26.03.2015 Kreditvertrag/Darlehen
Streitwert beim Darlehenswiderruf - Scharder kommentiert das Urteil des OLG Stuttgart vom 17.09.2014
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des OLG Stuttgart vom 17.09.2014 - 9 U 120/14" von Hans-Willi Scharder, original erschienen in: VuR 2015 Heft 3, 106 - 108.
Der Beitrag setzt sich mit dem oben aufgeführten Urteil auseinander. Der Feststellungsantrag eines Darlehensnehmers, dass dem Darlehensgeber über den unstreitig zurückzuzahlenden Betrag hinaus keine höhere Forderung zusteht, ist zulässig. Der Streitwert ist nicht mit dem Darlehensbetrag oder der Darlehensvaluta, sondern nach dem wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers zu bewerten. Der Autor begrüßt im Wesentlichen die Ausführungen des OLG Stuttgart zum Streitwert. Im Rahmen der Streitwertbestimmung nach
§ 3 ZPO kommt es insbesondere auf die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile für den Darlehensnehmer an. So könne ein Vorteil zum Beispiel darin liegen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu zahlen sei. Wenn eine negative Feststellungsklage erhoben wird, bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Betrag, der nicht zurückgezahlt werden solle. Möglich sei auch eine positive Feststellungsklage, dass der Darlehensvertrag nunmehr ein Rückabwicklungsverhältnis sei. Bei dieser positiven Feststellungsklage sei jedoch meist ein Abschlag von 80 % zu machen, da die Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren nach
§ 489 BGB in jedem Fall besteht. Schließlich sollte der beauftragte Rechtsanwalt stets die verschiedenen Streitwerte und dadurch entstehende Kosten mit dem Mandanten besprechen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Martin Funk.