage 2 zur BGB-Info-Verordnung (BGB-InfoV) entsprochen hätten, genieße die
Beklagte keinen Vertrauensschutz.
10 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, ein etwaiges
Widerrufsrecht des Klägers sei jedenfalls verwirkt. Der Finanzierungsbetrag sei bereits Ende
des Jahres 2009 vollständig zurückgeführt worden. Der Widerruf sei erst im Februar 2013 ausgeübt
worden, also mehr als neun Jahre nach Zeichnung. Zudem genieße sie Vertrauensschutz,
da die Fondsgesellschaft sich bei Abfassung der Widerrufsbelehrung an die damalige BGB-Info-
Verordnung gehalten habe.
11 Die Beklagte hat ferner Hilfswiderklage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass der Kläger
sämtliche erzielten und ihm verbleibenden Steuervorteile an sie herauszugeben habe. Denn er
habe außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer
Rechtsausführungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
13 Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei die seinerzeit verwendete
Belehrung über das Widerrufsrecht unwirksam gewesen. Doch habe der Kläger sein Widerrufsrecht
angesichts der vollständigen Rückführung der Finanzierung nach Treu und Glauben verwirkt.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen.
15 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die erstinstanzlichen Anträge
weiterverfolgt. In Höhe der während des Berufungsverfahrens erfolgten weiteren Ausschüttung
haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
16 Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie hält auch im Berufungsrechtszug an
der erstinstanzlichen Hilfswiderklage fest. Sie macht weiterhin geltend, Ansprüche des Klägers
seien schon dem Grunde nach nicht gegeben, jedenfalls aber verwirkt.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in zweiter
Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die nach der mündlichen Verhandlung
eingekommenen Schriftsätze der Beteiligten haben keine Veranlassung gegeben, erneut in die
mündliche Verhandlung einzutreten.
II.
18 Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
19 Im Streitfall erfolgt eine Rückabwicklung aufgrund verbraucherkreditrechtlichen Widerrufs,
nachdem der Kläger seine auf den Abschluss des Finanzierungsvertrags gerichtete Willenserklärung
wirksam widerrufen hat (1.). Von einer Verwirkung des Widerrufsrechts oder der Ansprüche
des Klägers aus dem Rückabwicklungsverhältnis ist nicht auszugehen. Denn es fehlt jedenfalls
an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment (2.). Hinsichtlich der vom Kläger hieraus abgeleiteten Rechtsfolgen ist das Klagebegehren überwiegend begründet (3., 4.).
Die hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage der Beklagten, über die zu entscheiden ist, ist
unzulässig (5.)
20 1. Dem Kläger stand hinsichtlich des Finanzierungsvertrages ein Widerrufsrecht nach den §§ 491
Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF)
zu, welches er mit seiner Erklärung vom 07.02.2013 (Anlage K 3) wirksam ausgeübt hat. Die Widerrufserklärung
des Klägers ist auch rechtzeitig erfolgt, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung
der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hatte (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF i.V.
mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
21 a) Die Belehrung über das Widerrufsrecht für die Finanzierungsvertragserklärung des Klägers
war unzutreffend. Denn sie ließ den Kläger bei der Beurteilung, ab wann die Widerrufsfrist
läuft, im Unklaren und konnte ihn deshalb von der Ausübung des Widerrufs abhalten.
Folge ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (§ 355 Abs. 3 Satz 3
BGB aF) und der Kläger den Widerruf auch noch im Jahr 2013 wirksam erklären konnte.
22 Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem
Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine
Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
23 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend,
unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch
nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt
werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig
zu informieren.
24 Die von der Beklagten bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs
bereits wiederholt entschieden haben, nicht diesen Anforderungen des § 355
Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den
nach § 355 Abs. 2 BGB aF maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen
des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung
des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne
Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist
„jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen
abhängen soll. Der Verbraucher wird damit darüber im Unklaren gelassen, um welche
etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08,
WM 2010, 721 Rn. 13, 15; Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 66/08, WM 2010, 2126 Rn. 21; Urteil
vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR
103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn.
34; Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15).
25 Ohne klarstellenden Zusatz über den konkreten Beginn der Widerrufsfrist liegt ein Verstoß
gegen das Deutlichkeitsgebot vor (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, WM
2011, 474 Rn. 15).
26 Die Belehrung ist auch deshalb unwirksam, weil der Finanzierungsvertrag schriftlich abzuschließen
war (§ 492 BGB). Ist aber der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß
§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde,
der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Widerrufsbelehrung muss bei
Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist
zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGHZ 180, 123 = WM
2009, 932 Rn. 15). Daran fehlt es im Streitfall ebenfalls.
27 b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
mit Blick auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (mit dem Muster der Anlage 2
in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung, BGBl. I 2004, 3102) berufen. Der Bundesgerichtshof
hat zwar mit Entscheidung vom 15.08.2012 (WM 2012, 1886 Rn. 14) klargestellt,
dass sich der Verwender der Musterbelehrung auf die Schutzvorschrift des § 14 Abs. 1 BGBInfoV
berufen kann. Das gilt jedoch nur im Falle vollständiger Identität der erfolgten Belehrung
mit der vorgenannten Musterbelehrung, sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung
nach (BGH, WM 2012, 1668 Rn. 14 ff.; WM 2011, 1799 Rn. 36, 37 m.w.N.).
28 An einer solchen Identität fehlt es hier. Die Beklagte hat für die Widerrufsbelehrung bezüglich
der Darlehensvertragserklärung des Kreditkunden kein Formular verwendet, das dem
Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder
Hinsicht, also vollständig, entspricht.
29 In der Widerrufsbelehrung Nr. 2 (zum Finanzierungsvertrag) heißt es nicht, wie in der Musterbelehrung,
„Sie können Ihre Vertragserklärung …“, sondern „Sie können Ihre in der Beitrittsvereinbarung
enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung … gerichteten Willenserklärungen
…“ widerrufen. In der Widerrufsbelehrung fehlt ferner unter „Widerrufsfolgen“
der in der Erläuterung Nr. 6 der Musterbelehrung für Finanzdienstleistungen, wie
der hier vorliegenden Finanzierungsvereinbarung, vorgesehene Satz: „Dies kann dazu führen,
dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf
gleichwohl erfüllen müssen“.
30 Damit fehlt es an der vollständigen inhaltlichen und äußeren Übereinstimmung, an die die
Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft. Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung
der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist allein, ob der Unternehmer den
vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung
einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer
in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich auf eine
mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht
berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, NZG 2012, 427 Rn. 17;
ebenso WM 2011, 1799, Rn. 37 ff., 39), unabhängig von dem konkreten Umfang der durch
den Unternehmer vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die
Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige
Grenze ziehen lässt, bis zu der die Schutzwirkung noch gelten kann und bei deren
Überschreitung sie entfallen soll.
31 2. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, die Ausübung des Widerrufsrechts durch den
Kläger sei verwirkt gewesen. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere
Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und dass der Gegner
sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und
eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die
verspätete Geltendmachung daher gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. etwa BGH, WM 2004,
2491 Rn. 23).
32 In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte ohne Erfolg auf den bloßen Zeitablauf vom
Vertragsschluss bis zur Erklärung des Widerrufs. Auch wenn im Streitfall zwischen der auf den
Abschluss des Finanzierungsvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers vom 29.11.2003
und der Erklärung des Widerrufs am 07.02.2013 über neun Jahre lagen, kommt es darauf nicht
entscheidend an. Neben dem „Zeitmoment“ ist für die Annahme einer Verwirkung auch ein
„Umstandsmoment“ erforderlich. Hierfür müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete
Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist
der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten
entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so
eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
Nachteil entstünde.
33 Nach diesem Maßstab fehlt es im Streitfall an hinreichenden, das „Umstandsmoment“ begründenden
Tatsachen, so dass eine Verwirkung nicht bejaht werden kann. Zum einen kann
die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen hier schon deshalb nicht in Anspruch nehmen,
weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, WM 2014, 1030). Dies muss auch im Fall der „bloß
fehlerhaften“ (Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749 [754 f. ]) Widerrufsbelehrung gelten, da
das Gesetz nur zwischen wirksamer und unwirksamer Belehrung unterscheidet. Auch hätte es
die Beklagte jederzeit in der Hand gehabt, durch eine nachträglich erteilte wirksame Belehrung
den Lauf der - dann auf einen Monat verlängerten - Frist in Gang zu setzen und den Schwebezustand
zu beenden (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 25.10.2000 -
9 U 59/00, juris Rn. 31; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.08.2013 - 6 U 55/08, juris Rn. 62; Soergel/
Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 60).
34 Schließlich ändert auch der Umstand, dass der Kläger den Widerruf erst über drei Jahre nach
vollständiger Rückführung der Finanzierung erklärt hat, daran nichts (aA OLG Frankfurt/M., Urteil
vom 19.11.2014 - 19 U 74/14). Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung ist insoweit
auch der Verjährungsregel des § 199 BGB (gemeint wohl: § 195 BGB) schon deshalb kein entsprechender
Rechtsgedanke - Verwirkung ab einem Zeitraum von über drei Jahren zwischen
vollständiger Rückführung des Darlehens und Widerrufserklärung - zu entnehmen, weil die dreijährige
Regelverjährung kenntnisabhängig ausgestaltet ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ohnehin
konnte sich die Beklagte seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2009
(VIII ZR 219/08, WM 2010, 721) nicht auf den Bestand der Verträge einrichten, weil ihr seit diesem
Zeitpunkt die Unwirksamkeit der von ihr verwendeten Belehrung bekannt sein musste. Seit
dem Jahr 2012 gingen bei der Beklagten im Übrigen bereits zahlreiche Widerrufe von Anlegern
ein, sie musste daher ohne weiteres damit rechnen, dass aufgrund der unzulänglichen Widerrufsbelehrung
weitere Widerrufserklärungen von anderen Anlegern eingehen würden. Zudem
kann im Streitfall trotz vollständiger Rückführung der Finanzierung nicht ohne Weiteres - wie
von der Beklagten zur Begründung des Umstandsmoments herangezogen - von einem vollständig
abgeschlossenen Lebenssachverhalt ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall eines verbundenen
Geschäfts ist vielmehr die fortbestehende Fondsbeteiligung in die Betrachtung miteinzubeziehen,
deren Finanzierung die für sich genommen vollständig rückgeführte Begebung
einer Inhaberschuldverschreibung diente (vgl. BGH, WM 2004, 2491 Rn. 19).
35 3. Der Finanzierungsvertrag hat sich durch den wirksamen Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis
umgewandelt. Danach hat der Kläger als Verbraucher gegen die Beklagte als finanzierende
Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Finanzierungsgeber
und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören neben etwaigen an den Übernehmer
der Inhaberschuldverschreibung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auch die Zahlungen,
die er aus eigenem Vermögen an den Unternehmer geleistet hat (§§ 357, 358, 346 ff. BGB
aF). Hiernach steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß seinem Zahlungsantrag
zu, dessen Höhe von der Beklagten nicht bestritten ist. Steuervorteile muss sich der Kläger entgegen
der Auffassung der Beklagten hierauf nicht anrechnen lassen.
36 a) Bei dem hier gegebenen verbundenen Geschäft i.S. von § 358 Abs. 3 BGB führt der Widerruf
des Klägers dazu, dass die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zum
Kläger in die Rechte und Pflichten der jeweiligen Fondsgesellschaft aus dem verbundenen
Vertrag eintritt (sog. bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber
und Verbraucher; vgl. BGHZ 180, 123 = WM 2009, 932 Rn. 26). Ist die Beteiligung an
der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber
dem Verbraucher dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteile zu
erstatten (BGHZ 180, 123 = WM 2009, 932 Rn. 27).
37 Der Kläger hat in den Fonds 14.000 EUR zzgl. Agio von 420 EUR eingelegt. Darauf sind, was
der Kläger berücksichtigt hat, jeweils die Fondsausschüttungen anzurechnen, deren Höhe von der Beklagten nicht bestritten wird. Dies sind insgesamt 11.119,47 EUR zuzüglich
der im Berufungsverfahren noch mitgeteilten Ausschüttung vom 10.02.2015 in Höhe von
568,60 EUR. Die Berechnung der Rückabwicklungsforderung ergibt somit eine Schuld der
Beklagten von 2.731,93 EUR. Der Kläger kann die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen
Übertragung der jeweiligen Fondsanteile an die Beklagte verlangen (§ 348 BGB). Dies hat
er in seinem Klageantrag zutreffend berücksichtigt, so dass antragsgemäß zu entscheiden
war. Ferner war hinsichtlich der angebotenen Anteilsübertragung der Annahmeverzug der
Beklagten festzustellen, die sich ernsthaft und endgültig der Erfüllung der berechtigten Forderungen
des Klägers verweigert hat.
38 Die beanspruchte Verzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz ist unter dem Gesichtspunkt
der Prozesszinsen (§§ 291, 288 BGB) und als Nutzungsentschädigung gerechtfertigt (§§ 357,
346 Abs. 1 BGB). Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben.
Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür,
dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss
(BGHZ 180, 123 = WM 2009, 932 Rn. 29).
39 b) Auf seine Rückabwicklungsansprüche muss sich der Kläger keine Steuervorteile anrechnen
lassen.
40 Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhaltene Steuervorteile auch
bei einem wirksamen Widerruf der Vertragserklärung (in entsprechender Anwendung der
Grundsätze der Vorteilsausgleichung wie bei Schadensersatzansprüchen) grundsätzlich gegenzurechnen
(BGHZ 172, 147 = NJW 2007, 2401; vgl. auch OLG Stuttgart, BB 2012, 330).
Dies gilt aber nur, soweit sie unverfallbar sind und der Widerrufende die Ersatzleistung nicht
versteuern muss. Denn er soll durch den Widerruf nicht besser stehen als ohne den Vertragsabschluss.
41 Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den
Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu
beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen,
als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis
stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen
und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten.
Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen
gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart
hat (BGH, WM 2010, 1641 Rn. 35).
42 Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch berücksichtigt werden,
ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs und dessen
Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts,
sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (BGH, WM 2010, 1641 Rn.
36). Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die
Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten
Steuervorteile wieder nimmt (BGH, WM 2006, 174; WM 2008, 350; WM 2010, 1310; WM
2010, 1641; WM 2010, 1555; WM 2011, 740 Rn. 8 ). Da das Gericht über die Höhe des Schadens
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu entscheiden
hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen
mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten
und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung
in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert,
müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen
Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, WM 2011, 740
Rn. 8 ). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Umstände vorhanden sind, auf deren Grundlage
dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich
hohe Steuervorteile verbleiben (BGH, WM 2006, 174; WM 2010, 350; WM 2010,
1310; WM 2010, 1641; WM 2011, 740 Rn. 9; WM 2012, 1293 Rn. 43). Die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände trägt der Schädiger; allerdings trifft den Geschädigten insoweit
eine sekundäre Darlegungslast (BGH, WM 2010, 1641 Rn. 45; WM 2010, 1555 Rn.
22/23).
43 Soweit die Beklagte geltend macht, dass die sich aus der dargestellten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ergebenden Beschränkungen bei der Durchführung des Vorteilsausgleichs
allenfalls im Schadensersatzrecht zu berücksichtigen seien, nicht aber im Rahmen
einer Rückabwicklung auf der Basis der Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts,
vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass der Bundesgerichtshof in
diesem Zusammenhang von nicht hinnehmbaren Erschwerungen der Durchsetzung eines
Schadensersatzanspruchs spricht; denn dem Geschädigten werde angesonnen, bereits im
anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen
eine nicht vollständige Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen
ihm gebührenden Ersatz erhalte; er müsste über einen weiteren Zeitraum das Risiko tragen,
dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird (BGH, WM 2010,
1641 Rn. 38 ). Dem Bundesgerichtshof geht es hier insbesondere darum, dem Geschädigten
nicht das Insolvenzrisiko des Schädigers aufzubürden (BGH, WM 2011, 740 Rn. 10 f.).
44 Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass die Rechtsprechung zur Anrechnung
oder Nichtanrechnung von Steuervorteilen auch dazu diene, die Zivilgerichte in die Lage
zu versetzen, über Schadensersatzansprüche ab-schließend zu erkennen, ohne sich mit
steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die
nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen
(BGH, WM 2010, 1641 Rn. 37). Zweck der pauschalierenden Betrachtungsweise sei es,
unter Außerachtlassung der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung einmalig
und abschließend über den Ersatzanspruch zu entscheiden; damit einhergehende Unschärfen
seien hinzunehmen (BGH, Urteil vom 23.09.2014 - XI ZR 215/13 - juris Rn. 39). Diese
Erwägungen gelten indes nicht nur für Schadensersatzansprüche, sondern gleichermaßen
für Ansprüche im Rahmen einer Rückabwicklung nach den §§ 355 ff., 346 ff. BGB aF.
So ist der Bundesgerichtshof auch selbst schon davon ausgegangen, dass für die Rückabwicklung
nach der Ausübung eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz hinsichtlich
der Anrechnung von Steuervorteilen nichts anderes gilt als bei einem Schadensersatzanspruch
(BGH, WM 2007, 1173 Rn. 20 ff., insbesondere Rn. 27; vgl. dazu Wolters, BKR
2007, 332 ff.). Nach Auffassung des Senats ist aus den vom Bundesgerichtshof dargestellten
Gründen eine Gleichbehandlung insoweit auch im Falle eines verbraucherkreditrechtlichen
Widerrufs geboten (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011 - 6 U 79/11, bei juris
Rn. 51; zustimmend Podewils, jurisPR-BKR 3/2012 Anm. 4 unter B.).
45 Für die Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass die vom Kläger geltend gemachte Erstattungsleistung
der Besteuerung unterliegt. Bei dem hier in Rede stehenden Fonds handelt es
sich um einen gewerblich tätigen Medienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft (KG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind alle Zahlungen, die ein Anleger bzw.
Kommanditist im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer KG erhält,
Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Steht auch eine Ersatzleistung in
einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, muss sie
dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG versteuert werden (BGH, WM 2006, 174; WM 2010, 1641 Rn. 36). Steuerbar ist
insoweit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewinnanteil an der Kommanditgesellschaft;
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar ist auch der hier in Betracht zu ziehende Gewinn
aus der Veräußerung der Fondsanteile (vgl. zur Aufgabe der Beteiligung Zug um Zug
gegen die Ersatzleistung und zur Versteuerung des sog. „Aufgabegewinns“ nach § 16 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG etwa BGH, NJW 1990, 571; WM 2010, 1641 Rn. 36, 40, 50; Podewils, DStR
2009, 752 ff., 754).
46 Auch wenn man der Beklagten konzediert, dass die Rückabwicklung in Form der Rückerstattung
des Eigenkapitals kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23
EStG darstellt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 27.06.2006 - IX R 47/04 = BFHE 214, 267 = NJW
2006, 3743), ändert dies nichts daran, dass die Rückabwicklung des Fondserwerbs ein steu-
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erpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist (vgl. BGH, WM
2010, 1641 Rn. 52; OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 55).
47 Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten verbleiben dem Kläger in Folge der steuerbaren
Rückabwicklung damit keine außergewöhnlich hohen Steuervorteile.
48 Keine Bedeutung kommt demgegenüber im Ergebnis dem Umstand bei, dass der Kläger
in der Anfangsphase nach Fondsbeitritt gemäß dem Anlagemodell außergewöhnlich hohe
Steuervorteile erzielte. Nach der Konzeption des Fonds stellen die Filmherstellungskosten
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben der Produktionsgesellschaften dar, welche im Ergebnis
den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet werden. In Verbindung mit den durch die
Zinsausgaben für die (teilweise) Fremdfinanzierung erhöhten sich daher die Verluste (Betriebsausgaben)
so weit, das die aus der Verlustverrechnung folgende Steuererstattung den
Eigenkapitalanteil des Klägers überstieg.
49 Unter Berücksichtigung der Ursache für die außergewöhnlichen Steuervorteile am Beginn
des Fonds, dass nämlich die Steuererstattung des Klägers nur deshalb das eingesetzte Eigenkapital
überstieg, weil der Kläger die Beteiligungen teilweise fremdfinanzierte und deshalb
auch die Zinsen als zusätzliche Betriebsausgaben steuerlich geltend machen konnte,
stellt sich die Besteuerung der Rückflussleistung differenzierter dar, als die Beklagte annimmt.
Denn im Zuge der Rückabwicklung kommt es auch zur Rückzahlung dieser steuerwirksamen
Zinsleistungen und damit zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Ihre Anrechnung
scheidet nach den dargelegten höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen daher aus (vgl.
auch Podewils, juris PR-BKR 3/2012 Anm. 4 unter C.).
50 4. Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Rechtsfolgen sind überwiegend gegeben.
51 a) Die Beklagte befand sich nach privatschriftlicher Fristsetzung durch den Kläger (Anlage K
3) und Verweigerung der Rückabwicklung durch die Beklagte (Anlage K 4) im Verzug (§ 286
Abs. 2 Nr. 3 BGB). Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht
jedoch unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts
durch den Kläger im Februar 2013 bereits erfolgten Ausschüttungen lediglich aus dem um
diese reduzierten Gegenstandswert in Höhe von 7.793,63 EUR (zur weiteren Berechnung s.
Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung).
52 b) Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen vor (§§ 293 ff. BGB).
53 c) Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Finanzierungsvertrags (Klagantrag Ziffer 2) ist
unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die
Beklagte sich ihm gegenüber eines Anspruchs aus dem Vertrag berühmt hätte. Die Beklagte
ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag bereits vollständig
erfüllt wurde und keiner Vertragspartei mehr Rechte aus diesem Vertrag zustehen.
54 d) Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Kommanditistenhaftung (Klagantrag Ziffer 5) ist
zulässig. Die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft
im Zuge einer wiederauflebenden Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) sowie
durch die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter selbst ist im Streitfall des noch nicht abgewickelten
Fonds hinreichend dargetan.
55 Der Antrag ist auch begründet. Ein Kreditnehmer ist zum Schutz seiner Entscheidungsfreiheit,
ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei einem verbundenen Geschäft
von Belastungen durch das finanzierte Geschäft freizustellen, um ihm das wirtschaftliche
Risiko des Fondsbeitritts zu nehmen (BGHZ 167, 252 Rn. 20; BGH, WM 2011, 261 Rn. 16).
Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Berufung angeführten Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2014 - XI ZR 368/13 (Anlage BB 25). Der Bundesgerichtshof
führt darin lediglich aus, dass der Kreditnehmer keinen Anspruch auf Einbehalt bereits erhaltener
Ausschüttungen hat, um dem lediglich möglichen Risiko einer Haftung gegenüber
Gesellschaftsgläubigern zu begegnen.
56 5. Die auf Feststellung gerichtete Hilfswiderklage ist bereits unzulässig. Sie hat nach dem Antrag
der Beklagten allein Steuervorteile des Klägers zum Gegenstand, die bis zum Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung angefallen sind. Sie zielt damit auf einzelne Voraussetzungen/
Elemente eines einheitlich zu behandelnden Rückabwicklungsanspruchs, über deren Bestehen
oder Nichtbestehen bereits mit der Klage entschieden worden ist (vgl. BGH, WM 2012, 1293
Rn. 39).
III.
57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO zur Grundlage.
58 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht
vor. Insbesondere ist die Zulassung der Revision auch unter Berücksichtigung des Urteils des
Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 19.11.2014 (19 U 74/14) nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Eine Divergenz bei der Beantwortung abstrakter Rechtsfragen
besteht nicht (vgl. BGHZ 151, 42; BeckOK/Kessal-Wulf, ZPO, Stand 1.1.2015, § 543 ZPO Rn.
26).
59 Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen. Er bemisst
sich anhand des mit der Berufung zunächst geltend gemachte Zahlungsbetrags in Höhe von
3.300,53 EUR zuzüglich 1.000 EUR hinsichtlich des Feststellungsantrags/Klagantrags Ziffer 5; im
Übrigen war den Anträgen kein eigener Streitwert beizumessen.
Na toll. Meine RSV (R+V) lehnt die Kostenübernahme ab, weil kein Rechtsschutzfall vorliegt ("liegt vor, wenn .... gegen Rechtspflichten oder -vorschriften verstößt oder verstoßen haben soll.").
Denke da muss ich nochmal anrufen. Eine nicht ordnungsgemäße WRB ist meiner Meinung nach sehr wohl ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht.
Das kommt auf den Vortrag an, ob die RSV eintritt.
Mit diesem OLG-Urteil ist die Justiz auf dem besten Weg, das von vielen Verbraucheranwälten postulierte "ewige Widerrufsrecht" zu etablieren. Muss jetzt nur noch der BGH abnicken.
Und jeder Bankkunde sollte in en Keller steigen und alle Kreditverträge (auch Verbraucherdarlehen) seit 2002 heraussuchen.