In einem bislang noch nicht veröffentlichten Beschluss vom 31.03.2020 hat sich das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-6 U 160/19) vermutlich als erstes deutsches Obergericht mit dem EuGH-Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19 - "JC / Kreissparkasse Saarlouis) auseinandergesetzt. Die Kanzlei Stenz & Rogoz wird den Beschluss in Kürze vollständig auf ihrer Homepage unter www.kredit-widerrufen.com/EuGH veröffentlichen. Bislang nur der Auszug wie folgt:
"[...] Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [...] sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass [...] der Gesetzgeber [...] den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben [hat]. [...] In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt. Das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers sind derart eindeutig, dass auch eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet [...]."