Hi Ducnici, hierzu möchte ich was anfügen, da dies exakt meine WRB von der Deutschen Bank aus 2005, die mit der der SEB-Bank identisch ist, betrifft.
Durch Recherchen bin ich mittlerweile auf die Internet-Seiten von 3 Kanzleien getroffen, die alle genau das von Dir gebrachte Zitat als anfechtbar ansehen, aber aus einem anderen Grund.
Allerdings ist der Anknüpfungsgrund für diesen Passus NICHT der TAG, ab dem die Frist zu laufen beginnt, sondern der sog. Grund:
"Fristbeginn durch Angebot" ... dieser ist unwirksam.
google gefragt nach:
+falsche-widerrufsbelehrung mein schriftlicher
Dann komme ich zu dem Ergebnis: Ich zitiere einfach um Fehler zu vermeiden von der Seite der HEE Rechtsanwälte:
"So heißt es vereinzelt in Verträgen: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden.“
Dies suggeriert aber, dass die Widerrufsfrist bereits beginnt, wenn der Kunde das Vertragsangebot der Bank erhält. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Darlehensvertrag unterschrieben wird."
Exakt gleich argumentiert die Seite von Buchholz RA die sich falsche-widerrufsbelehrung.de nennt. Diese führt aus:
"Diese Widerrufsbelehrung ist deshalb fehlerhaft, weil der Darlehensgeber – die Bank – lediglich über den Fristlauf belehrt. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist aber, dass der Verbraucher (auch) über den Fristbeginn belehrt wird. Und darüber hat der Darlehensgeber – die Bank – im konkret verwendeten Text unvollständig und damit falsch belehrt (
BGH, Urteil vom 27.04.1994, VIII ZR 223/93)."
Ich habe beide Anwälte um eine kostenlose Ersteinschätzung meines Falls gebeten, wobei es bei mir "nur" um 6500 Euro VFE geht (bei kompletter Rückabwicklung und Zinsdifferenz natürlich mehr - gut: ich habe alles auf einen Schlag zurückgezahlt (Verkauf), aber vor Rückzahlung noch schnell widerrufen
)