ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Also das wäre dieses hier vom OLG Brandenburg.... die Kläger scheitern wegen einer anderen Sache, aber nichtsdestotrotz wird hier deutlich verhandelt, dass die Belehrung fehlerhaft ist:
Der Kläger kann sein Klageziel – Rückabwicklung des Darlehensvertrages und des finanzierten Kaufs der Eigentumswohnung – auch nicht über den Widerruf des Verbraucherkreditvertrages nach den §§ 358 Abs. 4 Satz 3, 357, 346 Abs. 1 BGB erreichen.
a) Das Widerrufsrecht gemäß den §§ 495, 355 BGB ist allerdings nicht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB i.d. ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung erloschen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hat entgegen der Auffassung der Beklagten mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen.
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es hier. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB das Widerrufsrecht der Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss (am 16. Februar 2006) erloschen.
aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist – entgegen der weiterhin von der Beklagten vertretenen Auffassung – hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 –, vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 – und vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 –), der der Senat folgt (Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 U 194/11), unzureichend. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.
bb)Die Beklagte geht auch fehl in der Annahme, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung entsprochen habe, das nach § 16 BGB-InfoV für eine Übergangszeit noch habe verwendet werden dürfen, und sie sich deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne.
Das trifft aus den nachfolgenden Gründen nicht zu.
Der Beklagten ist es schon deshalb verwehrt, sich auf die §§ 14 Abs. 1 und 3, 16 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2004 S. 3102) zu berufen, weil sie gegenüber den Beklagten für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht.
(1) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (zuletzt mit Urteilen vom 12. Dezember 2013 – III ZR 124/13 – Rdnr. 20, vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 – und vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 –) ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die dem Kläger und Widerbeklagten erteilte formularmäßige Belehrung entspricht, wie sich aus einem Vergleich beider Texte trotz nicht vollständiger Vorlage der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung (es fehlt die Seite 4 des Darlehensangebotes) ohne weiteres feststellen lässt, ihrem Inhalt nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der nach § 16 BGB-InfoV seinerzeit anwendbaren Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002.
Hier enthielt die Widerrufsbelehrung bereits im ersten Absatz, Satz 2 eine vom Wortlaut der Musterbelehrung Abweichung insofern, als es „Der Lauf der Frist beginnt frühestens (...)“ anstelle von „Die Frist beginnt frühestens (...)“ heißt. Ungeachtet des in der Anlage 2 zur BGB-InfoV gleichfalls nicht vorgesehenen Fettdrucks des Satzes, „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie (...) Widerrufserklärung erfüllen“, enthalten auch die Hinweise nach der Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ textliche Abweichungen. In dem Muster für die Widerrufsbelehrung ist für den Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstücks der Satz 2: „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen“ – den die Beklagte in ihre Belehrung aufgenommen hat –, durch den folgenden Text zu ersetzen: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“. Die von der Beklagten verwendete Belehrung hat den Wortlaut jenes Satzes 2, der den sonst üblichen Satz 2 bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ersetzen soll, überdies dahin textlich überarbeitet, dass er nunmehr lautet, „bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist dies hingegen nur anzunehmen, wenn die Vertragpartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenarbeit mit dem Veräußerer fördern, (...)“ – der weitere Text ist unbekannt.
(2) Damit fehlt die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft; darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an.
Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist danach allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof in seinem am 1. März 2012 ergangenen Urteil (– III ZR 83/11 – Rdnr. 17, ebenso bereits im Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 – Rdnr. 39), betont, unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
Unerheblich ist auch, ob die beklagte Bank zu einer Belehrung über die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB im konkreten Fall verpflichtet war. Da sie eine entsprechende Belehrung erteilt hat, musste diese jedenfalls ordnungsgemäß sein, um dem Schutzzweck der §§ 355, 358 BGB Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 – Rdnr. 17).
Nun war vor gar nicht langer Zeit ein Fall in Schleswig Holstein, dass ein Ehepaar seinen Vertrag gekündigt hat und keine VFE zahlen musste, weil die Widerrufsbelehrung von 2004 falsch war. Das wäre auch ok. Ein Vertrauensverhältnis zur SKCelle besteht wohl auf beiden nicht mehr. Daher: Bloß weg da. So günstig wie möglich. Ich bin gespannt was ich morgen in der VZ Hannover neues erfahren kann.
bin auch dabei auf die Volksbank zuzugehen um meinen 5 Jahre alten Kreditvertrag zu widerrufen. Zwei Fragen habe ich dazu:
1. Verbraucherschutz Hamburg sowie unabhängigen RA sagen, dass Widerrufsformel fehlerhaft ist. RA möchte 1000 Euro Startgebühr haben und 4500 Euro im Erfolgsfall. (bei 140.000 Darlehenssumme)
Das erscheint mir für im besten Fall ein paar Briefe deutlich zu viel. Hat einer eine Empfehlung oder Tip für einen Anwalt, der moderatere Preise hat?
2. Sobald widerrufen wird, habe ich 30 Tage um einen neuen Kreditvertrag zu bekommen. Langt die Zeit in der Praxis aus für Neufinanzierung? Ein Kreditvermittler (...scout24) hat mir gesagt, dass das niemand zusichern kann, innerhalb von 30 Tagen das Geld zu bekommen. Hat hier einer Erfahrungen? Möchte meine Wohnung nicht verlieren, nur weil irgendwelche Bearbeitungszeiten der neuen Bank zu lange dauern.
Vielen Dan für Eure Hilfe. RA-Tips gerne auch als persönliche Nachricht.
Zum Anwalt kann ich keine Tipps geben, rufe doch einfach verschiedene an und frage nach deren Gebühren.
Ich persönlich halte es für machbar, innerhalb von 30 Tagen ein neues Darlehen zu finden. Dies bedeutet natürlich, dass man bereit sein muss, viel Bürokratie in kurzer Zeit zu erledigen.
Ich habe mit zwei Finanzberatern von bekannten Internetportalen gesprochen. Diese gaben unabhängig voneinander an, dass ein nicht innerhalb von 30 Tagen zurückgezahltes Darlehen monatsweise variabel verzinst wird. Schlimmstenfalls zahlt man dann also für vielleicht einen Monat oder zwei diesen Strafzins.
Nur genau das mit der monatlich verzinsten Darlehen funktioniert beim Widerruf eben nicht. Wenn ich meiner alten Bank nicht innerhalb von 30 Tagen das Geld auf den Tisch lege, können sie die Wohnung verwerten.
Das heisst sobald ich widerrufe, habe ich exakt maximal 30 Tage Zeit das Geld aufzubringen. Ab dem 31. Tag kann die Wohnung weg sein.
Mir wurde gesagt, dass ich den neuen Kredit vor dem Widerruf nicht beantragen kann weil ich ja noch einen bestehenden Kreditvertrag habe und keine neue Bank auf gut Glück Verträge vorbereitet, für den Fall, dass der Widerruf gültig ist. Weil es ja auch in die Hose gehen kann mit dem Widerruf.
Viel schlimmer noch, erfährt die potentielle neue Bank von dem Vorhaben, distanziert sie sich von einem Begleiten des Neugeschäftes.
Es wird immer schwieriger werden, sich parallel eine Ablösefinanzierung mit diesem Hintergrund zu sichern und nur wenn ich diese habe oder mir sehr sicher bin die neue Finanzierung innerhalb der 30 Tage sichern zu können (sowohl vom zeitlichen als auch vom Zusagespekt allgemein her) sollte man einen Widerruf starten.
Die Banken gehen derzeit immer mehr dahin über, keine Anschlussfinanzierungen bereit zu stellen, damit "der Wind aus den Segeln" genommen wird. Natürlich wird sich das spätestes nachdem die ersten Urteile sich nach dem BGH Urteil richten und bestätigt werden wieder legen, aber erstmal ist da einiges in Bewegung. Erst dann wenn es keine "Schlupflöcher" für die Banken mehr gibt und die Hinhalte-, und Verzögerungstaktik keinen Sinn mehr ergeben, denkt jede Bank wieder an sich, an ihrer Erträge. Aus meiner Sicht tragen dann neue Zinserträge aus neuen Darlehen dazu bei, den Schaden zu minimieren, bzw. kommende Eträge diesen gering halten.
Den Banken ist doch jetzt erst bewusst geworden, was da auf sie zukommt und jede Bank muss sich darauf erst Mal einstellen, sehen wie die Kunden und der Markt reagiert, neue Strategien entwickeln, nachdem es kein zurück mehr gibt, aber eins muss klar sein, das dauert noch!
Es gibt diverse Gründe warum Banken derzeit das Risiko auf sich nehmen, erst im Klageweg dem Widerspruch zu akzeptierern, bzw. auf diesem Weg zu verlieren/zu akzeptieren. Die sofortige "Kapitulierung" vor dem BGH Urteil - was einem Präzedenzfall gleich kommt und für alle Widersprüche gelten wird - verschafft einen extremen Wettbewerbsnachteil und den kann sich keiner erlauben, ungeachtet der Tatsache dass auch intern in den Banken erst mal geklärt werden muss, wie die sofortige Rückgabe der Gelder neu investiert und gehandelt wird.
Aber etwas anderes muss noch klar sein, es gibt so viele Arten von Widerrufsbelehrungen, so viele Fehler in diesen und grundsätzlich nur ein BGH Urteil, es wird noch so viele "Definitions-, und Interpretationsklagen" geben, als das die - u.a. ja auch hier - Diskussion noch lange anhalten werden. Die Thematik ist zu Komplex, als das ein BGH Urteil alle Belehrungen und deren vielfälltigen Fehlern "erschlagen kann". Es wird kein Grundsatzurteil geben können und wenn doch, wird jede Bank ihre Begründungen finden, dass ausgerechnet ihre Belehrung sich dem nicht unterzuordnen hat.
Der Grundgedanke der Verbraucher die Belehrungen zu hinterfragen, ja als fehlerhaft darzustellen, sich dies gar zum Vorteil zu machen ist völlig richtig und legitim, aber keiner sollte glauben dass das aufgrund des BGH Urteils ein Selbstläufer ist, vor allem aber sollten alle bedenken, dass derzeit mehr Fehler gemacht werden können (und das auch geschieht) als dass es einem einen Vorteil bringt, glaubt man mal eben so rauszukommen und sich ein neues Darlehen sichern zu können.
Nichtsdestotrotz darf man sich deswegen von dem Vorhaben natürlich nicht abbringen lassen.
Auch wenn womöglich bei der Umfinanzierung ein paar Banken es versuchen dem Konsumenten den Ablauf schwierig zu machen (da sie halt unter einer Decke stecken) - da draußen wird es immer irgendein Institut geben, das froh ist eine Umfinanzierung durchzuziehen. Auch innerhalb von 30 Tagen.
Im schlimmsten Fall muss man halt versuchen privat zwischenzufinanzieren, und nach dem Widerruf und Rückzahlung an die alte Bank dann enspannt eine Anschlussfinanzierung auf die Beine zu stellen. Erfahrungsberichte wünschenswert, ebenso bin ich noch auf Anwaltssuche...
da fängt doch das Fehlermachen schon an. Privat zwischenfinanzieren????
Natürlich - das habe ich auch erwähnt - sollte man seine Möglichkeiten ausloten bzw. in Erfahrung bringen, aber die Thematik ist zu sensibel, als dass man mal eben so irgendwas mit irgenwem und irgendwie auf die Beine stellt!!
Wenn "rech" die Möglichkeiten hat - warum soll er nicht privat zwischenfinanzieren? Einige hier im Forum haben relativ geringe Restschuld, wo ein kurzfristiges Einspringen der Verwandtschaft sicherlich möglich ist.
Bei mir zum Beispiel fällt das aus, aber ich habe mit Finanzberatern gesprochen und mir wurde gesagt, dass man sich wegen der ablehnenden Banken möglicherweise mit dem zweitbesten Zins zufrieden geben muss, dieser in der Regel aber kaum vom besten abweicht und immernoch die deutlich bessere Alternative zur Weiterführung des alten Darlehens bietet.
Keiner wird hier leichtfertig widerrufen ohne sich Gedanken zu machen. Leider ist der Ausgang der Widerrufsversuche gerade zeitlich überhaupt nicht einzuordnen, was die Anschlussfinanzierung erschwert. Doch ich glaube, dass sich darüber auch jeder Widerrufer klar ist.
Private Zwischenfinanzierung ist eine absolut praktikable Möglichkeit.
Mein Zinsvorteil durch das Ziehen des Widerrufsjoker betragen 19.000 Euro Nettobarwert. Wenn ich mir dazu in der Familie für ca 40 Tage bis zur Anschlussfinanzierung Geld in Höhe des Restdarlehens leihen muss, habe ich ein gutes Geschäft gemacht.
Wenn die Alternative nämlich bedeutet auf die 19.000 zu verzichten, leihe ich mir das lieber kurzfristg selber. Wo Sie hier einen Fehler erkennen, können Sie mir aber gerne mitteilen. Gerne lerne ich dazu.
Gilt es wirklich darüber nachzudenken privat zwischenzufinanzieren, weil man vorher einen Widerruf startet ohne zu wissen das Geld für die Ablösung zu bekommen? Ist das der richtige Weg, die richtige Reihenfolge, vor allem eine Möglichkeit die für viele in Frage kommt?
Sich in diese Abhängigkeit zu bringen, weil man evtl. irgendwann aus seinem Darlehen rauskommt? Und selbst wenn, was passiert wenn ich mir das Geld privat leihe und aus welchen Gründen auch immer im Nachgang die Ablösefinanzierung nicht bekomme?
Das ist in meinen Augen zocken, spekulieren und spielen. Das kann man mit überschüssigen Geld machen, aber nicht mit seiner Existenz!
Bei der Butter wird geguckt ob Netto oder Aldi die 2 Cent einsparen lässt, um dann so ein Rad zu drehen???
Einige Verbraucher wundern sich warum sie einen negativen Schufa Eintrag bekommen haben, es wurde doch alles richtig gemacht, hört man, man hat das nicht gewusst, ja mag sein, aber das interessiert die Herren der Schufa nicht und zu korrigieren hat dann auch niemand was, selbst wenn man im Recht ist und selbst wenn es korrigiert wurde, der Schaden lässt sich selbst dann für den Verbraucher nicht reparieren, zumindest so schnell nicht.
Es werden immer individuelle Betrachtungen angestellt werden müssen und wie in einem älteren Beitrag schon erwähnt, es gehört ein Anwalt und ein Finanzierungsspezialist an die Seite, um hier zu den Profitören am Ende zu zählen!
Lieber Rech, höchstwahrscheinlich müssen sie sich das Geld noch nicht mal privat leihen, weil sie so schnell eine Bestätigung des Widerrufs nicht bekommen werden.
Ungeachtet dieser Tatsache, ihr Vorschlag kommt für 98-99 % der Betroffenen gar nicht in Frage, schon aus eigenen Beweggründen nicht, selbst bei vielen nicht, die das Geld sogar bekommen könnten.
Aus meiner Sicht zurecht, andernfalls frage ich mich was sie dem der das Geld gibt sagen wollen wofür sie es benötigen und wann sie es wieder geben wollen.
Es gibt ganz andere, viel einfachere und bequemere Lösungen!
da Sie die jeweilige private Situation überhaupt nicht einschätzen können, können Sie auch keinerlei Aussage darüber treffen wie diese Zwischenfinanzierung zu beurteilen ist.
Bei geringem Restfinanzierungsbetrag, hohem Immobilienwert, sicherem und ausreichendem monatlichen Einkommen bekomme ich für eine selbst genutzte Immobilie von jeder Bank eine Finanzierung. Die Frage ist nur ob innerhalb von 30 oder 40 Tagen. Familienbande sind intakt, insofern treffen Ihre pauschalen Aussagen nicht zu. Die 19.000 Euro werde ich nicht einfach wegschenken, nur weil mir evtl keine Bank eine "30-Tage-Garantie" geben kann.
Natürlich ist mir aber auch klar, dass sehr gerne Finanzierungsspezialisten und natürlich auch Anwälte bei dieser Sache Geld mit den Verbrauchern verdienen wollen. Ist auch legitim, für viele Verbraucher ist diese Hilfe auch ratsam. Aber natürlich nicht in jedem Fall.
Möchte dieses Forum aber auch nicht mit meiner speziellen Situation langweilen, wollte einfach mal in die Runde frage, wie die anderen mit dem 30-Tage-Thema umgegangen sind, da der Ablauf meines Widerrufs im Erfolgsfall zu 100% wasserdicht sein soll.
Natürlich können sie hier - und das sollen sie auch - ihre persönliche Situation und in meinen Augen Risikobereitschaft mitteilen, aber ich würde gerne allgemein gehalten antworten, anders gesagt, meine Sichtweise so darzustellen, wie man den Risiken und Gefahren die lauern für jeden ersichtlich gerecht werden kann.
Nun zum fachlichen: Widersprechen sie und dem wird stattgegeben und sie haben keine "30 Tagesgarantie" so wie sie es nennen, dann hat das gravierende Folgen. Sie mögen diese privat auffangen können, die meisten könnten das nicht.
Unterstelle ich mal eine 10 jährige Zinsfestschreibung und eine Zinsdifferenz von 2 % - also neu zu generierende 2,5 % zu alten, bestehenden 4,5%, ohne dabei zu berücksichtigen dass das rechnerisch eh nur noch auf höchsten ca. 4 Jahre zu berechnen ist, da die Zinsfestschreibung eh spätestens 2018 enden dürfte - kann ihre Restschuld bzw. privat zu leihende Summe so gering aber auch nicht sein. Das sind so ca. (unterstelle ich einen bereits erreichten Tilgungsanteil von 2 % in der Annuität und wie erwähnt nicht korrekte neue 10 Jahre Zinsersparnis) sprechen wir von ca. 120.000 Euro, wenn sie wie sie ja geschrieben haben 19.000 Euro nicht zu verschenken haben.
Wie Sie gesehen haben, können pauschale Antworten zu nicht bekannten Situationen leicht zu falschen Schlussfolgerungen führen.
Insofern kann nur jeder hier im Forum ermutigt werden, sich seine eigenen Gedanken zu machen und immer mindestens zwei unabhängige Meinungen einzuholen!
da wir gerade beim Thema "30 Tage" sind, angenommen ich habe am 1.4. den Widerruf abgesetzt mit Fristsetzung zum 15.4., und die Bank bittet um Fristverlängerung bis zum 15.5., und sie gibt schlußendlich am 15.5 dem Widerruf statt, dann sind die 30 Tage ja direkt und schon lange abgelaufen.... Bis wann habe ich dann Zeit, das Geld aufzutreiben, um den alten Kredit abzuzahlen? Wirkt da die gewünschte Fristverlängerung auf hinsichtlich der 30 Tage?
mein gestriger Termin in der Rechtsberatung der VZ Hannover, brachte mir ein paar Neuigkeiten.
Unser Widerruf des Darlehns durch den Anwalt der VZ Hannover erfolgte kurz vor Inkrafttreten der Anschlusszinsvereinbarung. Mit der (ablehnenden) Antwort der Gegenseite erfolgte eine Zäsur. Der Widerruf steht im Raum. Wir können nun innerhalb von drei Jahren vor Gericht gehen. Alles richtig gemacht. Wir haben keine RSV und nicht die Mittel und Nerven, einen langen Prozess über mehrere Instanzen zu führen. Aber möglicherweise ist jemand anders bereit seinen Widerruf bis zum OLG durch zu boxen. Sollte es dann in Eurem Gerichtsbezirk eine Rechtsprechung zu Gunsten der Verbraucher geben, so könnt Ihr Euch diese als Trittbrettfahrer zu Nutzte machen. Da das Zinsniveau noch weiterhin niedrig zu bleiben scheint, und die Anzahl der Widerrufe steigen wird, arbeitet die Zeit für uns. Meine Empfehlung: Mit Gelassenheit auf dem Laufenden bleiben. Wenn Ihr jetzt widerruft, und die Gegenseite ablehnt, habt Ihr Zeit. Aber seid auf der Hut: Wenn die Bank einlenkt, müsst Ihr binnen 30 Tagen in der Lage sein, die Forderung der Bank zu bedienen. Sonst seht Ihr alt aus.
Dann bleibt da noch die Kündigung:
Wenn man argumentieren kann, dass das Vertrauensverhältnis zur Bank zerrüttet ist, kann man schneller zu einer Einigung kommen. Dann würde zwar eine (verhandelbare) VFE zu zahlen sein. Selbst wenn Ihr keinen TOP-Zinssatz bekommt, kann sich die Sache rechnen. In unserem Falle locker 10.000 EUR! Rechnet selbst: vv vv vv .zinsrechner. de. Wir lassen uns jetzt die VFE von SK Celle ausrechnen und entscheiden dann, das weitere Vorgehen.
nur kurz zur Unterstützung:
Bei der Berechnung der Vorfälligkeit wird gern die Sondertilgung vergessen.
Wenn bei Abschluss des Darlehens die Möglichkeit der Sondertilgung vereinbart wurde, muss diese auch bei der Vorfälligkeitsberechnung berücksichtigt werden, selbst wenn diese bisher nie genutzt wurde. Die Bank muss das in die zukünftige Berechnung mit kalkulieren. Da gibt es auch ein Urteil zu.
Auch gibt es noch ein allgemein interessantes Urteil für alle Widerrufwilligen: XI ZR 20/13 BGH.
Dies ist ein Anerkenntnis- Urteil ohne Angabe von Gründen, gibt aber Hoffnung.
danke für den Hinweis mit der Sondertilgung. Aber allein aus dem natürlich gewachsenen Misstrauen gegenüber der SK Celle lasse die Berechnung der VFE von der VZ überprüfen.
XI ZR 20/13 BGH habe ich versucht zu googeln, aber ich konnte mit den Ergebnissen nicht viel anfangen. Kannst Du uns aufschlauen, wo wir mehr Input bekommen können? Oder weiß jemand anderes mehr darüber?