ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
willkommen im Forum.
Die Frage, ob es sich um einen widerrufbaren Autokreditvertrag handelt, wenn dieser vor direkt mit der Bank oder über das Autohaus geschlossen wurde, geht am Kern des Problems vorbei, denn darauf kommt es nicht an. Eigentlich müsste die Frage lauten: ist es ein grundschuldgesichertes Immobiliendarlehen oder ist es ein sonstiger Verbraucherkredit?
Bei einem Immobiliendarlehen greift nach Ansicht des BGH das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 nicht, da Immobiliendarlehen nicht von der EU-Verbraucherkreditrichtlinie umfasst sind.
Alle anderen Verbraucherdarlehen (also egal ob Autokredit oder Konsumdarlehen) sind dagegen von der EU-Verbraucherkreditrichtlinie umfasst - unabhängig davon, ob sie im Autohaus oder bei der Bank abgeschlossen wurden.
Von daher bestehen gute Aussichten, dass der Kreditvertrag dem Grunde nach unter das neue EuGH-Urteil fällt. Was die Konsequenz davon ist, ist jedoch offen - da es dem BGH überhaupt nicht gefällt, dass der EuGH ihm jetzt "reingepfuscht" hat und verzweifelt bemüht ist, seine Rechtsprechung zu retten, s. #21796 von Hobbyesel oben.
tl;dr
ohne Rechtsschutzversicherung keine gute Idee
Vielen Dank, das hilft mir schonmal weiter. Ich habe nur eine Verkehrsrechtschutzversicherung, ob die in dem Falle die Kosten übernimmt muss ich heute Abend im Vertrag schauen.
Zur Frage der Klageart beim Widerruf laufender Darlehensverträge
Beim Widerruf von noch laufenden Immobiliendarlehensverträgen stellt sich nach wie vor die Frage, welcher Klagantrag erhoben werden soll, wenn absehbar ist, dass eine negative Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung des Erlöschens der Verpflichtung zur Entrichtung weiterer Zins- und Tilgungsleistungen ab Widerruf deshalb nicht zielführend ist,. weil absehbar ist, dass ein Nachfolgerechtsstreit über die Höhe der wechselseitigen Rückabwicklungsansprüche geführt werden muss. Bspw. weil die Bank hinsichtlich des Nutzungszinsanspruchs des DN einen institutsspezifischen Zinssatz unter 2,5% Prozentpunkten über Basiszins in Ansatz bringt.
Eine unbedenklich zulässige Leistungsklage gerichtet auf die Zahlung der vom Darlehensnehmer auf den Darlehensvertrag bis zum Widerruf erbrachten Leistungen hat den entscheidenden Haken, mit einer Hilfswiderklage der Bank konfrontiert zu werden, beruhend auf der Hilfsaufrechnung der Bank mit deren Gegenansprüchen aus dem Rückabwicklungsverhältnis. Dies führt im Falle des Obsiegens in der Hauptsache und der gleichzeitigen Stattgabe der Hilfswiderklage zu den entsprechenden negativen Konsequenzen für die Kostenverteilung.
Deshalb stellt sich die Frage, welche Landgerichte ungeachtet der Grundlinie des BGH zum Vorrang der Leistungsklage einen Feststellungsantrag als zulässig betrachten gerichtet auf die Feststellung, dass der Darlehensnehmer nach der Rückabwicklung keinen höheren Betrag zur Begleichung der Restdarlehenschuld zu zahlen verpflichtet ist als den Betrag X.
Nach dem gegenwärtigen Stand meiner Überlegungen neige ich dazu, einen solchen Feststellungsantrag zu stellen verbunden mit dem Hilfsantrag, im Falle der Unzulässigkeit des Hauptantrags festzustellen, dass die originären Leistungspflichten erloschen sind. Dann freilich hätte ich das Problem, im Falle des Obsiegens mit dem Hilfsantrag nachträglich eine weitere prozessuale Auseinandersetzung zur Höhe der Rückabwicklungsansprüche anstrengen zu müssen.
Würden dabei die Rechtsschutzversicherung mitspielen oder weiß jemand vielleicht einen besseren prozessualen Weg?
Staatshaftung?
Davon zu trennen ist Balzer zufolge jedoch die Frage, ob gegebenenfalls eine Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommt, weil die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie bei der Schaffung der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. "Ein Anspruch des Kunden aus Staatshaftung kann aber jedenfalls nicht im Verhältnis zur kreditgebenden Bank geltend gemacht werden", so der Jurist.
Verbraucheranwälte kritisieren die Beschlüsse erwartungsgemäß: "Die Frage, ob die Verträge, die zwischen 2010 und 2016 geschlossen wurden, widerrufbar sind oder ob Schadensersatzansprüche auf Amtshaftung gegenüber der Bundesrepublik wegen fehlerhafter Umsetzung europäischen Rechts bestehen, bleibt auch nach den Entscheidungen des BGH, der sich nicht dem EuGH fügte, unklar und wird Raum für Verhandlungen zwischen Verbraucher und Banken schaffen und die Rechtsprechung in den nächsten Jahren beschäftigen“, schreibt etwa Anwalt Ralph Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen aus München. "Der schon seit Jahren als bankenfreundlicher BGH-Senat bekannte XI. Senat hat sich mal wieder auf die Seite der Banken geschlagen zum Nachteil der Verbraucher und dem Staat. Gleichzeitig hat der BGH verdeutlicht, wie wenig er von der Rechtsprechung des ihm in dieser Frage übergeordneten EuGH hält.
In den Fällen fehlender oder mangelhafter Umsetzung einer EU-Richtlinie besteht für den Verbraucher die Möglichkeit Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen.
Es ist auch nicht das erste Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, dass Verbraucher Schadensersatzansprüche infolge mangelhafter Richtlinienumsetzung zugesprochen bekommen. In den neunziger Jahren hatte es die Regierung unterlassen fristgerecht eine EU-Richtlinie zum Reiserecht umzusetzen. Darin enthalten war unter anderem eine Absicherung der Pauschalreisenden gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters.
Es kam zur Insolvenz eines Reiseveranstalters, der bereits gezahlte Reisepreise nicht erstatten konnte. Auf Schadensersatzklagen von Verbrauchern, die das entscheidende Gericht dem EuGH vorlegte, entschied der EuGH, dass die Bundesrepublik Deutschland den Geschädigten Verbrauchern infolge der verspäteten Umsetzung der Richtlinie Schadensersatz zahlen musste.
Ziel der nun verletzten EU-Richtlinie war die Vollharmonisierung in den wesentlichen Bereichen des Verbraucherkreditrechts, darunter auch des Darlehenswiderrufsrechts. Nach den Feststellungen des EuGH stehen derzeit in Deutschland geltende Gesetze im Widerspruch zu den Regelungen, die durch die EU-Richtlinie eingeführt werden sollten. Die Chancen stehen somit nicht schlecht, dass der Staat den Verbrauchern ihren entgangenen Vorteil durch den Widerruf (z. B. Zinsschaden) im Rahmen eines unionsrechtlichen Amtshaftungsanspruchs ersetzen muss.
Verbraucher die von der mangelhaften Richtlinienumsetzung betroffen sind sollten daher prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik geltend machen können. Dafür stehen wir bundesweit zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an.
Worin soll denn der Schaden bestehen? Hätte der Gesetzgeber die Richtlinie richtig umgesetzt (und für Immobiliardarlehen war sie gar nicht umzusetzen), hätte der Verbraucher jetzt auch kein Widerrufsrecht mehr. Darauf gibt keiner der Kollegen, die mit Staatshaftung winken, eine Antwort.
SebKoch hat Recht. Die Inso-Absicherung im PauschalreiseR ist aus den von ihm benannten Gründen nicht vergleichbar mit der "Kaskadenverweisung" im ImmoR.
2. Widerruf Autokredit
Die erste Verfassungsbeschwerde ging gerade raus. Das OLG FF/M – 17. Senat – hat die Revision nicht zugelassen. NZB ging nicht, weil Streitwert unter € 20.000.
Gerügt haben wir
– Kündigungsverfahren
– VZE
– Kaskaden
Die nächste VerfB gegen die Entscheidung vom BGH– 31.03.2020 – liegt für nächste Woche auf Frist, meine ich (aber ohne Kaskadenrüge, weil von uns nicht erhoben).
Ich würde nur negative Feststellungsklage erheben.
Hat den Vorteil, dass die negative Feststellungsklage überall geht. Soweit das OLG Bamberg (2009) und die 21. Kammer am LG Köln – beide werden gerne in diesem Zusammenhang zitiert – die Spiegelbildtheorie nicht anwenden wollen, haben beide ihre Rechtsauffassung geändert. Wir haben bisher an noch keinem OLG die neg. Feststellung am Wohnort des Verbrauchers nicht durch bekommen.
Das OLG Hamm hält sich sogar nach Erledigung der neg. FFK für zuständig.
(OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 24.01.2020, Az.: 8 U 176/19 - n.v.)
(LG Köln, Hinweisbeschluss vom 23.04.2020, Az.: 21 O 361/19 n.v.)
(OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019, Az.: I-31 U 90/19 juris)
Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform
In zahlreichen von der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Zeitraum vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 abgeschlossenen Darlehensverträgen findet sich im unmittelbaren Anschluss an die Widerrufsinformation in Ziffer XIII folgender Passus:
"Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform"
Dort lässt die Deutsche Bank den Verbraucher per Unterschrift den Verzicht darauf erklären, dass ihm die Bank eine Ausfertigung des von ihr gegengezeichneten Darlehensvertrages zukommen lässt. Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 02.04.2019 (2 O 335/18) entschieden, dass aufgrund dieser Regelung der Darlehensnehmer keine Kenntnis davon habe, an welchem Tag der Darlehensvertrag tatsächlich zustande kam. In der Konsequenz könne der Darlehensnehmer damit auch nicht wissen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, deren Lauf gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses geknüpft ist.
Dazu folgende Fragen: Sind weitere einschlägige Entscheidungen bekannt? Lässt sich die Deutsche Bank bei dieser Fallkonstellation auf außergerichtliche Verhandlungen ein?
Eine Frage von mir als rechtlichem Laien, der die EuGH-Entscheidung wohl nicht ausnutzen kann.
Tatbestand:
Darlehnsvertrag Volksbank 2012, korrekte Widerrufsbelehrung nach Gesetz (?).
Meine Frage:
Gehörte der bekannte Satz
„Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
zur Gesetzesfiktion oder kann aufgrund dieser evtl. von einer der Gesetzesfiktion abweichenden WRB ausgegangen werden?
Die Frage ist bereits seit Längerem entschieden. Zur Klärung folgender Auszug aus der Pressemitteilung eines Anwaltskollegen:
„Widerrufsformulierung ‚Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen‘ wirksam.“ Ausgangslage
Von Klägern wurde in der forensischen Praxis derzeit vielfach mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Aurich vom 27.04.2017, Az. 1 O 806/18, moniert, dass der in der Widerrufsinformation aufgenommene Hinweis auf die Pflicht zur Erstattung öffentlicher Aufwendungen die verwendete Widerrufsinformation der Bank missverständlich und damit unrichtig mache, wenn im Einzelfall solche Aufwendungen seitens der Bank nicht erbracht wurden. BGH bestätigt obergerichtliche Rechtsprechung
Mit dem Beschluss vom 24.04.2018, Az. XI ZR 573/17, hat der Bundesgerichtshof nunmehr zu dieser Thematik Stellung bezogen und klargestellt, dass die Widerrufsinformation nicht dadurch unwirksam werde, wenn Aufwendungen seitens der Bank tatsächlich nicht erbracht werden. Praxisfolgen
Der bestätigende Beschluss des BGH ist zu begrüßen. Dies schon allein deshalb, weil der Hinweis der Banken auf die Pflicht zur Erstattung öffentlicher Aufwendungen letztlich nur den gesetzlichen Inhalt des § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB a. F. wiedergibt. Hierin kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Belehrungsfehler liegen (BGH, Urteil v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15), da die Bank lediglich über das informiert, was sich aus dem Gesetz ohnehin ergibt. Die Bank muss schließlich nicht deutlicher sein als der Gesetzgeber selbst. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist aber regelmäßig auch noch nicht sicher absehbar, ob Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen nicht noch im Nachgang des Vertragsschlusses erbracht werden müssen.Insoweit kann und muss sich der eingefügte Passus des Gestaltungshinweises auch auf zukunftsbezogene oder prognostische Aufwendungen beziehen.
Kommentar Advokat:
Da der Passus in den Gestaltungshinweisen für das amtliche Muster im Zeitraum 04.08.2011-12-06.2014 als Gestaltungshinweis Nr. 7 vorgesehen war
7]Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB und will er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
„–Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."
kann in der Einfügung eines solchen Hinweises in die Widerrufsinformation auch keine relevante Abweichung von den Vorgaben des amtlichen Musters liegen.
Der Streitwert bei negativen Feststellungsklagen gerichtet auf die Feststellung, dass der Darlehennehmer ab dem Zugang des Widerruf keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu erbringen hat, wird von den Gerichten höchst unterschiedlich festgesetzt. Mir sind bislang 3 Varianten bekannt: · Überwiegende Tendenz der Landgerichte: bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (unter Berufung auf BGH, Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) · gem. § 9 ZPO: das 3,5 fache der nach dem Widerruf geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen (OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2018 - 12 U 20/17) · die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs geschuldete Tilgung ohne Zinsen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2020 – 14 W 17/20 = BeckRS 2020, 5692; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 - 4 U 7/19 Rz. 65 = BeckRS 2019, 29148)
Der BGH vertritt für bereits ausgezahlte Darlehen, auf die der Darlehensnehmer schon Leistungen erbracht hat, die 1. Variante (BGH, Beschl. v. 04.12.2018 - XI ZR 196/18), für noch nicht abgenommene in etwa die 2. Variante, aber nur bezogen auf die geschuldeten Zinsen (BGH, Beschl. v. 17.12.2019 - XI ZR 83/18). Für teilweise ausgezahlte liefe es vermutlich auf einen Mix aus beiden Varianten hinaus.
den Passus Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform haben wir in einer NZB anhängig (AZ: XI ZR 578/19). Die Beratung über die Zulassung der Revision ist für Juli 2020 angekündigt.
Verkündungstermin für EuGH C-639/18 ist der 18. Juni. Da wird es nochmal interessant.
Ein relativ schnelles Urteil für den EuGH von dem was ich bisher gesehen haben. Normalerweise dauern die Urteile ca. 6 Monate oder länger. Gut es gibt auch komplexere Sachverhalte, als diese Vorlagefrage.
Ein schnelles Urteil deutet m.E. eher darauf hin, dass der Generalanwältin bei der Auslegung gefolgt wird.
Aber es scheint ja derzeit zum Volkssport geworden sein, Urteile des EuGH zu ignorieren, muss man abwarten was am Ende rauskommt.
Hat jemand zufällig Erfahrungen mit dem Widerruf eines Smava-vermittelten Kredits gemacht?
Smava Kredit war von 2013, damals durch sog. Investoren finanziert und anschließend über die Fidor Bank ausgekehrt.
Smava bekam eine Vermittlungsgebühr für die Vermittlung dieses Kredits.
Zu Smava habe ich im Internet leider überhaupt nichts gefunden.
ich habe eine allgemeine Frage: In den ARBs hat die Rechtsschutzversicherung folgenden Passus enthalten:
2) Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interesse f) in ursächlichem Zusammenhang mit ee) Widerrufen von und Widersprüchen gegen Dar-lehens-, Lebens- und Rentenversicherungsver-trägen, soweit diese später als ein Jahr nach deren Vertragsabschluss erfolgen;