ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Apropos Anwaltskosten. Mein Anwalt will knapp 2.400€ für eine außergerichtliche Einigung (normalerweise über 4.000€ d.h. Streitwert auf Basis der ursprünglichen Darlehnssumme). Nicht wenig Geld. Da überlegt man es sich mehr als zweimal wenn man keine deckende RSV hat ob man das Risiko eingeht.
Und bei einer außergerichtlichen Einigung zahlt doch jeder seine eigenen Anwaltskosten selbst (wenn der Kunde keine RSV hat). D.h., dass man diese Kosten wohl schon auch in den Vergleich zur Verhandlungsbasis mit einbeziehen sollte. Je "falscher" die WRB erscheint, desto stärker ist die Verhandlungsposition des Kunden - siehe auch bei wehrt.de, wo mit Wahrscheinlichkeiten gerechnet wird.
Wie ist es eigentlich, wenn nach Einreichung der Klage, sagen wir also ab Rechtshängigkeit, z.B. in der mündlichen Verhandlung eine Einigung erzielt wird? Wer trägt dann welche Kosten?
Wo sind denn die ganzen Urteile oder die für den Kläger positiven Vergleiche aus Frankfurt mit der DiBa? Dann könnte man sich ein besseres Bild machen.
Wenn Du bei Test.de schaust auf der linken Seite "Inhalte" und dort auf die 4.Position gehst findest Du die ganzen Gerichtlichen und Außergerichtlichen auch von der INg DiBa.
Wo sind denn die ganzen Urteile oder die für den Kläger positiven Vergleiche aus Frankfurt mit der DiBa? Dann könnte man sich ein besseres Bild machen.
Ansonsten kann man nur dem Anwalt vertrauen, der aber ein pers. Interesse hat, da er daran verdient, wenn man klagt.
Jetzt mit Zitat:
Unter Test.de links außen stehen unter Inhalte 4.Position die ganzen außergerichtlichen und gerichtlichen drin auch ING DiBa
Und bei einer außergerichtlichen Einigung zahlt doch jeder seine eigenen Anwaltskosten selbst (wenn der Kunde keine RSV hat). D.h., dass man diese Kosten wohl schon auch in den Vergleich zur Verhandlungsbasis mit einbeziehen sollte. Je "falscher" die WRB erscheint, desto stärker ist die Verhandlungsposition des Kunden - siehe auch bei wehrt.de, wo mit Wahrscheinlichkeiten gerechnet wird.
Wie ist es eigentlich, wenn nach Einreichung der Klage, sagen wir also ab Rechtshängigkeit, z.B. in der mündlichen Verhandlung eine Einigung erzielt wird? Wer trägt dann welche Kosten?
Es wird gequotelt: Bei einem Fifty-Fifty Vergleich bezahlt jeder seine RA Kosten selbst und die Prozesskosten werden auch 50:50 aufgeteilt. Je nachdem welche Vereinbarung erzielt wird.
Hallo, bin neu hier.
Die ing-diba reagiert ablehnend auf Schreiben meines RA. Nun schlägt mein RA die Einstellung weiterer Zahlungen vor . Gibt es zu so einem Vorgehen Erfahrungen?
Nun schlägt mein RA die Einstellung weiterer Zahlungen vor . Gibt es zu so einem Vorgehen Erfahrungen?
Wir haben in einem Fall die Zahlungen soweit reduziert, dass nur noch der Verzugszins gezahlt wurde (aber keine Tilgung und auch nicht der restliche Vertragszins).
Die Diba versucht dann erstmal die Differenz abzubuchen, sofern eine Einzugsermächtigung vorliegt. Wenn man diese Abbuchung zurückgehen lässt, dann addiert die Diba die aus ihrer Sicht nicht bezahlten Zinsen auf die Restschuld auf. Unter dem Strich "sparst" du also nichts.
Ich hatte dabei nicht den Eindruck, dass diese Vorgehensweise die Bank in irgendeiner Weise beeindruckt hat. Es kam zwar letztlich zu einem Kompromiss mit dem Kunden. Den hätte es aber vermutlich genauso gegeben, wenn die Raten nicht gekürzt worden wären.
Hallo, bin neu hier.
Die ing-diba reagiert ablehnend auf Schreiben meines RA. Nun schlägt mein RA die Einstellung weiterer Zahlungen vor . Gibt es zu so einem Vorgehen Erfahrungen?
Wie lautet denn der Passus Deiner WRB bezüglich des Fristbeginns?
Hallo zusammen.
ich habe die gleiche Situation, allerdings nicht bei der Diba sondern bei einer anderen Bank. Nachdem mein KV vom RA einer VZ geprüft und als Fehlerhaft festgestellt wurde, habe ich den KV widerrufen. Es kam ein ungünstiges Vergleichsangebot von der Bank zurück, das ich dann ablehnte. Ich hörte drei Monate nichts mehr, weder von meinem RA noch von der Bank.
Vor Kurzem sagte mir der RA - der keine Lust hat zu verhandeln -, es macht keinen Sinn mit der Bank zu verhandeln, sondern nur VERKLAGEN. Da meine RSV die Deckung ablehnte (wg. Neubau) und ich keine Zeit mehr verlieren wollte, machte ich mich aktiv und schlug der Bank ein neues Vergleichsangebot vor. Die Bank war sofort damit einverstanden und ich bekam eine Abschlussabrechnung ohne den Ablösetermin festzulegen. Laut dieser Abrechnung muss ich nur noch Tageszinsen i.H.v. 40 € bezahlen (entspricht 7%) bis die Bank ihr ganzes Geld (RS+VFE) hat. Eine neue Bank sagte mir die Umschulung zu. Nach meiner Berechnungen lohnt es sich trotzdem mit den aktuellen Zinsen die Bank langfristig zu wechseln.
Meine Fragen:
1) Sind die 40 € Tageszinsen angemessen. Die Bank und der RA wollen mir hierzu nichts sagen.
2) Kann ich später trotz folgender Vereinbarung die gezahlten VFE zurückfordern?
„Mit dem Vergleich werden sämtlichen Rechte/Ansprüche der Vertragsparteien betreffend das Darlehen einschließlich sämtlicher Ansprüche, die sich im Falle einer Wandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis ergeben, abgegolten“.
Willst Du das wirklich ohne Beratung eines RA machen? Sollst Du die VFE zahlen? Wie viel? Restschuld? Neue Konditionen? Welche Bank? Vertrag von wann? Welche WRB?
Bei dem von Dir genannten und auch mir bekannten Urteil ist auch interessant, dass die 6. Zivilkammer den Klageantrag bzgl. der Pflicht der Bank zur Offenlegungen der gezogenen Nutzungen diesen ablehnt aber zeitgleich darauf verweist, dass die Zinssätze und Konditionen, die eine Bank verlangt, ja öffentlich zugänglich wären.
Heisst, Dispozins etc. kann man bei entsprechender Begründung sehr wohl anstatt d er 5% über Basiszins BGB ansetzen...
Zitat von RAM
Mein aktueller Beweis für die Darlegung:
1. Der Widerruf eines bereits drei Jahre früher außerordentlichen gem. § 490 Abs. 2 BGB gekündigten Darlehensvertrages ist nicht verwirkt.
2. Die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB vermag bei Immobiliardarlehensverträgen nicht die von der ständigen Rechtsprechung begründete Vermutung zu entkräften, wonach die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat
3. Der Gebührenstreitwert eines Antrags, mit dem die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines bereits abgelösten Darlehensbetrages begehrt wird, entspricht der (Rest-)Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Ablösung.
LG Nürnberg-Fürth 6. Zivilkammer, Urteil vom 20.04.2015, 6 O 9499/14
AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen
Hallo, bin neu hier.
Die ing-diba reagiert ablehnend auf Schreiben meines RA. Nun schlägt mein RA die Einstellung weiterer Zahlungen vor . Gibt es zu so einem Vorgehen Erfahrungen?
Wir machen es aktuell auf Anraten unseres Anwalts genauso.
Damit zwingt man die Bank in die Kläger Position was wohl positiv ist,
weil der Kläger in der Beweispflicht ist.
Zwangsmittel sind kein Problem, gegen jedes kann man sich wehren.
Und was passiert, wenn ein Richter die WRB als nicht rechtsfehlerhaft beurteilt? Muss man sich dann gegen eine Zwangsvollstreckung wehren oder darf man dann die zurückgehaltenen Zahlungen nachzahlen und alles ist gut? Oder geht es dann zum OLG?
da ich noch keine Links posten darf, ohne www. vorweg
Soweit ich sehe, auch sonst alle Punkte zugunsten des Verbrauchers entschieden.
Gute Vorlage
LG Nürnberg-Fürth 6. Zivilkammer, Urteil vom 20.04.2015, 6 O 9499/14
1. Der Widerruf eines bereits drei Jahre früher außerordentlichen gem. § 490 Abs. 2 BGB gekündigten Darlehensvertrages ist nicht verwirkt.
2. Die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB vermag bei Immobiliardarlehensverträgen nicht die von der ständigen Rechtsprechung begründete Vermutung zu entkräften, wonach die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat
3. Der Gebührenstreitwert eines Antrags, mit dem die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines bereits abgelösten Darlehensbetrages begehrt wird, entspricht der (Rest-)Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Ablösung.
LG Nürnberg-Fürth 6. Zivilkammer, Urteil vom 20.04.2015, 6 O 9499/14
§ 490 Abs 2 BGB, § 503 Abs 2 BGB Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das von der Klägerin mit der Beklagten am 24.03.2009 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis Nr. XXX durch wirksamen Widerruf der Klägerin vom 31.10.2014 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wurde.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.596,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.11.2014 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV. Der Zahlungsanspruch gem. Ziff. V. der Klage vom 23.12.2014 wird als unzulässig abgewiesen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das ist ja sehr gut ! Da einige der Formulierungen auch in der WRB meines Darlehens von 01/2008 bei der Sparkasse stehen !!
Und die erste Ablehnung meiner Ansprüche bei meinen Anwalt einging! Leider übernimmt für den Vertrag meine RSV nichts.
Mal sehen was der RA da rausschlagen kann mit Drohungen
Aber für das Darlehen bei der OVB (WRB mit einigen Fehlern aus 2007) sollte jetzt die Deckungszusage kommen. Da wird dann auf Rückabwicklung geklagt!!!