ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Kann ich so nicht bestätigen. Unsere Anwälte bekommen für Mandanten von der ING Diba immer noch durchaus vernünftige Vergleichsvorschläge. Allerdings nicht in jedem Fall. Es kommt auf die konkrete Widerrufsbelehrung an. Ob die Bank darüber hinaus noch auf "RSV-Fähigkeit" spekuliert, kann ich nicht genau sagen. Müssten wir mal genauer unter die Lupe nehmen.
Was heißt den vernünftig?
Der aktuelle Bauzins den ich auch bekäme wenn ich Neukunden wäre oder einen Mittelwert? Evtl sogar den aktuellen Zins und eine Senkung der Restschuld?
Was heißt den vernünftig?
Der aktuelle Bauzins den ich auch bekäme wenn ich Neukunden wäre oder einen Mittelwert? Evtl sogar den aktuellen Zins und eine Senkung der Restschuld?
Vernünftige Kondition heißt für mich einen moderaten Aufschlag zum Marktzins (ca. 50 Basispunkte) und natürlich keine Senkung der Restschuld. Die erzielst Du fast ausschließlich vor Gericht - mit dem damit verbundenen Kostenrisiko und Verlustrisiko.
Wenn Du aus einem 5-Prozent-Darlehen ein 2-Prozent-Darlehen machst, kann man nicht meckern, auch wenn der Marktzins bei 1,5 Prozent liegt.
Ich habe ja gras die Ehre mit eurem Anwalt aus FFM zusammen gegen die ING zu gehen, mal sehen was kommt.
Aber 2% wäre schwach meiner bisherigen Meinung nach.
Mir nannte eine große Kanzlei 2.5% als Ziel für eine Einigung. Das ist bei für mich 1.1% effektiv unvernünftig. Ansonsten stimme ich zu, dass man beim Versuch eines Vergleichs nicht gierig sein sollte, denn eine Einigung lebt davon, dass man sich ungefähr in der Mitte trifft. 2% und mehr sind aber zu viel.
Halte uns bitte gerne auf dem Laufenden. Viel Erfolg!
Zitat von mdachs
Das wiederum kann ich so nicht bestätigen. In meinem Fall zeigt sie sich bei der "falscheren" WRB stur, offensichtlich weil es hier um einen Neubau geht, den die RSV nicht deckt.
Welche WRB hast Du denn? Meine siehst Du in meinem Profil/Album.
Außerdem interessiert mich noch, welche Anträge Eure RA gestellt hatten und gehe davon aus, dass es regelmäßig um eine komplette Rückabwicklung ging. Mir fallen z.B. folgende Punkte ein, die mir einmal ein RA genannt hatte, aber ist das alles? Ist es korrekt? Fehlt evtl. etwas?
Feststellung, dass Beklagter gegenüber Kläger über Anspruch auf Rückzahlung noch bestehender Restdarlehensvaluta hinaus mit Wirkung ab <Datum> keine weiteren Ansprüche zustehen
Wirkung ab Widerruf oder ab Rechtshängigkeit?
Sollte man hier nicht bereits den zum Zeitpunkt des Widerrufs aufgerechneten Betrag feststellen lassen, d.h. die bestehende Restdarlehensvaluta abzüglich der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. Zinsen (5%-Punkte über dem variablen Basiszinssatz)? Ansonsten wäre der Gegenstandswert unnötig hoch (eben die Restdarlehensvaluta bzw. sogar die ursprüngliche Valuta). RA und Gericht haben sicherlich Interesse am hohen Gegenstands-/Streitwert, aber spricht etwas gegen die Aufrechnung?
Feststellung, dass Beklagter gegenüber Kläger kein Anspruch auf VFE zusteht
Gibt es aus Eurer Sicht dazu noch eine Anmerkung bzw. Ergänzung?
Beklagte wird verurteilt, an Kläger Betrag in Höhe x € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
Welcher Betrag x genau? Wie setzt sich dieser zusammen? Wenn es die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sind (zzgl. Verzinsung), ab wann? (siehe nächster Punkt)
Wieso erst seit Rechtshängigkeit? Wieso nicht seit Vertragsabschluss oder wenigstens seit Widerruf? Wenn es eine Rückabwicklung ist, werden die Vertragspartner so gestellt, als ob nie ein Vertrag zustande gekommen war. Oder habe ich etwas übersehen? Bei der o.g. Feststellung würde der Kunde doch unnötig auf etwas verzichten.
Ist es korrekt, dass hier der jeweils gültige (variable) Basiszinssatz angewandt wird oder nur der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (oder zu einem anderen Zeitpunkt) gültige Basiszinssatz?
Beklagte wird verurteilt, x € an außergerichtlichen RA-Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
Hier verstehe ich, dass dies seit Rechtshängigkeit gelten muss. Habt Ihr dazu noch Anmerkungen?
Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits
Gibt es dazu aus Eurer Sicht noch etwas anzumerken, oder ggf. weitere Punkte?
Ganz herzlichen Dank für Eure Rückmeldungen, die ich gesammelt auch gerne im Thread "Widerrufsjoker - Rückabwicklung" ergänzen werde.
Das wiederum kann ich so nicht bestätigen. In meinem Fall zeigt sie sich bei der "falscheren" WRB stur, offensichtlich weil es hier um einen Neubau geht, den die RSV nicht deckt.
Zu dieser Aussage habe ich ja auch eine ganz eigene Theorie. Die Bank hat bei mir sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Verfahren vehement bestritten, dass die Rechtanwaltsgebühren an meinen Anwalt gezahlt seien sollen. Das heißt, die Zahlung muss nachgewiesen werden, damit die Anwaltsgebühren mit eingeklagt werden können. Wenn der Kontoauszug nachgewiesen wird, sieht man, ob das Geld von einer RSV oder vom Kläger kommt. Das is doch Absicht, die wollen doch nur rausfinden, ob es lohnt, in Berufung zu gehen, die sich der Kläger eventuell nicht leisten kann!
Zu dieser Aussage habe ich ja auch eine ganz eigene Theorie. Die Bank hat bei mir sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Verfahren vehement bestritten, dass die Rechtanwaltsgebühren an meinen Anwalt gezahlt seien sollen. Das heißt, die Zahlung muss nachgewiesen werden, damit die Anwaltsgebühren mit eingeklagt werden können. Wenn der Kontoauszug nachgewiesen wird, sieht man, ob das Geld von einer RSV oder vom Kläger kommt. Das is doch Absicht, die wollen doch nur rausfinden, ob es lohnt, in Berufung zu gehen, die sich der Kläger eventuell nicht leisten kann!
Glaubst Du echt? Das sind ja Schweinebacken.. Geht eine normale RSV nicht in die Berufung mit? glaubst Du, daß die DKB auf Berufung pokert? sollten mal Schauma fragen..
Außerdem: was gehts die Bank an, ob Du Deinen Rechtsanwalt bezahlst? Das kann ihnen doch wurst sein, wenn es noch kein Urteil gibt. Mußt Du da Auskunft geben, bzw. reicht es nicht, wenn Dein Anwalt sagt, ist bezahlt?
Klar hat mein Anwalt sowohl in der Verhandlung als auch schriftlich angegeben, dass der Betrag bezahlt und bei seiner Kanzlei buchhalterisch erfasst ist. Die Gegenseite hat es bestritten und will das nachgewiesen haben. Welchen Grund sollte es dafür geben, außer zum Ergründen, WER die Gebühren überwiesen hat?
Eine RSV würde auch die Berufung bei Aussicht auf Erfolg locker abdecken.
Wenn aber jemand seinen Anwalt allein bezahlt, hat er vielleicht nicht genug Geld, um den Anwalt ein weiteres Mal in der Berufung zu bezahlen (das könne ja gut und gern nochmal paar Tausender sein).
Schauma hat noch Zeit, das Urteil wurde meines Erachtens Dienstag zugestellt, also ist Berufung bis 7. Mai um 23:59 Uhr möglich, soweit ich weiß....! Und WENN ne Berufung kommt, kommt die am Abend des letzten Tages.
Vernünftige Kondition heißt für mich einen moderaten Aufschlag zum Marktzins (ca. 50 Basispunkte) und natürlich keine Senkung der Restschuld. Die erzielst Du fast ausschließlich vor Gericht - mit dem damit verbundenen Kostenrisiko und Verlustrisiko.
Wenn Du aus einem 5-Prozent-Darlehen ein 2-Prozent-Darlehen machst, kann man nicht meckern, auch wenn der Marktzins bei 1,5 Prozent liegt.
Die Diba bietet eben gerade selbst einen Zinssatz von 1,14 % bei 10 Jahren fest an. Das sind dann schon moderate 0,86 % bei entsprechender Darlehenshöhe viel Geld für jemanden der sich im Unrecht befindet.
Das Verbraucherschutzgesetz ist nicht umsonst verabschiedet worden und wenn das Recht auf Seiten der Banken wäre" könnte man nicht bis drei zählen
und ....."
Klar hat mein Anwalt sowohl in der Verhandlung als auch schriftlich angegeben, dass der Betrag bezahlt und bei seiner Kanzlei buchhalterisch erfasst ist. Die Gegenseite hat es bestritten und will das nachgewiesen haben. Welchen Grund sollte es dafür geben, außer zum Ergründen, WER die Gebühren überwiesen hat? ...
Schrieb die Gegenseite dazu "wird mit Nichtwissen bestritten"? Eine ganz typische Formulierung, um a) Zeit zu erkaufen (wofür auch immer) und b) dies und das herauszufinden.
Mag eigentlich niemand auf meine o.g. Fragen bzgl. der Klagepunkte eingehen?
Außerdem interessiert mich noch, welche Anträge Eure RA gestellt hatten und gehe davon aus, dass es regelmäßig um eine komplette Rückabwicklung ging. Mir fallen z.B. folgende Punkte ein, die mir einmal ein RA genannt hatte, aber ist das alles? Ist es korrekt? Fehlt evtl. etwas?
Wirkung ab Widerruf oder ab Rechtshängigkeit?
Sollte man hier nicht bereits den zum Zeitpunkt des Widerrufs aufgerechneten Betrag feststellen lassen, d.h. die bestehende Restdarlehensvaluta abzüglich der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. Zinsen (5%-Punkte über dem variablen Basiszinssatz)? Ansonsten wäre der Gegenstandswert unnötig hoch (eben die Restdarlehensvaluta bzw. sogar die ursprüngliche Valuta). RA und Gericht haben sicherlich Interesse am hohen Gegenstands-/Streitwert, aber spricht etwas gegen die Aufrechnung?
Bzgl.Deiner Anfragen kann ich Dir mitteilen, daß bei meiner Klageerhebung mein RA mit Datum des Widerrufschreibens und einer 30 Tages Frist die Beklagte in Verzug gesetzt hatte. Ab diesem Datum muss die Bank den Restsaldo mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst zurückzahlen.
... bei meiner Klageerhebung mein RA mit Datum des Widerrufschreibens und einer 30 Tages Frist die Beklagte in Verzug gesetzt hatte. Ab diesem Datum muss die Bank den Restsaldo mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst zurückzahlen.
Noch eine Variante, aber damit sogar zu einem noch späteren Termin als seit Rechtshängigkeit. Ich verstehe immer noch nicht, weshalb Anwälte bei Klageerhebung - wo es m.E. regelmäßig um Rückabwicklung geht - die Rückforderung zzgl. Verzinsung für den Kunden nicht seit Vertragsbeginn einklagen. Kennt jemand die Gründe?
Das In-Verzug-Setzen muss so explizit in der Klageschrift stehen? Die Formulierung "Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von x € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen" enthält keinen Hinweis auf Verzug.
Moin,
ich habe heute eine Antwort der DSL Bank erhalten nachdem ich eine Mahnung zur Antwort gesendet hatte. Nach meinem Widerruf am 06.03.2015 hatten sie bis 27.03.2015 Zeit zu antworten was sie aber nicht gemacht haben.
Antwort der DSL Bank ist das meine WRB(2005) geprüft werde und da z. Zt. ein hohes Auftragsaufkommen vorliegt wird es etwas Zeit in Anspruch nehmen. Sie werden sie sich dann schriftlich in einiger Zeit melden.
Mal sehen was da dann für eine Antwort kommt.
Hallo,
ich habe heute mit meiner Anwältin telefoniert und sie wird nun in die Sache einsteigen. Sie setzt ein Schreiben an die DSL Bank auf mit Nachdruck auf meinen Widerruf vom 06.03.2015
Mal sehen wann eine Antwort der DSL Bank kommt.
Schönes WE
Hallo Zusammen,
bei mir gibt es Neues wegen falscher WRB. Ich bekam von meiner Bank ein Vergleichsangebot (Zahlung von X% der VFE) , das ich angenommen habe.
Im Schreiben mit dem Vergleichsangebot stand, dass ich dann der Bank einen Ablösetermin mitteilen soll. Am Freitag bekam ich überraschend eine Darlehensschlussabrechnung von der Bank (Restschuld + VFE) zahlbar in zwei Wochen. Nach zwei Wochen muss ich keine Tilgungen mehr zahlen, sondern nur noch einen Tageszins i.H.v. 40 Euro, die deutlich höher ist als die vereinbarten Zinsen von meinem KV.
Ich wollte der Bank den Ablösetermin mitteilen, sobald ich ein verbindliches Angebot von einer neuen Bank habe.
Habt Ihr solche Erfahrungen, kann die Bank einseitig den Ablösetermin festlegen und ist der Tageszins angemessen berechnet?
Hallo Zusammen,
bei mir gibt es Neues wegen falscher WRB. Ich bekam von meiner Bank ein Vergleichsangebot (Zahlung von X% der VFE) , das ich angenommen habe.
Im Schreiben mit dem Vergleichsangebot stand, dass ich dann der Bank einen Ablösetermin mitteilen soll. Am Freitag bekam ich überraschend eine Darlehensschlussabrechnung von der Bank (Restschuld + VFE) zahlbar in zwei Wochen. Nach zwei Wochen muss ich keine Tilgungen mehr zahlen, sondern nur noch einen Tageszins i.H.v. 40 Euro, die deutlich höher ist als die vereinbarten Zinsen von meinem KV.
Ich wollte der Bank den Ablösetermin mitteilen, sobald ich ein verbindliches Angebot von einer neuen Bank habe.
Habt Ihr solche Erfahrungen, kann die Bank einseitig den Ablösetermin festlegen und ist der Tageszins angemessen berechnet?
Beste Grüße
Die versucht es halt.
Meines Wissens steht der Bank nur ein Verzugszins in Höhe von 2,5% über Basiszins BGB zu... das wären aktuell deutlich unter 2%, da der Basiszins akt. negativ ist...
Wie ducnici sehe ich das auch und hoffe, dass Du eine Anschlussfinanzierung in der Tasche und mit Deiner alten Bank geklärt hast, dass die Abtretung der Grundschuld an die neue Bank reibungslos und ggf. auch kostenlos vonstatten geht. Um welche Bank geht es nochmal? Viel Erfolg!
Gerade mit dem OLG Nürnberg telefoniert bzgl. Termin der Verhandlung dieses ominösen Urteils der 10.Zivilkammer des LG N-Fü zugunsten! einer Sparkasse (WRB mit "...frühestens..." und "Frist im Einzelfall prüfen") ...
Wird wohl nicht mehr im April sondern eher Ende Mai oder sogar Juni stattfinden.
Die Akte wird dem Richter im Mai noch mal vorgelegt.
Gerade mit dem OLG Nürnberg telefoniert bzgl. Termin der Verhandlung dieses ominösen Urteils der 10.Zivilkammer des LG N-Fü zugunsten! einer Sparkasse (WRB mit "...frühestens..." und "Frist im Einzelfall prüfen") ...
Wird wohl nicht mehr im April sondern eher Ende Mai oder sogar Juni stattfinden.
Die Akte wird dem Richter im Mai noch mal vorgelegt.
AZ 14 U 1931 / 14
Wo hast du das Urteil her?? Kann man sich die Begründung irgenwo anschauen.
Wo hast du das Urteil her?? Kann man sich die Begründung irgenwo anschauen.
Das ist nur das AZ für das Verfahren am OLG...
"Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:
Bereits zwei Oberlandesgerichte, nämlich das Oberlandesgericht München und das Oberlandesgericht Brandenburg haben in jüngster Zeit Widerrufe von Verbrauchern aufgrund dieser Widerrufsbelehrung als erfolgreich angesehen.
So hat das OLG München ausgeführt:
„Eine solche Fußnote ist in der BGH-InfoVO ebenfalls nicht vorgesehen. Soweit die Klägerin dazu meint, diese Fußnote richte sich offensichtlich an ihre Mitarbeiter, die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Beklagten verblieben ist. Eine solche Fußnote kann beim Verbraucher ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen, weil sie die Fehlvorstellung wecken könnte, dass der Verbraucher selbst die Frist im Einzelfall noch prüfen solle.“
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat unterschiedliche Auffassungen zu der Frage:
Die 6. Zivilkammer (Az. 6 O 2273/14) sieht die Widerrufsbelehrung als unwirksam an. Dies wird u.a. wie folgt begründet:
"Unzureichend war die Belehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist. Wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat, ermöglicht es die Verwendung des Wortes "frühestens" dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind (BGH NZG 2012, 427, juris Tz. 15 m.w.N.; BGH WM 2011, 1799, juris Tz. 35 m.w.N.).
Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Finanzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 (BGBl. I S. 2302) ist der Beklagten verwehrt, weil sie gegenüber dem Kläger kein Formular verwendet hat, das diesem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht."
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 10 O 3952/14) sieht die Widerrufsbelehrung hingegen als wirksam an und führt zur Begründung u.a. aus:
"Das Gericht nimmt zur vorgenannten Rechtsfrage den Standpunkt ein, dass nicht jede sonstige - d. h. nicht den eigentlichen Text und Inhalt der Widerrufsbelehrung betreffende - Veränderung zum Verlust des Vertrauensschutzes führt, den die Mister-Widerrufsbelehrung nach der klaren Entscheidung und Zielsetzung des Gesetzgebers dem Unternehmer bieten soll.
(1) Hierbei ist für das Gericht maßgeblich, dass es sich bei der Musterbelehrung um ein Muster handelt. Dieses soll schon begrifflich nur ein Beispiel sein, wie eine Widerrufsbelehrung fehlerfrei abgefasst sein kann. Irgendeine Exklusivität kann deshalb mit ihm nicht verbunden sein. Aus dem Modellcharakter ergibt sich dann zum einen, dass im Fall einer Abweichung die Lesbarkeit, Deutlichkeit und Verständlichkeit nicht negativ gegenüber dem Maß und Standard abweichen darf, den das Muster selbst aufweist. Andernfalls läge ein bloßer Formalismus vor, den die geltende Rechtsordnung nicht kennt. Zum anderen dürfen auch Veränderungen, die nicht den textlichen Inhalt sondern andere Aspekte betreffen, nicht aufgrund von Zahl und Identität so sein, dass man nicht mehr davon sprechen kann, der Verwender habe sich überhaupt des Musters bedient. In einem solchen Fall würde nämlich eine eigene Erstellung der Belehrung vorliegen, die völlig losgelöst von dem Muster ist; es besteht dann kein Anlass, Vertrauensschutz zu gewähren.
(2) Bei der danach vorzunehmenden Bewertung der Relevanz von - nicht den eigentlichen Belehrungstext betreffenden - Abweichungen hält das Gericht es für sachgerecht, auf einen zwar unbefangenen, rechtskundigen, aber auch im Übrigen verständigen Verbraucher abzustellen."
Damit entfernt sich die 10. Zivilkammer unserer Ansicht nach deutlich von den unmissverständlichen Vorgaben des BGH.
Wir erwarten, dass das OLG Nürnberg (Az. 14 U 2439/14) noch im 1. HJ 2015 in Sache terminiert, da bereits im März 2015 die Berufungserwiderung eingegangen ist. "
Von der gleichen Kanzlei ein Kommentar bzgl. Rechtsmissbrauch:
" "Krasse Fehlentscheidung" des LG Hamburg
07 Apr 2015 Bankrecht
Mit seinem Urteil vom 27.11.2014 (Az.: 309 O 37/14), in dem ein Widerruf als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde, hat das Landgericht Hamburg für Empörung und Kopfschütteln in der Rechtswissenschaft gesorgt.
In seiner fundierten Auseinandersetzung mit dem Urteil bezeichnete Prof. Dr. Knops es nicht nur als eine "bedauerliche" sondern als eine "besonders krasse Fehlentscheidung" (jurisPR-BKR 2/2015 Anm. 5).
Das Urteil ist (zum Glück) nicht rechtskräftig und dürfte in Kürze vom OLG Hamburg (Az. 13 U 154/14) aufgehoben werden.
Der Rechtsmissbrauch wurde vom LG Hamburg mit folgenden Worten begründet:
"Die Kläger sind nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht schutzbedürftig. Denn dieser Sinn und Zweck besteht darin, Verbraucher vor übereilten und unbedachten Vertragsschlüssen zu schützen. Dass die Kläger den Vertrag übereilt und unbedacht geschlossen haben, ist jedoch nicht ersichtlich. Genauso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger vor ihrem Widerrufsrecht innerhalb der Widerrufsfrist Gebrauch gemacht hätten, wenn die Widerrufsbelehrung so formuliert gewesen wäre, wie sie dies in diesem Rechtsstreit fordern.
Die Kläger haben vielmehr von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, weil inzwischen am Markt günstigere Kreditkonditionen zu erhalten sind, bzw. weil sich ihre persönlichen Dispositionen betreffend die mit dem Darlehen finanzierten Immobilie inzwischen geändert haben."
Zu Recht weist Prof. Dr. Knops darauf hin, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommt, etwa bei arglistigem Handeln des Verbrauchers.
Dies ist aber vorliegend nicht der Fall gewesen.
Festzustellen ist vielmehr, dass die Bank ihre Rechtspflicht nicht beachtet hat, die nämlich darin besteht, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. "
Nur mal zur Erinnerung: Das ist die dubiose Zivilkammer (die 10.) am LG Nürnberg, die BGH-Entscheidungen grundsätzlich ignoriert und später abgebügelt wird (so beim BGH-Urteil zu Kreditbearbeitungsgebühren, wo die Kammer sogar namentlich genannt wird).