@Darlastan182: Dass man u.U. vorsichtig ist, Details preiszugeben, die einem nachher zum Nachteil gereichen, verstehe ich. Aber wenn Du noch keine Verschwiegenheitsklausel unterschrieben hast, sind Deine Bedenken diesbzgl. m.E. unbegründet. Also: welche Bank?
Und die Frage nach der konkreten WRB war auch sehr berechtigt, denn es kommt wohl den meisten Banken darauf an, inwieweit die WRB als rechtsfehlerhaft eingeschätzt wird bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit sie von einem Gericht als solches beurteilt wird. Handelt es sich z.B. nur um "marginale" (ich nenne es einfach mal so) Abweichungen vom Muster (unter der Voraussetzung, dass der Fristbeginn irreführend ist) wie z.B. den Gebrauch der Wörter "Der Kunde" statt "Sie" o.ä., dann kann die Bank durchaus darauf hoffen, dass ein Gericht (z.B. das LG und das OLG Frankfurt) bankenfreundlich urteilt. Warum sollte die Bank in so einem Fall ein für den Kunden attraktives Angebot machen? Hingegen mag es anders aussehen, wenn die WRB nicht nur wegen des Fristbeginns eindeutig irreführend ist (siehe BGH-Urteile) und auch eindeutig vom Mustertext abweicht - und zwar inhaltlich. Dann sieht die Bank wohl eher einen Grund, sich mit dem Kunden außergerichtlich zu einigen - wozu sie ihm aber ein besseres Angebot machen muss. Sehr lesenswert sind diesbzgl.
diese Überlegungen von Prof. Klaus Wehrt.
In Ergänzung zu ducninis wie immer sehr hilfreichen Antworten ist meine zusätzliche Empfehlung, ab dem ausgesprochenen Widerruf die Zahlungen nur noch unter Vorbehalt zu leisten. Zusammen mit alternativen Angeboten für eine Anschlussfinanzierung (siehe ebenfalls ducnicis Vorschlag weiter oben für 1. eine kurze Laufzeit mit flexiblem Zinssatz und 2. eine längere Laufzeit) hat man später die Möglichkeit, im Falle von zwischenzeitlich gestiegenen Zinsen Klage auf Schadensersatz einzureichen und/oder per Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass die Bank über die Summe hinausgehend, welche sich durch eine Aufrechnung ergibt, keine Ansprüche mehr hat. Der Streitwert dürfte damit auch vor Gericht niedriger sein, so sonst regelmäßig die gesamte Darlehenssumme oder zumindest die Restschuld als Streitwert herangezogen werden. Falls ich hier etwas übersehen oder falsch dargestellt haben sollte, bitte ich um Korrektur. Danke.