Die Beschwerdeführer (BF) haben 2006 bei der Beschwerdegegnerin (BG) zwei Immobilienkredite aufgenommen und tragen vor, dass die darin enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den damaligen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe. Sie erachten deshalb ihr Widerrufsrecht als zeitlich unbegrenzt möglich und haben die Verträge auch am 18.1.2013 widerrufen. Sie meinen, dass dadurch keine Vorfälligkeitsentschädigung anfiele.
Ich vermag den BF nicht zu helfen. Es mag dahinstehen, ob der Rechtsstandpunkt der BF in Ansehung der damals erteilten Widerrufsbelehrung zutreffend ist.
Denn die BF wären nur dann schutzbedürftig, wenn sich der von ihnen gerügte Mangel („frühestens“) konkret zu ihrem Nachteil ausgewirkt und in einer Versäumung der Widerrufsfrist niedergeschlagen hat (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25.6.2012 zu Az. 4 U 262/11, Tz. 54, 56, 60). Insoweit haben die BF aber nichts vorgetragen.
Soweit die BF vortragen, dass es ihnen darum geht, bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung im Falle eines Sie Verkaufs des Beleihungsobjekts keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, begründet dies keine Schutzwürdigkeit in Ansehung der Frage des Widerrufs.