Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Moin,
    so,die Frist für die DSL Bank ist heute agelaufen. Ausser das am 09.03.2015
    die Weiterleitung an die Fachabteilung gemeldet wurde hat sich bis heute nichts getan.
    Widerruf habe ich mit VZ Musterbrief gemacht.
    Nun geht es über Anwalt weiter.
    Werde dann weiter berichten wie es läuft.

  3. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von frankmoeller
    Ich stehe vor einem ganz anderen Problem, vielleicht weiß jemand Rat:

    Was macht man eigentlich, wenn die Rechtsschutzversichung die Deckung verweigert, weil zum Abschluss des Kreditvertrages noch keine ausreichende Rechtsschutzversicherung bestand? Die DEVK hat mir das jetzt schon zweimal geschrieben, angeblich wäre es dort gängige Praxis. Maßgebend wäre der Zeitpunkt des Abschluss des Kreditvertrages und nicht, wie allgemein behauptet, der Zeitpunkt des Widerrufes.

    Muss ich da jetzt erst die DEVK verklagen?
    Schau mal hier, da steht es ganz gut beschrieben
    Rechtsschutzversicherung: Ausstieg aus Immobiliendarlehen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung | TREWIUS - Die Rechtsanwaltskanzlei

  4. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Ich bin auch sicher, dass der BGH - wenn er einmal zuständig werden sollte - die Frankfurter Richter und Oberrichter in die Schranken weisen wird. Das hat der XI. Senat auch mit vielen Landgerichten bei der Entscheidung zu den Kreditbearbeitungsgebühren getan.
    INGDiba: Aufgrund einer aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung am Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt wird die Haltung restriktiver. Die INGDiba hat dort für eine Widerrufsbelehrung ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.") eine Bestätigung erhalten – obwohl an vielen Stellen vom Muster abgewichen worden ist. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt handelt es sich aber nicht um eine "sachliche" Abweichung von Muster. Der Musterschutz würde gelten. Nach bisheriger Rechtsprechung sieht der Bundesgerichtshof und anderer Oberlandesgerichte das aber anders. Die Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Wir führen diese Klagen
    Wünschen wir der Rechtsanwaltskanzlei viel Glück und eine hoffentlich baldige Entscheidung

  5. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Sehr gut.

    Aber von dort kommt man in 2. Instanz zum OLG Frankfurt, das der DiBa sehr wohl gesonnen zu sein scheint (Verwirkung/Treu und Glauben)..
    Ja aber meines Wissens nach handelt es sich dabei um beendete Darlehensverträge und mit der WRB "frühestens mit Erhalt der Belehrung.
    Ich werde jedenfalls den Weg bis zu Ende gehen, wenn nötig über alle 3 Instanzen.

  6. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von frankmoeller
    Ich stehe vor einem ganz anderen Problem, vielleicht weiß jemand Rat:

    Was macht man eigentlich, wenn die Rechtsschutzversichung die Deckung verweigert, weil zum Abschluss des Kreditvertrages noch keine ausreichende Rechtsschutzversicherung bestand? Die DEVK hat mir das jetzt schon zweimal geschrieben, angeblich wäre es dort gängige Praxis. Maßgebend wäre der Zeitpunkt des Abschluss des Kreditvertrages und nicht, wie allgemein behauptet, der Zeitpunkt des Widerrufes.

    Muss ich da jetzt erst die DEVK verklagen?
    Geh zum Anwalt und der soll ihnen mal das

    BGH Urteil vom 24. April 2013 · Az. IV ZR 23/12

    vor die Füße rotzen!


    https://openjur.de/u/624694.html

    Rdnr. 27

    "Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln ... und dazu geltend machen, ihm sei das ......eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben.

    Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der dem Lebensversicherer angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes."

  7. Avatar von maxke71
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues von meiner Bank:

    Nachdem die Frist meine Widerrufs seit einer Woche abgelaufen ist, die Bank sich nicht gemeldet hat, habe ich nun einen Anwalt kontaktiert.

    Er hat meine WRB's noch einmal kostenlos geprüft, und wie alle anderen, die sich die WRB'S angesehen haben, für falsch eingestuft.

    Meine RSV besteht aber auf eine Ablehnung. Stillschweigen ist doch auch eine Form der Ablehnung.

    Das Gespräch mit Bank verlief auch im Sande. Sie erbaten sich noch 4-8 Wochen Geduld um auf meinem Widerruf zu reagieren. Ich lach mich tot!!!!

    Ich habe jetzt erst einmal eine Mahnung losgeschickt. Mal sehen, was passiert.

  8. Avatar von Fight 4 y Right
    Fight 4 y Right ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    Ja aber meines Wissens nach handelt es sich dabei um beendete Darlehensverträge und mit der WRB "frühestens mit Erhalt der Belehrung.
    Ich werde jedenfalls den Weg bis zu Ende gehen, wenn nötig über alle 3 Instanzen.
    So hab ich das auch in Erinnerung. Es handelte sich um bereits lange beendete WRB,s. Spannend wäre es, wenn der Vertrag aktuell noch laufen würde und die Klausel "frühestens mit Erhalt der Belehrung" drinsteht. Wie würde da das LG in FFM wohl urteilen?

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von frankmoeller
    ...Muss ich da jetzt erst die DEVK verklagen?
    Wieso überlässt Du das nicht Deinem Anwalt? Gut, Du musst sein Honorar zahlen, aber sonst kommst Du nicht weiter. Such mal im Inet nach dem BGH-Urteil, das klargestellt hat, dass nicht das Datum des Abschlusses des RSV-Vertrags maßgeblich ist, sondern das Datum des Schadenseintritts. Und der Schaden tritt üblicherweise dann auf, wenn die Bank den Widerruf ablehnt oder nach Fristablauf nicht reagiert hat. Bei test.de ist zu lesen: BGH, Urteil vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12

    Achja, eine Anwältin hat wohl einmal erfolgreich Deckungszusage bei einer RSV angefragt, die die Deckungszusage bei einem Widerruf abgelehnt hatte. D.h. die RSV hätte gegen sich selbst angehen müssen und lenkte dann ein.

    Dort habe ich übrigens eine Liste mit weiteren Urteilen gefunden.

    Zitat Zitat von maxke71
    ...Ich habe jetzt erst einmal eine Mahnung losgeschickt. Mal sehen, was passiert.
    Vor allem würde ich an Deiner Stelle schreiben, dass Du ab Widerruf alle Zahlungen nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung leistest und Dir ein Angebot einer anderen Bank einholen - Zweck: Schadensersatzklage (falls die Zinsen steigen).

  10. Avatar von thw1982
    thw1982 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Zusammen,
    ich möchte gerne auch meine aktuelle Situation schildern.
    folgende Widerrufsbelehrung dient als Grundlage:
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
    Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
    - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
    - die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsanstrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

    Meine Ausgangslage: WRB von Anwalt als Fehlerhaft eingestuft, RSV nicht vorhanden, DV aus 2009, läuft noch 4,5 Jahre (zu 4,2%), Außergerichtliche Einigung zwischen Anwalt und Bank nun endgültig gescheitert, es wurde noch kein formeller Widerruf eingereicht.
    In meinem Fall wären das LG Mainz und das OLG Koblenz zuständig.
    Die Bank hat die Verhandlungen abgelehnt und sich auf folgende Urteile berufen:
    LG Frankfurt vom 27.10.2014 Az.2-21 0139/14
    LG Hamburg vom 27.11.2014 Az. 309 0 37/14
    LG Nürnberg vom 27.11.2014 Az. 10 0 6125/14
    OLG Frankfurt vom 19.11.2014 Az. 19 U 7 4/14

    Ich habe also folgende Optionen:
    1. Es bei dem jetzigen Darlehen zu belassen (900,- Anwaltkosten also "futsch"),
    2. Klagen ohne RSV
    3. Sofortige Umschuldung mit VFE und hinterher die VFE einklagen??? Wäre das denkbar um einen geringeren Streitwert zu haben?

    Wie schätzt Ihr meine Chancen bei den oben genannten LG ein. Hat jemand eine ähnliche Konstellation und schon Erfahrungen?
    Für eure Ratschläge und Meinungen bin ich sehr dankbar.
    Danke und Viele Grüße

  11. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Fängt die Bank mit Di an?

  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ...Inder Mitte?

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von thw1982
    Hallo Zusammen,
    ich möchte gerne auch meine aktuelle Situation schildern.
    folgende Widerrufsbelehrung dient als Grundlage:
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
    Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
    - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
    - die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsanstrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

    Meine Ausgangslage: WRB von Anwalt als Fehlerhaft eingestuft, RSV nicht vorhanden, DV aus 2009, läuft noch 4,5 Jahre (zu 4,2%), Außergerichtliche Einigung zwischen Anwalt und Bank nun endgültig gescheitert, es wurde noch kein formeller Widerruf eingereicht.
    In meinem Fall wären das LG Mainz und das OLG Koblenz zuständig.
    Die Bank hat die Verhandlungen abgelehnt und sich auf folgende Urteile berufen:
    LG Frankfurt vom 27.10.2014 Az.2-21 0139/14
    LG Hamburg vom 27.11.2014 Az. 309 0 37/14
    LG Nürnberg vom 27.11.2014 Az. 10 0 6125/14
    OLG Frankfurt vom 19.11.2014 Az. 19 U 7 4/14

    Ich habe also folgende Optionen:
    1. Es bei dem jetzigen Darlehen zu belassen (900,- Anwaltkosten also "futsch"),
    2. Klagen ohne RSV
    3. Sofortige Umschuldung mit VFE und hinterher die VFE einklagen??? Wäre das denkbar um einen geringeren Streitwert zu haben?

    Wie schätzt Ihr meine Chancen bei den oben genannten LG ein. Hat jemand eine ähnliche Konstellation und schon Erfahrungen?
    Für eure Ratschläge und Meinungen bin ich sehr dankbar.
    Danke und Viele Grüße
    noch kein Widerruf erklärt? ARAG soll als RSV zu empfehlen sein! Keine Wartezeit! Erst die Ablehnung eines erklärten WR gilt für die RSV meist als Schadensfall auslösendes Ereignis...siehe paar Beiträge drüber...

  14. Avatar von maxke71
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vor allem würde ich an Deiner Stelle schreiben, dass Du ab Widerruf alle Zahlungen nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung leistest und Dir ein Angebot einer anderen Bank einholen - Zweck: Schadensersatzklage (falls die Zinsen steigen).[/quote]

    Das habe ich im Widerruf schon geschrieben. Angebot von einer anderen Bank habe ich

  15. Avatar von thw1982
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Ducnici,

    danke für deine Antwort. Die Beiträge über die ARAG habe ich gelesen. Ich hatte es allerdigs so verstanden das Die ARAG nur dann übernimmt wenn vorher noch kein Kontakt mit der Bank zu der Sache stattgefunden hat. ABer ich werde am Monatag bei der ARAG anrufen und den Fall schildern. Wäre ja super wenn das klappt. Ich gebe dann Feedback.
    Aber für den Fall das es nicht funktioniert... wie wäre deine Einschätzung der Situation?
    Grüße

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Amalfi
    Guten Tag, wir haben heute ein Vergleichsangebot der Bank erhalten. Neue Laufzeit. Verbesserte Konditionen. Erreicht nach einmaligem Anschreiben unseres Anwaltes binnen 14 Tagen. Aus der Liste von TEST. (IG Widerruf meldete sich eine Woche nach Mandatserteilung - hatte mit keiner Antwort mehr gerechnet... .) Vertrag aus 2007. Jetzt zu meiner Frage: Lohnt es sich nachzuverhandeln oder sollte man annehmen? Oder schalten die dann auf den hier so oft zu lesenden Durchzug? Anwalt hat keinen Ansprechpartner. Alles per Post. Angebot über lediglich 2,5 Prozent... . Aber immerhin.

    Vielen Dank für Ihre/ Eure Einschätzungen!
    Also nach meiner Erfahrung lohnt es sich innerhalb der Annahmefrist nachzuverhandeln. Habe sogar zwei mal - immer innerhalb der Annahmefrist -
    erfolgreich nachverhandeln können. Dir kann ja nichts passieren, das aktuelle Vergleichsangebot wird durch eine mögliche Nachverhandlung ja nicht tangiert.

  17. Avatar von eugh
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    Idee AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke für den guten Hinweis. Aber wie hast Du das so schnell geschafft? Wie lange war die Frist? Welche Bank? Und um wieviel verbessert?

    Das mit dem LG Mainz und OLG Koblenz würde mich auch interessieren.

  18. Avatar von finanzmensch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Frist betrug jeweils 14 Tage. Man sollte die Hände natürlich nicht in den Schoß legen. Ich habe die Nachverhandlungen jeweils unmittelbar nach Erhalt des Vergleichsangebotes geführt und habe zweimal jeweils innerhalb von 8 - 10 Tagen ein neues Angebot erhalten.

    Ich habe eine Verbesserung um 0,6% p.a. erreicht.

    Es ist die Bank, für die ein gewisser D.N. Werbung macht

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Glückwunsch! Selbst verhandelt oder per Anwalt?

  20. Avatar von finanzmensch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe selbst mit der Bank verhandelt. Komme allerdings auch aus der Branche, so dass die Verhandlungen auf Augenhöhe stattfanden.

    Es muss natürlich jeder für sich selbst entscheiden, welchen Weg er geht und welchen Aufwand er in Kauf nehmen möchte. Für mich stand von Anfang an fest, dass ich kein langwieriges Klageverfahren mit ungewissem Ausgang führen werde, auch wenn es dabei die Chance auf ein noch besseres Ergebnis gegeben hätte.

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie "falsch" war denn Deine WRB hinsichtlich des Passus bzgl. des Fristbeginns? "... frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" oder "... frühestens mit dem Eingang der ... bei der ING-DiBa AG" oder ähnlich?

    Hattest Du den Widerruf gleich ausgesprochen oder zunächst nach neuen Konditionen wegen der rechtsfehlerhaften WRB gefragt?

    Die meisten Kunden scheitern doch schon daran, dass deren Schreiben ignoriert werden.

    Ich würde mich auch gerne ohne RA etc. vernünftig einigen. Siehe meine WRB . Darin steht: "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG."


    Noch etwas für die Streitlustigen zu Streitwert, positiver und negativer Feststellungsklage: klick
    26.03.2015 Kreditvertrag/Darlehen
    Streitwert beim Darlehenswiderruf - Scharder kommentiert das Urteil des OLG Stuttgart vom 17.09.2014

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des OLG Stuttgart vom 17.09.2014 - 9 U 120/14" von Hans-Willi Scharder, original erschienen in: VuR 2015 Heft 3, 106 - 108.

    Der Beitrag setzt sich mit dem oben aufgeführten Urteil auseinander. Der Feststellungsantrag eines Darlehensnehmers, dass dem Darlehensgeber über den unstreitig zurückzuzahlenden Betrag hinaus keine höhere Forderung zusteht, ist zulässig. Der Streitwert ist nicht mit dem Darlehensbetrag oder der Darlehensvaluta, sondern nach dem wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers zu bewerten. Der Autor begrüßt im Wesentlichen die Ausführungen des OLG Stuttgart zum Streitwert. Im Rahmen der Streitwertbestimmung nach § 3 ZPO kommt es insbesondere auf die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile für den Darlehensnehmer an. So könne ein Vorteil zum Beispiel darin liegen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu zahlen sei. Wenn eine negative Feststellungsklage erhoben wird, bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Betrag, der nicht zurückgezahlt werden solle. Möglich sei auch eine positive Feststellungsklage, dass der Darlehensvertrag nunmehr ein Rückabwicklungsverhältnis sei. Bei dieser positiven Feststellungsklage sei jedoch meist ein Abschlag von 80 % zu machen, da die Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren nach § 489 BGB in jedem Fall besteht. Schließlich sollte der beauftragte Rechtsanwalt stets die verschiedenen Streitwerte und dadurch entstehende Kosten mit dem Mandanten besprechen.

    Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Martin Funk.

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