ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wollte mich auch nochmal melden..
Hab mittlerweile eine neue Finanzierung und spare jetzt über 3 Jahre lang 3,3%.
Bin rausgekommen ohne VFE (was mir auch reicht) Rückrechnung wäre wohl auch möglich gewesen..
Aber leben und leben lassen.. Bank war sehr kooperativ und ich bin rundum zufrieden..
Vielen Dank ans Forum und die User!
Glückwunsch!
Wenn die Banken kooperativ wären, spräche auch nichts dagegen...
die Realität sieht aber anders aus. Und wenn ich schon klage, dann auf komplette Rückabwicklung...
Herzlichen Glückwunsch! Für die Leser, die (wie ich ) nicht ganz im Bild sind: Welche Bank, welcher Passus der WRB bzgl. des Fristbeginns, welcher Monat/welches Jahr des Vertragsabschlusses? (wenn Du die Infos geben darfst)
@casixx aus aktuellem Anlass (ducnicis Beitrag oben):
Zitat von casixx
Frau Wehrt-Sierwald hat geprüft und ich habe selbst den Widerruf gemacht mit Frist 27.03.2015. DV wurde 2005 als Forward abgeschlossen.
Wenn die Ablehnung kommt macht das dann die Anwätin und holt die RSV mit ins Boot.
Hattest Du Dich nur an Frau RÄ Wehrt-Sierwald wegen der Prüfung gewendet, oder war auch Prof. Wehrt gutachterlich tätig?
Zitat von casixx
... da von der DSL Bank keine Antwort gekommen ist hat die Rechtsanwältin nun einen Brief geschriebn. Bank wurde aufgefordert bis zum 10.05.15 die Abrechnung fertig zu stellen. ...
Ok, dem entnehme ich, dass die Bank Dir mitteilen soll, wem was nach der Rückabwicklung zusteht und damit keine Veranlassung war (oder irre ich mich?) ein Gutachten (z.B. von Prof. Wehrt) diesbzgl. in Auftrag zu geben. Wobei es sicherlich hilfreich wäre, ein solches in den Händen zu haben. Es kostet zwar auch, sollte aber - wenn die Bank keine Auskünfte geben will - im Falle Deines Obsiegens (wenn Du Klage einreichst) von der Bank zu zahlen sein. Was meinte denn Deine RÄ dazu?
Herzlichen Glückwunsch! Für die Leser, die (wie ich ) nicht ganz im Bild sind: Welche Bank, welcher Passus der WRB bzgl. des Fristbeginns, welcher Monat/welches Jahr des Vertragsabschlusses? (wenn Du die Infos geben darfst)
@casixx aus aktuellem Anlass (ducnicis Beitrag oben):Hattest Du Dich nur an Frau RÄ Wehrt-Sierwald wegen der Prüfung gewendet, oder war auch Prof. Wehrt gutachterlich tätig?
Ok, dem entnehme ich, dass die Bank Dir mitteilen soll, wem was nach der Rückabwicklung zusteht und damit keine Veranlassung war (oder irre ich mich?) ein Gutachten (z.B. von Prof. Wehrt) diesbzgl. in Auftrag zu geben. Wobei es sicherlich hilfreich wäre, ein solches in den Händen zu haben. Es kostet zwar auch, sollte aber - wenn die Bank keine Auskünfte geben will - im Falle Deines Obsiegens (wenn Du Klage einreichst) von der Bank zu zahlen sein. Was meinte denn Deine RÄ dazu?
Moin,
ich habe prüfen lassen und den Widerruf selbst gemacht.DSL Bank hat nicht reagiert in der von mir gestzten Frist. Nachfrist gesetzt dann eine Antwort erhalten das geprüft wird. 14 Tage um und keine Reaktion von der DSL. Frau Wehrt-Sierwald hat nun ein Schreiben aufgesetzt mit Aufforderung der Aufrechnung.
Ob Prof. Wehrt da mitwirkt kann ich ich nicht sagen. Denke aber das er wohl da mit im Thema ist.
Gruß
casixx
... bzgl. der Quellensteuer...und ob die Berechnung nach Winnecke oder herkömmlich besser wäre um den Anteil der Quellensteuer zu reduzieren... hängt davon ab, wie hoch der Tilgungsanteil in der Gesamtrate ist.
Bei der Methode nach Winnecke wird die Tilgung als Tilgung eingesetzt und nicht bzgl. der gezogenen Nutzungen verzinst. Die Tilgung reduziert das zu verzinsende Darlehen.
Da der Tilgungsanteil nicht zu verzinsen wäre, reduzieren sich die Zinsen für die KapESt zu zahlen wäre.
Ist der Tilgungsanteil aber noch recht klein im Verhältnis, spielt es keine allzu große Rolle und kann unterm Strich für den DN sogar schlechter sein als wenn er die herkömmliche Methode heranzieht.
In unserem Fall ist es so.
Inzwischen hat sich auch der Redakteur bei test.de dazu geäußert (Beitrag vom 23.04.2015):
Bei herkömmlicher Berechnung der Widerrufsfolgen sind zugunsten des Verbrauchers Nutzungen auf die gesamten Raten herauszugeben & fällt daher ein viel höherer Kapitalertrag an als bei der Berechnung nach Winnecke. Allerdings bietet sich aus meiner Sicht ohnehin an, die an die Bank zu zahlende Nutzungsvergütung von der zugunsten von Verbrauchern fälligen Herausgabe von Nutzungen abzuziehen. Unter dem Strich liegt ja jeweils nicht wirklich ein Kapitalertrag vor. Das rechtlich aber alles noch nicht geklärt. Kreditkunden müssen sich darauf einstellen, dass sie Nutzungen als Kapitalertrag versteuern müssen. Allein das legt wie dargestellt nahe, nach der Methode Winneke abzurechnen.
Im Februar konnte ich eine Nacht nicht schlafen und suchte nach einer Möglichkeit, an einen günstigeren Zinssatz für mein noch 5 Jahre festgeschriebenes Darlehen zu kommen. Dabei fand ich den Widerrufsjoker, der mir bis dato gänzlich unbekannt war.
Prüfung durch IG Widerruf Anfang März beauftragt, Antwort am 31.3.2015
Abschluss einer RSV bei der ARAG am 10.3.2015 (Modul Privat)
Widerruf am 8.4.2015 bei der ING Diba per Mail
Antwort und Ablehnung der ING am 22.4.2015
Übergabe an von der IG empfohlenen Rechtsanwalt mit Bitte um Nachfrage bei der Rechstschutz am 27.4.
Antwort der Rechtschutzversicherung (ARAG) am 30.4.2015 -> Kostenübernahme und Erklärung wie man die Verfahrenskosten gering hält (Feststellungsklage etc.) der Anwalt wird sich nächste Woche mit mir darüber unterhalten, ich führe das hier dann fort.
Was ich bisher sagen kann, ist, dass die ARAG ech sauschnell reagiert hat, der Anwalt der mir vermittelt wurde bisher kompetent und freundlich ist und die ING auch angemessen und schnell reagiert hat. Bisher läuft also alles erwartungsgemäß.
Inzwischen hat sich auch der Redakteur bei test.de dazu geäußert (Beitrag vom 23.04.2015):
es ist relativ einfach... ist der Anteil der Tilgung an der Gesamtrate noch relativ klein, fallen auch die Zinsen hierfür für die gezogenen Nutzungen gering aus und dementsprechend ist auch die anteilige KapESt gering...
Dem gegenüber steht aber der generelle Vorteil bei der Berechnung nach der herkömmlichen Methode...
Anders sieht es natürlich aus, wenn der Tilgungsanteil in der Rate hoch ist...dann bekommt man auch wesentlich mehr Nutzungszinsen und muss mehr KapESt zahlen...
Man muss das von Fall zu Fall berechnen. Pauschal zu sagen, Methode nach Winnecke ist besser, halte ich für falsch.
Dazu kommt noch die grundsätzlich einfachere Begründung und Berechnung der herk. Methode, die Methode ist Gerichten auch aus anderen Fällen bekannt (Schmerzensgeld in der Höhe x, ab Datum zu verzinsen mit 5% über Basiszins BGB etc)
Ohne Vertrag bestehen ja auch eigentlich faktisch zwei verschiedene finanztechnische Abläufe:
- man bekommt Geld von der Bank in der Höhe x zum Zeitpunkt t und zahlt das Geld zum Zeitpunkt tn zurück (eigentlich zum Zeitpunkt Widerruf +30Tage)
- man zahlt der Bank Beträge x1,x2 - xn zurück und bekommt dafür (Nutzungs-)Zinsen
Das eine hat mit dem anderen nicht viel gemein. Die Bank hat dem DN einen Betrag x zur Verfügung gestellt, hierfür muss der DN der Bank einen Zins zahlen, der die Bank nicht besser stellt als vor der Auszahlung.
Genauso verhält es sich mit den Beträgen, die als Rate an die Bank gezahlt wurden. Hierfür muss die Bank so gestellt werden, als wenn sie die Beträge nie erhalten hätte. D.h., erzielbare Nutzungen (ist nicht Gewinn), also Zinsen, die sie bekommen hat, muss sie erstatten.
Viele der von Gerichten verwendeten Berechnungswege sind rein pragmatisch. Haben aber leider mit der Realität wenig zu tun.
@fu86:
Danke, insbesondere der Hinweis der RSV auf die Möglichkeit der Feststellungsklage ist nett. Klar, die wollen selbst den Verlust für den Fall des Unterliegens gering halten (was Dir niemand wünscht), aber mit dem Thema Feststellungsklage geben sich nur wenige RÄ ab. Mit dem Hinweis der RSV wird Dein RA sich damit beschäftigen müssen. Nochmals danke, dass Du uns auf dem Laufenden hältst.
@ducnici:
Ebenfalls danke für Deine hilfreichen Ergänzungen zum Thema!
Im Februar konnte ich eine Nacht nicht schlafen und suchte nach einer Möglichkeit, an einen günstigeren Zinssatz für mein noch 5 Jahre festgeschriebenes Darlehen zu kommen. Dabei fand ich den Widerrufsjoker, der mir bis dato gänzlich unbekannt war.
Prüfung durch IG Widerruf Anfang März beauftragt, Antwort am 31.3.2015, zeitgleich Abschluss einer Rechtschutzversicherung
Widerruf am 8.4.2015 bei der ING Diba per Mail
Antwort und Ablehnung der ING am 22.4.2015
Übergabe an von der IG empfohlenen Rechtsanwalt mit Bitte um Nachfrage bei der Rechstschutz am 27.4.
Antwort der Rechtschutzversicherung (ARAG) am 30.4.2015 -> Kostenübernahme und Erklärung wie man die Verfahrenskosten gering hält (Feststellungsklage etc.) der Anwalt wird sich nächste Woche mit mir darüber unterhalten, ich führe das hier dann fort.
Was ich bisher sagen kann, ist, dass die ARAG ech sauschnell reagiert hat, der Anwalt der mir vermittelt wurde bisher kompetent und freundlich ist und die ING auch angemessen und schnell reagiert hat. Bisher läuft also alles erwartungsgemäß.
Fragen hierzu... konntest Du auch einen eigenen Anwalt aussuchen?
bzgl. der Feststellungsklage... in wie weit würde denn dann die ARAG auch ein Verfahren zahlen, wenn man sich bezüglich der Rückabwicklung mit der Gegenseite NICHT einigen kann?
Die ARAG schreibt es steht mir grundsätzlich frei den Weg zu gehen den ich gehen möchte mit dem Anwalt und stellt fest, dass ich rechtmäßig widerrufen habe.
Den Anwalt kann man sich natürlich frei aussuchen, ich bin da nach Gefühl gegangen, habe den von der IG gegoogelt und sein Webauftritt sagte mir zu.
Ich hätte aber auch meinen Wald und Wisenanwalt aus Pipapo nehmen können.
Die ARAG schreibt es steht mir grundsätzlich frei den Weg zu gehen den ich gehen möchte mit dem Anwalt und stellt fest, dass ich rechtmäßig widerrufen habe.
Den Anwalt kann man sich natürlich frei aussuchen, ich bin da nach Gefühl gegangen, habe den von der IG gegoogelt und sein Webauftritt sagte mir zu.
Ich hätte aber auch meinen Wald und Wisenanwalt aus Pipapo nehmen können.
D.h. sie würden auch eine Leistungsklage decken?
oder ist die Feststellungsklage von der ARAG erstmal vorgeschrieben?
Das mit der Feststellungsklage hat sich mir noch nicht ganz erschlossen - kann das jemand kurz erklären -- Danke!
@fu86
Nach meinen Erfahrungen gehen diese Prozesse in 1. Instanz meist verloren. Ab er das ist auch egal. Denn wann man obsiegt, geht die Bank/Sparkasse garantiert in Berufung. Von dem Fall, dass eine Bank das obsiegende Urteil 1. Instanz akzeptierte und auf die Berufung verzichtet hat, habe ich noch nie gehört.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Berufungsgericht die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Aussicht stellt und die Bank die Berufung zurücknimmt (wie jüngst OLG Hamm).
Prüfung durch IG Widerruf Anfang März beauftragt, Antwort am 31.3.2015
Abschluss einer RSV bei der ARAG am 10.3.2015 (Modul Privat)
Widerruf am 8.4.2015 bei der ING Diba per Mail
Interessant, würde die ARAG auch dann den Fall abdecken, wenn man schon versucht hat, sich aussergerichtlich zu einigen und eine Absage dazu von der Bank bekommen hat?
Gewiss nicht, der Schadensfall ist die Ablehnung des Widerrufs oder die Nichtantwort der Bank innerhalb der gesetzten Frist. Nach Schadensfall braucht man auch keine RSV mehr abschließen.
Anders sieht es aus wenn man bei der Bank mal nachfragt wie bessere Konditionen aussehen. Man kann ja einfließen lassen, dass man widerrufen könnte und so weiter und ob die Bank sich diesen Zirkus nicht sparen möchte.
Und wegen der Feststellungsklage, dabei geht es dann nur darum, dass das Gericht sagt "Jo der Junge hat ein Widerrufsrecht, also halte dich daran Bank".
Um Summen, Verzinsung und so weiter kümmert sich dann keiner mehr, das muss man dann Privat aushandeln. Es geht dabei dann nur darum, dass festgestellt wird "Widerruf rechtens oder nicht"
Gewiss nicht, der Schadensfall ist die Ablehnung des Widerrufs oder die Nichtantwort der Bank innerhalb der gesetzten Frist. Nach Schadensfall braucht man auch keine RSV mehr abschließen.
Ich habe geschrieben, bei dem Versuch der aussergerichtlichen Einigung. Da ist noch kein Widerruf ausgesprochen.
Das ist der Fall:
Zitat von fu86
Anders sieht es aus wenn man bei der Bank mal nachfragt wie bessere Konditionen aussehen. Man kann ja einfließen lassen, dass man widerrufen könnte und so weiter und ob die Bank sich diesen Zirkus nicht sparen möchte.
Es wäre interessant wenn sich mal einer von der Rechtschutzversicherung wie die ARAG sich mal zur Sache äußern würde. Die haben in der Regel alle Vergleiche und alle Urteile auf dem Tisch für die Sie Deckung erteilt habe. En Überblick würde hier einigen weiterhelfen..
Klar wenn du noch nicht widerrufen hast, dann hindert dich die Bank ja auch nicht an einem Widerruf, also ist auch kein Schaden da.
Nur weil du außergerichtliche Einigung schriebst, zu einigen gibt es da aus Sicht der Bank ja nichts. Du erwartest ein reines Kulanzangebot, das ist keine Einigung, du könntest anbieten im Zuge eines besseren Zinssatzes eine verbesserte WRB zu unterschreiben um nicht später widerrufen zu können (in 10 Jahren oder so)
Ich habe keine RSV wegen der Einstufung als Mietobjekt zur Verfügung und wäre daher sehr an einer Kostenminderung interessiert.
Könntest du bitte auch einen Scan hinsichtlich der konkreten Anweisung der ARAG zur Feststellungsklage einstellen?
Insbesondere würde mir sehr interessieren wie weit mit der Feststellungsklage sich die Kosten gegenüber der Klage auf Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses ohne Nachteile für den DN reduzieren ließen.
Es wäre interessant wenn sich mal einer von der Rechtschutzversicherung wie die ARAG sich mal zur Sache äußern würde. Die haben in der Regel alle Vergleiche und alle Urteile auf dem Tisch für die Sie Deckung erteilt habe. En Überblick würde hier einigen weiterhelfen..
Und auch die Frage, ob die ARAG dann Neubauten ausnimmt?!