Hallo,
wie diesem Forum zu entnehmen ist, gibt es hier mehrere Darlehensnehmer bei der ING-DiBa.
Meine Widerrufsbelehrung ist im Wortlaut identisch mit der von melobo.
Mit abschließenden Erfahrungen kann ich leider noch nicht dienen. Aber, durch gegenseitigen Informationsaustausch kann man sicherlich mehr erreichen.
Mein Anwalt hat bereits der Bank geschrieben und eine Antwort kam zügig.
In dem dreiseitigen Schreiben führt mein Anwalt die Mängel und die Rechtslage explizit auf, es sind eigentlich identische Argumentationen wie hier und anderswo auch zu finden sind, angereichert mit diversen BGH-Urteilen. Er schlägt auch gleich vor, als einfachste Lösung eine Vertragsanpassung mit geänderten Konditionen durch zu führen.
In der - nicht unbedingt standardisierten - Antwort der Bank kann diese in der Widerrufsbelehrung keine Fehler finden, ohne genaue Detailbegründungen zu geben. An Stelle dessen verweist sie auf "sachfremde" Argumente:
- dass die Konditionen generell gegenüber anderen Instituten günstig seien und
- dass ich doch erwarten würde, dass, wenn sich die Zinsen in die andere Richtung entwickelt hätten, sich die Bank nicht ihrerseits um Vertragsanpassungen bemühen würde.
Ich sehe das so wie "erst mal ablehnen, vielleicht knicke ich ja ein." Immerhin geht es ja auch der Bank um eine Menge Geld.
Fakt ist:
- Die Widerrufsbelehrung ist - ohne Berücksichtigung des Musterschutzes - fehlerhaft.
- Die Widerrufsbelehrung weicht lediglich durch die Verwendung von "Ich/Wir" und "2" (an Stelle "zwei") vom Muster ab.
- Der Zusatz nach §312d fehlt.
Der Ansatz meines Anwaltes war besonders die Verwendung von "Ich/Wir", da hierdurch Verwirrung über den Widerspruchsberechtigten erzeugt wird. Wenn im Muster von "Sie" die Rede ist, also der Widerspruchberechtigte angesprochen wird, müsste "Ich/Wir" also die Seite sein, die die Widerspruchsbelehrung ausspricht - also die Bank (oder der Gesetzesgeber?).
Nun ist die Bedingung bei der Verwendung des Mustertextes, dass die Widerrufsbelehrung von der Form her und
inhaltlich mit dem Muster übereinstimmt. Werden Belehrungen nur sprachlich vereinfacht, so stellt dies keine
inhaltliche Veränderung dar. Es stellt sich also die Frage: Stellt der Austausch von "Sie" durch "Ich / Wir" eine
inhaltlich relevante Änderung dar? Skeptisch formuliert, könnte dies ein Gericht als zu spitzfindig einstufen.
An dieser Stelle möchte ich ein ganz anderes Argument zur Diskussion stellen:
Ein Muster sollte dazu da sein, sich durch seine Verwendung Arbeitserleichterung zu schaffen. Dies ist besonders für kleinere Institutionen oder Firmen gedacht, die sich keine (eigene) Rechtsberatung leisten können. Meint aber eine große Bank, in das Muster eingreifen zu müssen, (sei es noch so marginal), so sollte man davon ausgehen, dass dies durch genügend Expertenwissen abgedeckt ist. Ergeben sich nach den Veränderungen Fehler - egal, ob sie schon vorher existierten -, müssen die entsprechenden Konsequenzen ausgestanden werden. Das soll heißen: Der Verbraucher erwartet von einer großen Bank keine schlampige Arbeit.
Ich bitte, die Länge meiner Ausführungen zu verzeihen, hoffe aber, damit hier im Forum etwas beitragen zu können.
Wenn sich Neuigkeiten ergeben, werde ich sie mitteilen. Ich werde mit hoher Wahrscheinlichkeit fortfahren, da der Fall durch RSV abgedeckt ist.
Schöne Grüße.