ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
nach dem gestrigen Urteil des EuGH (fette Klatsche für den BGH) sind nun fast alle Darlehensverträge widerruflich (auch abgelaufene), soweit es sich nicht um Immobiliarverbraucherdarlehensverträge handelt. Wer also seine Kfz-Finanzierung widerrufen will, jetzt kann man es angehen, wobei man sich wegen der Rechtsfolgen vorher genau informieren sollte.
Gilt das Urteil auch für Dispositionskredite? Dort ist meistens kein Zins pro Tag genannt, der für die Inanspruchnahme fällig wird.
Die meisten Verbraucherkredite hingegen haben keine 0,00 Euro Zinsregelung mehr.
Erfreuliches kommt wieder einmal aus Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof (verbundene Rechtssache: C-33/20, C-155/20 und C-187/20) hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Verbraucherkreditverträge müssen bezüglich Verzugszinsen und Vorfälligkeitszinsen für die Kunden transparent und leicht nachvollziehbar sein. Begünstigt von der neuen Rechtsprechung sind insbesondere Autokredite und sonstige Konsumkredite. Veröffentlicht sind bislang lediglich die Schlussanträge des Generalanwalts Gerard Hogan. Wir werden das Urteil, sobald es veröffentlicht ist, auf unserer Homepage unter https://www.kredit-widerrufen.com/eu...il-09-09-2021/ verlinken und kommentieren.
Wer bereits rechtskräftig verloren hat, profitiert von dem neuen Urteil leider nicht mehr. Die Wiederaufnahme von Verfahren ist in der ZPO sehr eng gefasst und im Prinzip nur für Sonderfälle gedacht.
mal eine kurze Darstellung, wann der Widerruf einer Kfz-Finanzierung sinnvoll sein kann;
Wirtschaftliche Vorteile des Verbrauchers ergeben sich aus vier Aspekten
Die Bank hat in der Widerrufsinformation belehrt, dass der Kunde im Fall des Widerrufs nur 0,00 Euro Zinsen zu zahlen hat. Dann lässt sich durch den Widerruf eine Ersparnis in Höhe der gesamten Zinsen erreichen.
Es wurden Rechtsschuldversicherung oder andere Versicherungen (sog GAP oder KSB Versicherungen) abgeschlossen. Diese werden durch einen Widerruf zumindest zeitanteilig erstattet.
Mit dem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 ist die Gewinnmarge des Händlers aus der Wertverlustberechnung herauszunehmen, da die Bank und der Händler zwar durch den Widerruf keinen Verlust, aber eben auch keinen Gewinn erzielen sollen.
Das OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2021 – 6 U 184/19 hat nun geurteilt, dass die Umsatzsteuer ebenfalls aus dem Verkaufspreis herauszurechnen ist (allerdings auch beim Restwert), so dass der Verbraucher die Umsatzsteuer des Wertverlustes wirtschaftlich erspart.
ich verfolge das Thema Widerruf eine Immobiliendarlehens in diesem Forum jetzt schon längere Zeit.
Mein Darlehen bei der DSL-Bank habe ich 2012 abgeschlossen. Im Prinzip verhält es bei mir auch wie bei dem Urteil des Landgerichts Hamburg (325 O 42/16).
Die eingeräumte Widerrufssfrist wird durch die nachfolgende Absatz in Frage gestellt:
"Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung."
Das zitierte Urteil des LG Hamburg ist ja rechtskräftig geworden.
Meine Frage wäre nun: Werde ich den Widerruf auch erfolgreich durchsetzen können, wenn ich die gleichen Widerrufsklauseln habe und ich zu einem versierten Anwalt, vielleicht auch die gleiche Kanzlei die das Urteil damals erstritten hat (Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin) gehe? Oder ist immer noch keine einheitliche Rechtsprechung von einem zum anderen Landgericht zu erwarten?
Und noch eine Frage: Wie würde sich der Streitwert berechnen lassen? Im Urteil steht etwas von "Summe der bis zur Erklärung des Widerrufs vom Kläger geleisteten Zahlungen" also alles an Zinsen, Tilgung und Sondertilgung die bisher gezahlt wurden?
Vielen Dank schon mal für einen Antwort. Falls das Thema besser in einem eigenen Thread aufgehoben ist, dann bitte gerne verschieben.
Mein Ratschlag: Ohne Rückendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung sollten Sie auf keinen Fall eine gerichtliche Auseinandersetzung führen. Dem von Ihnen erwähnten Urteil des LG Hamburg vom 19.12.2016 (325 O 42/16) hat sich zwar später das Landgericht München I (Urteil vom 20.12.1918 - 10 O 9743/18) angeschlossen. Eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg hat hingegen in einem Urteil vom 21.06.2017 (329 O 264/16) die gegenteilige Position vertreten ebenso wie ein späteres Urteil des OLG Köln vom 21.02.2019 - 12 U 376/17.
Meine Kanzlei führt noch einige Parallelverfahren rechtsschutzversicherter Darlehensnehmer vor verschiedenen Landgerichten. Ich bin jedoch nicht allzu zuversichtlich, dass diese Verfahren zum Erfolg führen werden. Solle ich ein positives Urteil oder einen Vergleich erstreiten können, würde ich Ihnen Nachricht geben.
Ihre Aussage zum maßgeblichen Streitwert ist zutreffend. Dies hat zur Konsequenz, dass in aller Regel ein Prozess mit einem finanziellen Risiko verbunden wäre, dass von einem „Normalverdiener“ nicht getragen werden kann.
Vielen Dank für die Einschätzung und die Informationen zu den anderen Urteilen. Dann werde ich nochmal abwarten und auch weiterhin diesen Thread verfolgen.
Hat jemand Erkenntnisse wann das BFH die Revision VIII R 30/19 verhandelt? Es handelt sich um die Frage ob dem Finanzamt Kapitalertragsteuer auf Erstattungen der Bank bei Darlehenswiderruf zustehen.
habe ein ING DiBa Darlehensvertrag und weiterhin einen ING KfW-Darlehensvertrag (KfW 124) mit Beginn September/Oktober 2014, Ende Zinsbindung in 2024 und Sondertilgungen erlaubt bei dem einen Vertrag was ich munter genutzt habe. Das KfW 124 war im ersten Jahr nur Zinsen zu bezahlen, Tilgung erst ab dem zweiten Jahr.
Gibt es dazu schon irgendwelche Gerichtsurteile oder andere Erfahrungen zu Verträgen aus diesem Jahr, ich juristisch ein Laie? Kann man zumindest ohne Vorfälligkeitsentschädigung raus mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung? Kann es gezahlte Zinsen von der Bank anteilig zurückgeben, was ich mir nicht vorstellen kann und vermutlich neben der Baufi auch das Giro, TG und Depot gekündigt wird da die Bank an solchen Kunden nicht mehr interessiert ist. Ich muss mich wohl zusätzlich um eine Anschlussfinanzierung bemühen, die werden sicher auch fragen warum ich von der ING weggehe und einen Prozesshansel werden die wohl nicht als neuen Kunden akzeptieren, oder?!
Ob meine RSV überhaupt greift kann ich leider nicht sagen, da ich bis Ende 2014 "nur" eine Verkehrsrechtschutz und seit 2015 eine Vollrechtsschutz habe (HUK).
Des Weiteren habe ich erst jetzt erfahren von dem Widerrufsjoker, ein Darlehen läuft in wenigen Monaten aus, das andere (KfW) läuft noch zwei Jahre und würde dann in eine Anschlussfinanzierung hineinlaufen.
Es wurde alles von mir in meinen Räumen (und nicht in denen der Bank) unterschrieben nach entsprechenden Telefonaten und Mails sowie Briefen wegen dem Fernabsatz.
Vielleicht kann mir wer einen Tipp geben ob es sich noch lohnt oder ob die Aussichten auf Erfolg eher gering sind. Gibt es im süddeutschen Raum eine Kanzlei die hier besonders erfolgreich mit ING Widerrufsverfahren agiert?!
Nach wie vor ist das Thema Vorfälligkeitsjoker vor allem für vorzeitig beendete Bau-Kredite von Volksbanken, Sparda-Banken und Commerzbank interessant.
Zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung: Die Commerzbank AG hat außergerichtlich jüngst einigen von uns (Kanzlei Stenz & Rogoz) vertetenen Kunden die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung zurückbezahlt, nachdem sie auf das Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 01.07.2020 (Aktenzeichen: 17 U 810/19) angesprochen wurde. Das waren jedes Mal schöne Beträge im 4 bis 5stelligen Bereich.
Für den einen oder anderen Fall, in dem ein "gewerblich" tätiger Darlehensgeber widerrufen möchte, könnte der Schlussvortrag des Generalanwalts beim EuGH Pitruzzella vom 15.12.2022 im Verfahren C-570/21 interessant sein. Dort ging es um folgende grundsätzliche Frage: Kann im Hinblick auf den Schutz des Unionsrechts gegen missbräuchliche Klauseln als Verbraucher bezeichnet werden, wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gemeinsam mit einem anderen Kreditnehmer, der keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, wenn er dabei teilweise im Rahmen und teilweise außerhalb seiner Tätigkeit gehandelt hat, und im Gesamtzusammenhang des Vertrags der gewerbliche oder berufliche Charakter nicht überwiegt? Der Generalanwalt führte aus, dass der Gewerbetreibende, sogar der spezialisierte Rechtsanwalt im Rahmen von Verträgen über juristische Dienstleistungen, oder eine Person, die einer Tätigkeit als Gewerbetreibender nachgeht, den einem Verbraucher gewährten Schutz in Anspruch nehmen kann.
Den Schlussvortrag haben wir auf unserer Seite https://www.kanzlei-hersbruck.de/veröffentlicht.