ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Bei mir fehlt bei der WRB der DiBa der Hinweis auf Fernabsatz komplett, obwohl bei mir alles über die Post lief.
Da sollte doch im Umkehrschluss des neuen BHG Beschlusses für mich gerichtlich was möglich sein?!
Hat von euch schon jemand Erfahrung mit dem LG Darmstadt bezüglich
der WRB gemacht und vielleicht sogar gegen die ING DiBa?
Du hast ja einen Fernabsatzvertrag (nur Post und Telefon) abgeschlossen - wenn hier die Belehrung fehlt bist Du juristisch auf der total sicheren Seite.
Entschuldigt bitte meine dumme Frage: Was genau muss denn in der u.g. WRB von 2007 bzw. 2008 zum Fernabsatz stehen? Es handelt sich um Immobilien-Darlehen. Danke!
Hat sich aufgrund der jüngsten Urteile des BGH etwas an der Bedeutung des Fernabsatzes (dessen Berücksichtigung in der WRB) geändert?
Entschuldigt bitte meine dumme Frage: Was genau muss denn in der u.g. WRB von 2007 bzw. 2008 zum Fernabsatz stehen? Es handelt sich um Immobilien-Darlehen. Danke!
Du hast die selbe WRB wie ich.
Es fehlt zum Beispiel "für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von xx,xx Euro zu zahlen"
Und weiter:
Die Frist beginnt tatsächlich erst, wenn die Informationspflicht gemäß §312c Abs 5 i.V. mit Abs 2 BGB und in Verbindung mit § 1 Abs 1,2,und 4 BGB Info V erfüllt wurden und nicht vor Vertragsschluss und auch gem.§355 Abs. 2Satz2 BGB,nicht bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.
Kurz um fehlt der komplette Passus Finanzierte Geschäfte
Gilt der neue BGH-Beschluss auch für folgende WRB:
Ja, aber die ist wegen "...der schriftliche Darlehensantrag..." eh falsch und unwirksam... gibt darüber ein BGH Urteil...
"Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „einen
Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Übermittlung
einer Vertragsurkunde, ist missverständlich.
Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit
der Übermittlung des Vertragsantrags der Bank, der
die Widerrufsbelehrung enthält – unabhängig von der
Annahme des Angebots (Bundesgerichtshof, Urteil
vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08)."
Finanztest 07-14
zudem noch "- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung"
PS: bin mir jetzt ehrlich gesagt nicht sicher, ob "einer" mit "die Vertragsurkunde" gleich zusetzen wäre...
BGH erlässt Anerkenntnisurteil zum Widerruf von Darlehensverträgen
Der BGH hat ein Anerkenntnisurteil zum wirksamen Widerruf von Darlehensverträgen zugunsten eines Verbrauchers erlassen. Das vorinstanzliche OLG hatte zu Gunsten des Kreditinstituts entschieden. Viele Gerichte sind mit der Frage befasst, ob die Widerrufsbelehrungen von Banken beim Abschluss von Kreditverträgen fehlerhaft sind und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Die Belehrungen der Kreditinstitute weichen häufig von den Musterformulierungen des Gesetzgebers ab und können damit unwirksam sein. Folglich können unter bestimmten Umständen Darlehensnehmer ihre Kreditverträge nach Jahren noch widerrufen. Wie nun bekannt wurde, hat der BGH im Dezember 2013 in einem ihm vorgelegten Fall ein Anerkenntnisurteil erlassen, nachdem die beklagte Bank in letzter Sekunde einen Rückzieher gemacht und die Rechtsauffassung des Verbrauchers anerkannt hatte. Das erstinstanzliche Landgericht war ebenfalls der Auffassung des Verbrauchers. Dagegen sah das OLG Düsseldorf den Fall anders (Az: 17 U 139/11). Trotz der Abweichungen in der Formulierung entspreche die Widerrufsbelehrung der Bank inhaltlich den Vorgaben der Musterbelehrung. Ergebnis der Düsseldorfer Richter: „Diese Abweichungen zwischen den verwendeten Widerrufsbelehrungen und der Musterbelehrung erscheinen dem Senat unschädlich. Eine eigene inhaltliche Bearbeitung des Textes der Musterbelehrung liegt darin nicht.“
Die Bank hat nunmehr trotz des für sie günstigen OLG-Urteils vor dem BGH ein Anerkenntnisurteil und damit die Rechtsauffassung des Landgerichts akzeptiert. Hier wird erneut deutlich, dass der BGH zur Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen strenge Maßstäbe anlegt und das Kreditinstitut eine weitere begründete Entscheidung des BGH durch ihr Anerkenntnis vereiten wollte.