ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Eigentlich steigt ein Gericht nur wider in die mündliche Verhandlung ein, wenn eine Partei was neues7ungewöhnliches vorgetragen hat. Denn mit Festsetzung eines Urteiltermins hat das Gericht die Beweisaufnahme abgeschlossen und sich eine Meinung gebildet.
Das ändert sich eigentlich nur in absoluten Ausnahmefällen, Hat denn die Gegenseite noch etwas vorgetragen?
Hast recht, deshalb gibt es auch bisher kein höchstrichterliches Urteil in Sachen Verwirkung/Rechtsmissbrauch.
Aber trotzdem: Die 2. Instanz droht jedem Kläger. Mutmaßlich ist es danach gut, wie die Berufungsrücknahme in Hamm zeigt. Damit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig und es kann nichts mehr passierten.....
Mit Berufung habe ich gerechnet. Damit hätte ich aber in ca 9 weiteren Monaten durch sein können, so dauert es mit Berufung aber mindestens weitere anderthalb Jahre.
Und immernoch frage ich mich, warum von den zahllosen DKB-Verhandlungen nichts weiter bekannt wird, als das OLG-Urteil aus Brb und das Berliner KG-Urteil. Keine Anwaltskanzlei posaunt irgendwas aus, man findet in Datenbanken keine Urteile.... Is doch komisch? Insbesondere, nachdem wir hier wissen, dass dieseBank KEINE Vergleiche schließt.
Eigentlich steigt ein Gericht nur wider in die mündliche Verhandlung ein, wenn eine Partei was neues7ungewöhnliches vorgetragen hat. Denn mit Festsetzung eines Urteiltermins hat das Gericht die Beweisaufnahme abgeschlossen und sich eine Meinung gebildet.
Das ändert sich eigentlich nur in absoluten Ausnahmefällen, Hat denn die Gegenseite noch etwas vorgetragen?
Wir haben vorgetragen, dass der marktübliche Zins zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses bestenfalls bis zum Widerruf gelten kann und nicht bis zur Entscheidung.
Wenn man in 2014 wirksam widerrufen hat, darf man ja durch den Rechtsstreit nicht schlechter gestellt sein als bei sofortiger Akzeptanz des Widerrufes - es muss also angenommen werden, dass ich in 2014 hätte marktüblich umschulden und geringere Zinsen zahlen können.
Ist das mit der Zinsabschlagsteuer denn sicher? Soweit ich weiß, gilt das als umstritten........
Ich meine, ich habe das gelesen.
ducnici geht meines Wissens auch davon aus.
Ich meine, das stand mal irgenwo in halbwegs seriöser Quelle geschrieben.
Hab das ad hoc aber nicht zur Hand.
...Weiterhin muss auf die Zinsen 25% Kapitalertragssteuer gezahlt werden, das ist dann auch nicht mehr so witzig, weil man dann defacto ein Viertel weniger in der Tasche hat.
Zitat von RAM
Ist das mit der Zinsabschlagsteuer denn sicher? Soweit ich weiß, gilt das als umstritten........
Zitat von Gertrud_Geyer
Ich meine, ich habe das gelesen.
ducnici geht meines Wissens auch davon aus.
Ich meine, das stand mal irgenwo in halbwegs seriöser Quelle geschrieben. ...
Ducnici hatte bei test.de am 26.03.2015 gefragt, welche Berechnungsvariante (nach Winnecke oder herkömmlich) diesbzgl. günstiger sei. Leider gab es darauf von den ansonsten auch dort wirklich sehr kompetenten Mitstreitern (inkl. Redakteur und RÄ) noch keine Antwort.
Es wäre interessant zu lesen, wo dieses Thema umstritten diskutiert wird.
Zitat von Cuby
Ist doch auch was positives dran, je länger der Prozess dauert, desto mehr Zinsen fallen an. Und die EZB wird den Zins noch mind. 2 Jahre so tief halten
Zitat von Cuby
"Warum bist du dir mit den 2 Jahren so sicher?"
Draghi hat dieses Jahr noch verkündet, dass der Zins mindestens bis 2016 so tief bleibt, weil er fest davon überzeugt ist, dass das die Konjunktur Probleme in der EU beseitigt. Ob das wirklich der Fall ist, bleibt Thema einer anderen Diskussion. ...
Aber wir hören doch auch von Signalen der US Fed, dass dort die Zinsen steigen sollen. Das wird trotz Draghis Plänen sicherlich auch einen Einfluss auf Europa haben. Allerdings hoffe ich natürlich auch, dass die Zinsen noch länger unten bleiben.
Zitat von Cuby
... Das OLG Köln scheint auch auf dem Standpunkt zu stehen, der Verbraucher habe sein Widerrufsrecht solange nicht verwirkt, bis er das Darlehen noch nicht vollständig zurückgeführt hat. ...
Aber das ist keine wirklich verbraucherfreundliche Einstellung im Vergleich zu BGH-Urteilen, oder? Denn nach denen kommt es alleine auf den Zeit- und den Umstandsmoment an - und hängt eben nicht einfach nur davon ab, ob ein Darlehen bereits zurückgezahlt worden ist. Oder habe ich etwas übersehen?
Die echten Profis dieser Materie gehen - streng nach Gesetz - von einem "ewigen Widerrufsrecht" aus, was auch nachweislich der Intention des Gesetzgebers entspricht Nur der 11. Senat des BGH muss das noch offiziell in einem Beschluss/Urteil festschreiben. Daran, dass er das tun wird haben Fachleute keine Zweifel.
Und zwar unabhängig von bereits zurückgezahlten Darlehen oder bereits rechtskräftigen Vollstreckungsbescheiden..
Man muss sich das mal vorstellen... der Gesetzgeber schreibt ein Verbraucherrecht vor... der Unternehmer hält sich nicht daran...und hat nichts zu befürchten, da sein unrechtmäßiges Treiben defacto keine Konsequenzen hätte...
Das ist doch der Punkt bei dem Thema Verwirkung. Würden die Banken damit durchkommen, hätten Sie demzufolge auch keine "Strafe" in Form der Rückabwicklung zu erwarten...
bzgl. der Quellensteuer...und ob die Berechnung nach Winnecke oder herkömmlich besser wäre um den Anteil der Quellensteuer zu reduzieren... hängt davon ab, wie hoch der Tilgungsanteil in der Gesamtrate ist.
Bei der Methode nach Winnecke wird die Tilgung als Tilgung eingesetzt und nicht bzgl. der gezogenen Nutzungen verzinst. Die Tilgung reduziert das zu verzinsende Darlehen.
Da der Tilgungsanteil nicht zu verzinsen wäre, reduzieren sich die Zinsen für die KapESt zu zahlen wäre.
Ist der Tilgungsanteil aber noch recht klein im Verhältnis, spielt es keine allzu große Rolle und kann unterm Strich für den DN sogar schlechter sein als wenn er die herkömmliche Methode heranzieht.
Macht eine neg. Feststellungsklage Sinn, wenn man eine RSV hat, die Deckungszusage für die 1.Instanz erteilt hat und die WRB bzw. Bank (DKB) schon mehrmals klar von OLG/KG abgeurteilt wurde?
Geht eine Feststellungsklage schneller als eine Leistungsklage?
Wie geht es nach einem rechtskräftigem Urteil bzgl. der Rückabwicklung weiter? Man muss dann doch, wenn man sich mit der Gegenseite bzgl. der Konditionen der Rückabwicklung einigt, noch mal klagen, oder?
Was ist der Streitwert bei einer Feststellungsklage?
So ich melde mich auch mal wieder zu Wort, wie Gertrud schon angedeutet hat, ist die DKB in unserem Fall in die Berufung gegangen. Für mich stellt sich echt so langsam die Frage worauf wollen die hinaus? Gehen die echt den Weg bis nach Karlsruhe? Wie gertrud auch schon sagte, mich wundert es auch es sind fast jeden Tag Verhandlungen in Potsdam gegen die DKB und man hört rein gar nichts? Woran könnte dies liegen?
Die echten Profis dieser Materie gehen - streng nach Gesetz - von einem "ewigen Widerrufsrecht" aus, was auch nachweislich der Intention des Gesetzgebers entspricht Nur der 11. Senat des BGH muss das noch offiziell in einem Beschluss/Urteil festschreiben. Daran, dass er das tun wird haben Fachleute keine Zweifel.
Und zwar unabhängig von bereits zurückgezahlten Darlehen oder bereits rechtskräftigen Vollstreckungsbescheiden..
Alles eine Frage der Zeit.
Ich bin mir da nicht so sicher. Ich halte die Lösung des OLG Köln für plausibel.
Der BGH selbst hat das "ewige Widerrufsrecht" dahingehend eingeschränkt, dass er sagt, dass es dann verwirkt sei, wenn Umstands- und Zeitmoment vorliegen. Das Umstandsmoment damit zu begründen, dass der Vertrag vollständig erfüllt ist halte ich für nicht so abwegig, aber das wird sich wohl frühestens nächstes/übernächstes Jahr zeigen.
Aber wir hören doch auch von Signalen der US Fed, dass dort die Zinsen steigen sollen. Das wird trotz Draghis Plänen sicherlich auch einen Einfluss auf Europa haben. Allerdings hoffe ich natürlich auch, dass die Zinsen noch länger unten bleiben.
Richtig, allerdings darf man nicht vergessen, dass die FED die Zinsen sehr viel früher gesenkt hat. M.M.n wird man den Euro so lange schwach halten, wie die Sanktionen gegen Russland bestehen, damit das wegfallende Russland Geschäft durch stärkere Exporte in andere Teile der Welt aufgefangen werden kann. Das geht am besten, wenn man seine Waren anderorts billig verkaufen kann.
hat jemand von euch Erfahrungen mit der BHW gemacht? Ich habe gehört, die sollen nur bedingt zu Vergleichen bereit sein, und circa auf die Hälfte der von ihnen berechneten Vorfälligkeitsentschädigung verzichten? Oder kennt jemand von euch aussergerichtliche Einigungen mit denen, wo sie komplett auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet hatten?
"Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eigerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachsteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte."
BGH-Urteil vom 7.5. 2014, VII ZR 177/13
Also: Bei falscher Widerrufsbelehrung gibt es keine Verwirkung. Auch wenn das einzelne OLGs anders sehen.