ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Unzulässige Sammelbelehrungen zu verbundenen und zusammenhängenden Verträgen (über Zusatzleistungen) gem. §§ 358 Abs. 3, 360 Abs. 2 BGB bzw. 359 a Abs. 2 BGB a. F.
Solche Sammelbelehrungen, die für Altverträge noch erlaubt gewesen sind, sind wegen ihres irreführenden Charakters für Verträge, die ab dem 30.07.2010 geschlossen wurden, nicht mehr zulässig und begründen die Fehlerhaftigkeit der erteilten Widerrufsinformation. Dies geht aus zwei recht unbekannten einschlägigen Entscheidungen des BGH hervor (vgl. Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16; Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15) und wird durch zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigt (bspw. OLG München, Urteil vom 09.11.2017 – 14 U 465/17; LG Stuttgart - Urteil vom 06.12.2018 – 25 O 152/18).
Weitgehend unstreitig ist in diesem Zusammenhang folgende Fallkonstellation:
Ein Kreditinstitut verwendet bei einer Verknüpfung eines Darlehensvertrags mit einem Bausparvertrag oder einer Kapitallebensversicherung = Vertrag über Zusatzleistung i. S. v. § 359 a Abs. 2 BGB im Rahmen der Widerrufsinformation Textbausteine für Verbundgeschäfte im Sinne des § 358 BGB auch wenn ein solches gar nicht vorliegt und belehrt darin den Darlehensnehmer, dass dieser im Falle des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags auch nicht mehr an den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag gebunden sei.
Meiner Auffassung nach muss dies entsprechend auch gelten, wenn zwar ein Vertrag über eine Zusatzleistung vorliegt (hier: Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer Lebensversicherung), der Kreditgeber aber einen Textbaustein verwendet, der gemäß dem einschlägigen Gestaltungshinweis (Nr. 8e Musterbelehrung 04.08.2011 – 12.06.2014) nur unter der Voraussetzung einzufügen ist, dass der Vertrag über eine Zusatzleistung vom Darlehensgeber finanziert worden ist. Dies ist aber in aller Regel nicht der Fall, da Darlehensnehmer üblicherweise die Lebensversicherung durch Entrichtung der Versicherungsprämien selber finanzieren.
Frage: Gibt es zu dieser oder zu verwandten Fallkonstellationen Erfahrungen hinsichtlich außergerichtlicher Verhandlungen oder einschlägige bislang nicht bekannte Gerichtsentscheidungen?
Ich hatte jetzt aktuell einen Fall gegen eine Volksbank, in der diese dahingehend belehrt hatte, dass es sich bei der Grundschuld um ein verbundenes Geschäft handelt.
Nach Klageeinreichung haben wir uns dann schnell verglichen, dass die restliche Zinsbindung auf weniger als 1/5 verkürzt wurde.
Zur Verwirkung des Widerrufs bei KFZ-Darlehensverträgen
Anmerkung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020 – 6 U 276/19 = BeckRS 2020, 36375
Aufgrund der beiden Entscheidungen des BGH vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19) hatte die allgemeine Einschätzung geherrscht, dass sich damit die Erfolgsaussichten für den Widerruf zumindest von Kfz-Darlehensverträgen deutlich erhöht hätten.
Diese Einschätzung gründet maßgeblich darauf, dass sich der BGH nunmehr - jedenfalls für den Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen - dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 26.03.2020 (EuGH C-66/19) zur Unzulässigkeit der sogen. Kaskadenerweisung gebeugt hat und zugleich den Wegfall des Musterschutzes bei Belehrung über nicht abgeschlossene verbundene Verträge (hier Restschuldversicherung) angeordnet hat.Im Zuge der beifälligen Kommentierung wurde aber überwiegend übersehen, dass der BGH den Banken zugleich bei dieser Fallkonstellation die Option der Verwirkungseinrede eröffnet und einer bankenfreundlichen tatrichterlichen Einzelfallentscheidung diesbezüglich tatkräftige Entscheidungshilfen offeriert hatte. So BGH XI ZR 498/19 Rz. 27/28, gleichlautend XI ZR 498/19 Rz. 27 f.:
„1. Das Berufungsgericht wird sich mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten zu befassen haben.
Insoweit kann unter anderem zu berücksichtigen sein, dass dem Kläger im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag auch ein „Vertrag über die Restschuldversicherung“ angetragen worden war, den er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Erstreckung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g auf einen solchen Vertrag in seinem Fall überflüssig war und diese lediglich in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten. Ferner kann zu bedenken sein, dass der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz und dort auch nur in Reaktion auf entsprechende vorsorgliche Ausführungen der Revisionserwiderung die überflüssige Angabe eines Vertrags über eine Restschuldversicherung beanstandet hat. Des Weiteren kann erwogen werden, dass er das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - was er zu Unrecht meint - zum Wertersatz verpflichtet zu sein.“
Das OLG Stuttgart hat nunmehr mit einem Urteil vom 22.12.2020 – 6 U 276/19 = BeckRS 2020, 36375 die vom BGH gelieferte Steilvorlage dankbar angenommen und in einem gleichgelagerten PKW-Finanzierungsfall auf Verwirkung erkannt. Dabei beruft sich das OLG Stuttgart ganz auf der Linie des BGH primär auf den Umstand, dass der Darlehensnehmer unschwer hätte erkennen können, dass eine solche Restschuldversicherung gar nicht abgeschlossen worden war sowie den späten Zeitpunkt der Berufung des Darlehensnehmers auf diesen Belehrungsmangel erst im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens. Als in hohem Maß treuwidrig wird die Weiternutzung des Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf eingestuft. Als Zusatzargumente fungieren die Geringfügigkeit der Abweichung vom Muster sowie die Irrelevanz der Abweichung für die Verständlichkeit der Widerrufsinformation. Also dieselben Argumente, welche die Rechtsprechung auf der Ebene der Feststellung der Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation nicht gelten lässt, avancieren hier durch die Hintertür der Verwirkungseinrede zur tragenden Argumentation für die Ablehnung der Wirksamkeit eines Widerrufs. Falls wie zu befürchten steht, die Entscheidung des OLG Stuttgart Schule machen sollte, hätte sich auch das Thema des Widerrufs von KFZ-Finanzierungsdarlehen weitgehend erledigt.
Aktualisierung 12.01.2021: Vgl. dazu den jüngsten, höchst lesenswerten Vorlagebeschluss zum EuGH des LG Ravensburg vom 30.12.2020 - 2 O 238/20 = BeckRS 2020, 37015
Fehlende Pflichtangaben bei Darlehensverträgen mit Zusatzleistungen gem. Art. 247 § 8 EGBGB
Gemäß Art. 247 §§ 8 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB gilt für Immobiliendarlehens-verträge, die mit obligatorischen Zusatzleistungen mit vermögensbildendem Charakter verknüpft sind (insbesondere mit Bausparverträgen oder Lebensversicherungen, die als Tilgungsersatzinstrumente dienen) folgende Informationspflicht gem. § 492 Abs. 2 BGB, deren Nichteinhaltung zum Nichtbeginn der Widerrufsfrist führt:
„Verpflichtet sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss aus der vorvertraglichen Information und aus dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart.“
Dazu die Erläuterungen im Münchener Kommentar 8. Aufl. 2019 zu § 491a BGB Rn. 44: Besondere Gefahren gehen für den Darlehensnehmer von Vertragsgestaltungen aus, bei denen die von ihm geleisteten Zahlungen nicht unmittelbar der Darlehenstilgung, sondern der Vermögensbildung dienen (Spar-/Kreditkombinationen). Sie begegnen vor allem in der Form endfälliger Darlehen mit Tilgungsaussetzung, die am Ende der Laufzeit aus dem angesparten Kapitalstock (häufig einer Kapitallebensversicherung) zurückgeführt werden sollen. Die Anrechnung erfolgt regelmäßig entsprechend § 364 Abs. 2 nur erfüllungshalber, so dass der Darlehensnehmer das Risiko einer Unterdeckung zu tragen hat, die sich aus einer ungünstigen Wertentwicklung des Sparprodukts ergibt. z84 Daran knüpft Art. 247 § 8 Abs. 3 S. 2 EGBGB (Art. 5 Abs. 5 Verbraucherkredit-RL) an und verpflichtet den Darlehensgeber, in der vorvertraglichen Information (und im Vertrag, → § 492 Rn. 36) klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungspflichten (also die Sparraten und die ggf. an den Darlehensgeber zu erbringenden Zinszahlungen) noch die aus der Vermögensbildung erworbenen Ansprüche (also der angesparte Kapitalstock) die Tilgung des Darlehens gewährleisten, das Darlehen vielmehr am Ende der Laufzeit zur vollständigen Tilgung ansteht.85 Die Angabe ist entbehrlich, wenn das Risiko einer Unterdeckung nicht droht, weil im Sparvertrag die Abdeckung der Darlehensrückzahlungsforderung garantiert ist oder aber die Anrechnung der Sparleistung ausnahmsweise gemäß § 364 Abs. 1 an Erfüllungs statt erfolgt.86
Gibt es zu diesem Thema Erfahrungen? Insbesondere sind Kreditinstitute bekannt, bei denen sich ein derartiger Hinweis weder im Darlehensvertrag selber noch in den AGB findet?
Ein solcher Hinweis ist beispielsweise in den Darlehensverträgen der Volksbanken unter Nr.8 „Hinweis bei Tilgungsersatzinstrumenten“ enthalten:
„Weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, gewährleisten die Tilgung des Darlehens.“
Hingegen erscheint die von der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Zeitraum von 2010 - 2016 in ihren Darlehensbedingungen unter Ziffer VIII 9.2. verankerte Klausel anfechtbar:
„Der Abschluss eines Vertrages zur Vermögensbildung, mit dessen Hilfe das Darlehen zurückgeführt werden soll, gewährleistet nicht, dass die Ansprüche , die der Darlehensnehmer aus dem Vertrag zur Vermögensbildung erwirbt, zur Rückzahlung ausreichen. Reichen die als Vermögen gebildeten Mittel nicht aus, zur Zurückzahlung des Darlehens am Ende der Vertragslaufzeit nicht aus, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, zusätzliche Eigenmittel zur vollständigen Rückzahlung des fälligen Darlehensbetrages einzusetzen. Die Bank kann auch eine laufende und ggf. erhöhte Tilgung verlangen.“
Denn diese Klausel stellt lediglich darauf ab, dass die Mittel aus der Vermögensbildung nicht zur Tilgung am Ende der Vertragslaufzeit ausreichen. Hingegen wird nicht erwähnt, dass auch die während der Vertragslaufzeit zu erbringenden Tilgungsleistungen möglicherweise nicht ausreichend sind, um eine vollständige Tilgung zu bewirken.
Rechtsfolgen des Fehlens eines Passus zu den Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation
Begründet das Fehlen des obligatorischen Gestaltungshinweises Nr. 6 zu den Widerrufsfolgen in der Musterbelehrung 2011-2014
„Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“
in der Widerrufsinformation des Darlehensvertrags einen zum Widerruf berechtigenden Fehler oder lässt er lediglich den Musterschutz entfallen?
Gibt es dazu einschlägige Erfahrungen bzw. weitere gerichtliche Entscheidungen?
Bislang habe ich ein einschlägiges Urteil gefunden: LG Hamburg, Urteil vom 13.11.2015 - 329 O 174/15:
„Die Information ist auch deshalb fehlerhaft, weil ein Zusatz, wie ihn der Gestaltungshinweis Nr. 6 zum Muster gemäß Anlage 6 vorsieht, nicht aufgenommen worden ist. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB muss ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werde, dass im Falle des Widerrufs ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten sind. Über die Pflicht, Zinsen zu vergüten klärt die verwendete Information nicht hinreichend auf. Der erteilte Hinweis gemäß S. 3 auf den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag berücksichtigt die Rechtsfolge gemäß §§ 495, 355, 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 S. 2, 1. Halbsatz BGB. Gemäß § 495 Abs. 1 Nr. 3, 2 Halbsatz BGB findet beim grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen indes auch § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz BGB Anwendung.“
ich habe da mal ein paar Fragen zu einem möglichen Widerruf bei der Ing-DiBa.
Mein Vertrag ist aus dem Jahre 2012, habe Ihn vor einiger Zeit mal schon prüfen lassen und es wurde gesagt, dass der Vertrag in zwei Punkten anfechtbar sei.
1. Nicht angegebene Gesamtvertragslaufzeit
2. Widersprüchliche Belehrung in Vertrag und im Europäisch Standardisierten Merkblatt (ESM)
Mittlerweile sind bestimmt noch mehr Punkte hinzu gekommen.
Gibt es dazu schon irgendwelche Gerichtsurteile oder andere Erfahrungen zu Verträgen aus diesem Jahr?
Da bei mir keine RSV greift kann ich leider nicht einfach munter los klagen.
Vielleicht kann mir wer einen Tipp geben ob es sich noch lohnt oder ob die Aussichten auf Erfolg eher gering sind.
ich habe da mal ein paar Fragen zu einem möglichen Widerruf bei der Ing-DiBa.
Mein Vertrag ist aus dem Jahre 2012, habe Ihn vor einiger Zeit mal schon prüfen lassen und es wurde gesagt, dass der Vertrag in zwei Punkten anfechtbar sei.
1. Nicht angegebene Gesamtvertragslaufzeit
2. Widersprüchliche Belehrung in Vertrag und im Europäisch Standardisierten Merkblatt (ESM)
Mittlerweile sind bestimmt noch mehr Punkte hinzu gekommen.
Gibt es dazu schon irgendwelche Gerichtsurteile oder andere Erfahrungen zu Verträgen aus diesem Jahr?
Da bei mir keine RSV greift kann ich leider nicht einfach munter los klagen.
Vielleicht kann mir wer einen Tipp geben ob es sich noch lohnt oder ob die Aussichten auf Erfolg eher gering sind.
Danke und Gruß
Genau wie bei mir. Ich frage unregelmäßig bei Widerruf Info nach, was ich übrigens mal wieder machen sollte. Vor ca. einem halben Jahr riet man mir zu warten. Ist z.B. bei der Widerrufsbeelehrung ein falscher Satz drin, aber gab noch keine Urteile dazu. Das Aufrechnungsverbot zieht ja glaub nicht mehr?
Das OLG Celle hat kürzlich mit Urteil vom 13.01.2021 (Aktenzeichen: 3 U 47/20) - anders als das im Thread zitierte OLG Stuttgart - den Widerruf eines Autokredits der VW Bank als wirksam angesehen.
In einer Gesamtschau sieht der Senat in diesem Einzelfall keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers. Hierbei hat der Senat entsprechend den vom Bundesgerichtshof in dem o. a. Urteil vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, Rn. 28 - juris) angesprochenen Aspekten berücksichtigt, dass der Kläger eine fehlerhafte Widerrufsinformation erhalten und nicht ordnungsgemäß über den Fristbeginn für die Widerrufsfrist belehrt worden ist, dass er seinen Widerruf aber nur wegen des hinzutretenden Umstandes ausüben konnte, dass er über einen verbundenen Vertrag belehrt wurde, den er nicht abgeschlossen hatte. Dabei war zu bedenken, dass sich diese überflüssige Belehrung nicht nachteilig für den Kläger ausgewirkt hat, weil er bewusst auf den Abschluss eben jenes Vertrags, über den er belehrt wurde, verzichtet hatte und daher wusste, dass dieser nicht besteht. Dieser Aspekt führte aber allenfalls dazu, dass die Widerrufsbelehrung für den Kläger nicht unklar war (vgl. zu einer ähnlichen Problematik BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 509/07, Rn. 12 - juris). Dies kann aber wegen des Wegfalls der Gesetzlichkeitsfiktion auf sich beruhen. Weiter hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger seinen Widerruf schon mit der Klage u.a. auf eben diese überflüssige Belehrung gestützt hat und nicht erst in der Rechtsmittelinstanz auf einen Hinweis der Beklagten (so aber in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall, a. a. O.). Schließlich hat der Senat beachtet, dass der Kläger zwar den von der Beklagten geltend gemachten Wertersatzanspruch leugnet und die Abweisung des darauf gerichteten Klagantrags beantragt hat. Für den Senat sind aber keine Umstände ersichtlich, dass dies über das dem Kläger einzuräumende Recht, eine von ihm mit beachtlichen (wenn auch nicht durchgreifenden) rechtlichen Gründen in Zweifel gezogene Leistungspflicht zu leugnen, hinausgeht oder es gar das maßgebliche und missbilligenswerte Motiv des Klägers war, den Widerruf - bei von ihm angenommener fehlender Wertersatzpflicht - deswegen zu erklären, weil er sich so auf Kosten der Beklagten einen Vorteil in Form der jahrelangen wertverlustfreien Nutzung seines Pkws verschaffen wollte.
Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung).
Das heißt, dass die obersten Bundesgerichte die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof nur in Fällen verweigern können, in denen die Rechtslage wirklich klar ist.
Damit wurde die sog. acte clair-Rechtsprechung ausgeweitet.
Stiftung Warentest hält es für daher für naheliegend, dass auch die Frage der Vereinbarkeit des umstrittenen Kaskadenverweises mit Europarecht dem EuGH vorzulegen sein wird. Dies könnte dem Widerrufsjoker Rückenwind geben.
Guten Morgen,
kann mir jemand sagen ob es im Dezember 2014 unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für Fernabsatz- und in der Filiale abgeschlossene Verträge gab?
Sonnige Grüße, Ulli
Hallo zusammen, ich bin mit großem Interesse auf diese Seite gestoßen. Ich hätte da mal eine Frage, meine Expartnerin erklärt den Widerruf eines Immobilienkredites der DSL Bank. Sie möchte damit aus unserem gemeinsamen Immobilienkredit aussteigen. Ich hingegen, möchte das Darlehen nicht widerrufen! Daher meine Frage: Kann sie das ganz alleine? Die klagt mittlerweile gegen die Bank, alles ohne mein Einverständnis! Wenn sie je mit dem Widerruf durchkommen sollte, was bedeutet das für mich? Wird das Darlehen dann automatisch rückangewickelt? Bzw. kann ich dem Widersprechen? Bzw. muss ich zustimmen? Vielen Dank für eine Info!
Schönes Urteil aus Saarbrücken: Das dortige OLG hat mit Urteil vom 22.04.2021 (Az.: 4 U 27/20) den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages für wirksam erachtet, weil die Bank nicht die genaue monatliche Zinszahlungsverpflichtung in der Vertragsurkunde aufgenommen hatte. Konkret hat das beklagte Kreditinstitut - ich vermute, es handelt sich um eine Sparda- oder VR-Bank, unter Ziffer 3.1 der Vertragsurkunde zwar angegeben, dass die Soll-Zinsen (2,86 % p.a.) aus dem jeweiligen Darlehenssaldo berechnet werden und „am Ultimo eines jeden Monats“ fällig sind. Ferner ist unter Ziffer 3.2 ein Betrag von monatlich 216 € als vom Verbraucher zu zahlende Kosten bzw. als Nebenleistung aufgeführt. Letztgenannte Angabe bezog sich jedoch lediglich auf die Prämie für den zusätzlich abgeschlossenen Bausparvertrag, nicht aber auf die über diesen Betrag hinausgehende, von den Klägern ebenfalls zu erbringende monatliche Zinszahlung, die sich nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien auf 118,75 € belaufen hat. Das OLG stellte klar: Zur konkreten Höhe der monatlichen Zinszahlungen finden sich überhaupt keine Angaben im Vertragstext.
Dies sieht das OLG als Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 7 EGBGB, der den Verbraucher dazu berechtigt noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerruf des Vertrages zu erklären ("Widerrufsjoker").
Wir haben das Urteil auf unserer Homepage unter https://www.kredit-widerrufen.com/da...uelle-urteile/ im Volltext veröffentlicht.
Positive Entwicklung zum sogenannten Vorfälligkeitsjoker, der für Kredite ab März 2016 relevant ist. Neben Commerzbank und einer Volksbank hat nun auch eine Sparkasse ein Urteil kassiert, bei dem sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen muss. Nach unserer Analyse sind auch die Verträge weiterer Banken fehlerhaft.