ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Der Bundesgerichtshof hält an seiner Anti-Verwirkungs-Rechtsprechung fest. Hier eine Entscheidung des Senats, der auch das Urteil vom 7. Mai 2014 gefällt hat (es geht zwar um Versicherungsverträge, lässt sich aber auch auf Darlehensverträge übertragen):
Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. April 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit dem Versicherungsschein. Von April 1998 bis Mai 2008 zahlte er Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.356,18 €. Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 erklärte er unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung gegenüber der Beklagten. Diese bestätigte die Kündigung und zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert von 9.331,60 €. Mit der im April 2011 erhobenen Klage verlangt er Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.580,82 €. Die Beklagte hat Verfristung des Widerspruchs eingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet gewesen sei. Mit der Revision hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiterverfolgt.
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung kann dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt war davon auszugehen, dass der von dem Kläger erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Das folgt aus dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 78/2014), mit dem entschieden wurde, dass in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
Der Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im April 2011 nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Die Regelverjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2008. Der Bereicherungsanspruch entstand im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, als der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2008 den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte. Erst durch den Widerspruch wurde der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war.
Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht nun die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung sowie ggfls. die Höhe des Rückgewähranspruchs klären müssen.
Urteil vom 8. April 2014 – IV ZR 103/15
LG Stuttgart - Urteil vom 18. April 2012 – 5 S 173/11
AG Stuttgart - Urteil vom 1. Juli 2011 – 3 C 1079/11
Karlsruhe, den 15. April 2015
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 199
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
…
§ 812
(1) Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …
Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
§ 5a
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
... Der Bereicherungsanspruch entstand im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, als der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2008 den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte. Erst durch den Widerspruch wurde der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war.
Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht nun die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung sowie ggfls. die Höhe des Rückgewähranspruchs klären müssen. ...
Dieselbe Frage hatte ich ja oben gestellt: nämlich ab wann vom Kunden ungerechtfertigt geleistete Prämien zzgl. Verzinsung zurückgefordert werden dürfen?
In dem oben zitierten Text steht, dass der Bereicherungsanspruch mit Erklärung des Widerspruchs entstand. Heißt das nun, dass der Kunde erst ab Datum des Widerspruchs geleistete Prämien zzgl. Verzinsung zurückfordern darf? Wohl kaum, oder?
meiner RSV der ARAG reicht es nicht aus das meine Bank mein Widerrufsrecht nicht anerkennt. Sie braucht einen Schadensfall, konkret die Ablehnung meines Widerrufs, ich hatte hier irgendwann mal ein Musterschreiben gesehen wo kann "einfach" der Wideruf ausgesprochen wird.
Kann jemand das einfache Muster nochmal verlinken bitte.
So weit ich weiß, handelt es sich sowohl beim Versicherungswiderspruch als auch beim Darlehenswiderruf um ein Rückabwicklungsverhältnis. Das heißt: Beide Vertragspartner müssen so gestellt werden, als hätte es diesen Vertrag niemals gegeben.
Jeder zahlt jedem alles zurück - zuzüglich Zinsen...
Ne, da wurde hier mal geschrieben das zuviel Begründung/Urteile drin stehen. Und es passt auch nicht zu meiner WRB.
Es gab hier mal einen Musterbrief der sehr einfach gehalten war, ohne Begründung ect.
Gruß
Moin,
ich habe den Musterbrief genommen und die Urteile da raus genommen. Also einfach nur widerrufen ohne Hinweise auf spezielle Urteile. Die Feinheiten kann der Anwalt dann der DSL Bank mitteilen.
@RAM: So sehe ich es ja auch und verstehe daher nicht, weshalb ein Anwalt die Bank verklagen will, an den Kläger den Betrag in Höhe von X € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen seit einem anderen Datum als dem Datum des Vertragsabschlusses.
Der Grund, weshalb ich so darauf herumreite ist, dass ich ein solches "Angebot" einer Kanzlei bekommen habe, welche das so regelmäßig machen würde (seit Rechtshängigkeit, was m.E. keinen Sinn macht).
@casixx:
Aber hast Du in Deinem Widerruf die Bank zumindest aufgefordert, Dir mitzuteilen, welche Restdarlehensvaluta zum Datum X bestehen?
ich habe einen Vertrag aus 2009 bei der Sparkasse Siegen und habe heute einen netten Brief mit viel bla bla erhalten ohne das sie jedoch auf die von mir angeführten wesentlichen Punkte eingegangen sind. Beigefügt hab ich das Prüfungschreiben des Anwalt von der Verbraucherzentrale NRW.
Mich würde interessieren, ob noch Jemand im Forum ist, der mit der Sparkasse Siegen Erfahrungen gemacht hat.
Kannst Du uns bitte auch noch mitteilen, welchen Zeitpunkt Dein Anwalt heranzieht, um die von Dir geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen? In seinem jetzigen Schreiben und ggf. später in seiner Klageschrift
Es wird der Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerrufs herangezogen.
Gemäß §286 Abs .2 S.3 BGB ist die Zurückweisung eine endgültige Leistungsverweigerung, die zu einem Verzug auf die zu erbringenden Rückgewähransprüche führt.
Freigabe der Darlehenssicherheiten gegen Zahlung des Nominaldarlehensbetrages zuzüglich Zinsen in Höhe des vertraglichen Nominalzinssatzes seit Darlehensauszahlung abzüglich
der geleisteten Zins und Tilgungszahlungen zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem Datum der jeweiligen Zahlung.
Hallo, könntest Du das Zitat-Ende in Deinem Beitrag bitte noch einfügen? Danke.
Ich verstehe das nun so, dass Verzinsungen, welche sich in den Klageschriften auf einen späteren Zeitpunkt als den Widerruf beziehen, Verzugs- bzw. Prozesszinsen (§§ 286, 288, 291 BGB) sind. Nach einer Entscheidung des BGH wird vermutet, dass für den Nutzungsersatz die Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gilt, daher für beides die 5%-Punkte über dem Basiszinssatz.
Die Verzugs- bzw. Prozesszinsen haben nichts mit den 5%-Punkten über dem Basiszinssatz für den Nutzungsersatz nach § 347 BGB auf die geleisteten Zinsleistungen (und je nach Rechenart auch Tilgungsleistungen) zu tun. Letztere gelten natürlich seit Vertragsbeginn, genauer seit dem der Kunde die erste Zahlung (Zinsen oder Tilgung) erbracht hatte.
Gerade mit dem OLG Nürnberg telefoniert bzgl. Termin der Verhandlung dieses ominösen Urteils der 10.Zivilkammer des LG N-Fü zugunsten! einer Sparkasse (WRB mit "...frühestens..." und "Frist im Einzelfall prüfen") ...
Wird wohl nicht mehr im April sondern eher Ende Mai oder sogar Juni stattfinden.
Die Akte wird dem Richter im Mai noch mal vorgelegt.
AZ 14 U 1931 / 14
RA Lippke hat über seinen Newsletter über das Urteil des LG Düsseldorf von 17.03.2015 gegen die Sparkasse Neuss informiert, dass auch nach 6 Jahren widerrufen werden kann. Die WRB enhält die Fehler "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" und "Frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Meine WRB des Vertrages mit der Sparkasse Hannover enthält ebenso diese Fehler und ich berichte dann noch, wie das Schreiben meines RA dort angekommen ist. Dies ist bei meinem Widerruf ein Thema. Den Newsletter füge ich hier bei als Anlage.
meiner RSV der ARAG reicht es nicht aus das meine Bank mein Widerrufsrecht nicht anerkennt. Sie braucht einen Schadensfall, konkret die Ablehnung meines Widerrufs, ich hatte hier irgendwann mal ein Musterschreiben gesehen wo kann "einfach" der Wideruf ausgesprochen wird.
Kann jemand das einfache Muster nochmal verlinken bitte.
Wäre toll, danke !
Gruß
dogfight76
Du kannst unser Musterschreiben verwenden und es dahingehend umändern, dass Du am Schluss einfach den Widerruf aussprichst und nicht nur die Bank aufforderst, Dir Dein Recht auf Widerruf zu bestätigen.
Du findest das Schreiben auf der Website der IG Widerruf und zwar hier.
Hallo,
bin neu hier.
Meine Bank die SPK Lemgo hat mir die Kündigung der Geschäftsbeziehung angeboten.
Ich kann ohne eine VFE aus dem Vertrag.
Mein Anwalt hat ein fehlerhafte Widerbelehrung festgestellt. Ich hatte um eine Rückabwicklung gebeten. Die Sparkasse Lemgo erkennt die fehlerhafte Widerbelehrung nicht an.
Was soll ich nun machen? Aus dem Vertrag, oder Klagen?
Danke.
Schon, aber der meint, das es keine Garantie für einen Erfolg gibt.
Und die Prozesskosten sind extrem hoch. Eine Rechtschutzversicherung hab ich nicht.
Deshalb die Frage.