ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Angesichts der hier bereits mehrfach diskutierten Verjährung folgende Frage:
Der Widerruf wurde im Jahre 2016 ausgesprochen. Das Darlehen läuft noch bis zum Jahre 2021. Sofern vor Ablauf des 31.12.2019 eine negative Feststellungsklage, wonach die Bank keinen Anspruch auf die vertragliche Zins- und Tilgung haben soll, erhoben wird, dürfte diese Klage lediglich die zukünftigen Ansprüche tangieren. Etwaige Nutzungsersatzansprüche wären verjährt. Da die Rechtsschutzversicherer keine Leistungsklage decken, stellt sich die Frage, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Eine Feststellungsklage dürfte aus meiner Sicht nur dann Sinn machen, wenn die Laufzeit des Darlehens mehrere Jahre beträgt.
Gibt es irgendwo ein Urteil oder einen Artikel, wie die Rückabwicklung erfolgt? Ich habe nur (vermutlich überholte) Zusammenfassungen gefunden, die von Zug-um-Zug ausgehen.
Konkret will uns die Bank nur den Nutzungsersatz gemäß Stiftung Warentest - Excel als Einmalzahlung in 2019 zahlen und ignoriert dabei, dass sich dann ja auch rückwirkend der Saldo zu 2016 reduziert haben muss. Abgesehen von diesen paar 100 € Zinsvorteil, die dabei unter den Tisch fallen, wird es gegenüber dem Finanzamt vielleicht schwieriger, die Quellensteuer auf die Einmalzahlung zurückzufordern, als wenn man nachweisen kann, dass die jahresweise angefallen und gegen Schuldzinzen verrechnet wurden.
Zum Thema Widerruf mal etwas anderes: Ein Mandatsverhältnis über die Internetplattform IG Widerruf ist ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB. So die Urteilsbegründung vor dem LG Hannover. Aus diesem Grunde konnte ich den Anwaltsvertrag widerrufen. Die Leistung des RA war nicht zu meiner Zufriedenheit. Wen dieses Thema interessiert, kann sich ja das Urteil vom 16.10.2019 mit AZ 572 C 2045/18 ansehen.
Nach über 5 Jahren seit Widerruf meines Darlehens kann ich endlich nach sehr zähen Verhandlungen mit der Bankenseite sowie meiner Rechtsschutzversicherung das Kapitel schließen. Rechtzeitig vor dem heutigen Verkündungstermin beim BGH wurde das Vergleichsangebot vollständig von der Bankenseite akzeptiert und die Revision zurückgezogen. Am Ende hat sich für mich der lange Kampf durch alle Instanzen zumindest monetär ausgezahlt. Da der Ausgang des Verfahrens -auch nach den zuletzt teils zweifelhaften BGH-Urteilen- völlig offen war, musste ich das Angebot auch mit Rücksprache meines Anwaltes schlussendlich annehmen. Eventuell steht noch eine Klage gegen das FG an wegen abzuführender KapEST/Soli. Falls es hierzu bereits Erfahrungen gibt wäre ich für die Weitergabe sehr dankbar.
Ich möchte mich bei den Teilnehmern und Experten dieses Forums für die sehr wertvollen Tipps zum "Widerrufsjoker" bedanken und wünsche allen noch aktiven Widerruflern viel Glück bei den weiteren Verhandlungen.
Gibt es Erfahrungen zum Widerruf von Vorausdarlehen der Schwäbisch Hall aus 2012?
Sind hier ggf. Fehler enthalten, die einen Widerrufsjoker ermöglichen könnten?
Nur zur Info an die Community:
Diesmal hat das viel beachtete Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 07.01.2020 (Aktenzeichen: 2 O 315/19) 5 Fragen im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Pkw-Finanzierungsvertrages - konkret wurde ein VW Passat finanziert - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. U.a. geht es darum, ob der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl oder zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag als absolute Zahl anzugeben ist.Wir haben die Fragen und den Sachverhalt, der dahinter steht, auf der Homepage veröffentlicht unter https://www.kredit-widerrufen.com/lg...ehenswiderruf/. Mal schauen, ob der EuGH die sehr ungünstigen Urteile des BGH vom 05.11.2019 (Az.: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19) zumindest teilweise korrigiert.
Gibt es Erfahrungen zum Widerruf von Vorausdarlehen der Schwäbisch Hall aus 2012?
Sind hier ggf. Fehler enthalten, die einen Widerrufsjoker ermöglichen könnten?
Wird gerade alles von einem Fachanwalt geprüft, insbesondere auch die Thematik Schwäbisch Hall/Wohnriester/zwingende Verringerung des Vorausdarlehen mit dem Riesterguthaben nach Kündigung des Vorausdarlehen vor Zuteilung nach BGB §489, mit folgender Anlage des fiktiven Wohnförderkonto und dem Versagen das Riesterguthaben umszusitchen mit einem Riesterwechsel, bzw. die Kasse anzuhalten, die Zulagen von dem Riesterguthaben (Grund für die Anlage des fiktiven Wohnförderkonto) zu lösen.
Unzureichende Angabe zum Adressaten des Widerrufs: Postfach statt ladungsfähiger Anschrift
Der 8. Senat des Kammergerichts (KG) Berlin hat in einem Hinweisbeschluss vom 04.03.2019 (8 U 74/17) entschieden, dass die Angabe einer Postfach-Anschrift in der Widerrufsbelehrung unzureichend sei und die Widerrufsfrist nicht in Gang setze. Eine Postfach-Anschrift sei keine ladungsfähige Anschrift. Vielmehr sei die Angabe einer (Haus)anschrift mit Straße, Hausnummer und Postleitzahl erforderlich. Der Beschluss war in einem Verfahren ergangen, das einen Darlehensvertrag der DKB-Bank aus dem Jahre 2011 betraf. Diese Konstellation findet sich auch in zahlreichen Verträgen der DSL Bank, der Commerzbank und einer Reihe von Sparkassen.
Unter Berufung auf den Beschluss des KG Berlin, über den eine Reihe von Verbraucheranwaltskanzleien auf ihrer Homepage bzw. bei anwalt.de berichtet hatten, war von zahlreiche Darlehensnehmern der Widerruf ihres Darlehensvertrages erklärt worden, die sich davon eine außergerichtliche Einigung versprachen. Wie erst nunmehr bekannt geworden ist, hat jedoch ein anderer Senat des KG Berlin in einem fast zeitgleich ergangenen Hinweisbeschluss vom 30.04.2019 (4 U 195/16) die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und die Angabe einer Postfachadresse als ausreichend angesehen. Unter Berufung auf diese Entscheidung des 4. Senats lehnt insbesondere die DKB die Aufnahme außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ab.
Die Erklärung des Widerrufs, die sich maßgeblich auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, sollte deshalb bis auf Weiteres nur durch Darlehensnehmer erfolgen, die über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen. Bei streitiger Rechtslage ist Versicherungsschutz zu gewähren, wenn eine gleichrangige Erfolgswahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Versicherungsnehmer in einem Prozess mit seinem Rechtsstandpunkt obsiegen wird. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Darlehensnehmer ohne Rechtsschutzversicherung und deren Anwälte hingegen sollten zunächst die weitere Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung abwarten.
Der Bundesfinanzhof befasst sich mit der Frage, ob es sich bei Zahlungen einer Bank auf einen Vergleich im Streit um den Kreditwiderruf um steuerbare Kapitalerträge handelt. Hier: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&nr=43472 Die Vorinstanz war hier schon Thema, wenn ich mich recht erinnere. Hier der Volltext: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2019/14_K_719_19_Urteil_20190814.html
Wird gerade alles von einem Fachanwalt geprüft, insbesondere auch die Thematik Schwäbisch Hall/Wohnriester/zwingende Verringerung des Vorausdarlehen mit dem Riesterguthaben nach Kündigung des Vorausdarlehen vor Zuteilung nach BGB §489, mit folgender Anlage des fiktiven Wohnförderkonto und dem Versagen das Riesterguthaben umszusitchen mit einem Riesterwechsel, bzw. die Kasse anzuhalten, die Zulagen von dem Riesterguthaben (Grund für die Anlage des fiktiven Wohnförderkonto) zu lösen.
Gibt es hierzu bereits etwas Neues? Ich warte auch noch auf Antwort von der ZfA diesbezüglich
Widerrufsoption für Fernabsatz-Alt-Immobiliendarlehensverträge aus dem Zeitraum 2002 bis 10.06.2010 – Urteil des OLG Köln vom 17.09.2019 (I – 4 U 109/18),
Im Finanzforum war seinerzeit mit Beitrag #21641 vom 24.09.2019 darüber berichtet worden.
Dazu folgende Anfrage: Ist diese Entscheidung ein Einzelfall geblieben oder ist es der Kollegenschaft in derartigen Fällen unter Berufung auf das Urteil des OLG Köln vor welchen Landgerichten gelungen, erfolgreich zu agieren bzw. wo konnte die hauptsächlich betroffene DSL-Bank in derartigen Fällen mit der Verwirkungseinrede durchdringen?
Insbesondere stellt sich die Frage, ob über einschlägige Erfahrungen mit Verfahren vor dem LG Frankfurt a. M (Gerichtsstand Geschäftssitz der DB Privat- und Firmenkundenbank AG als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Postbank) berichtet werden kann. Außergerichtlich ist die DSL-Bank nach meinen jüngsten Erfahrungen nicht verhandlungsbereit.
Paukenschlag aus Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof hat heute auf Vorlagefrage des Landgerichts Saarbrücken im Verfahren C-66/19 ("JC / Kreissparkasse Saarlouis) entschieden, dass eine Widerrufsinformation der Sparkasse - diese wies die in nahezu allen deutschen Darlehensverträgen ausgewiesene Kaskadenverweisung auf - europarechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Wir haben das Urteil im Volltext auf unserer Homepage www.kredit-widerrufen.com unter dem Link Die 10 häufigsten Belehrungsmängel veröffentlicht.
Das größte Comeback seit Lazarus - der Widerrufsjoker lebt wieder! EuGH erklärt den Kaskadenverweis für unwirksam und damit die Baufinanzierungen zwischen 2010 und 2016 für widerrufbar.
Bei aller Euphorie sollte man beachten, dass die Muster-WRI ab 29.07.2010 Gesetzesrang hatte. Dass die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt wurde, führt nicht zwingend zur Widerruflichkeit.
Das wird leider in der Presse wenig differenziert dargestellt.
Bei den Genossenschaftsbanken, die von der Gesetzlichkeitsfiktion in vielen Fällen nicht profitieren, ergeben sich jetzt aber neue Möglichkeiten.
Sparkassen hatten im Zeitraum Juni 2010 bis 2011 regelmäßig ohnehin schon das Problem der Aufsichtsbehörde. Bei den Genossenschaftsbanken war das bislang aber folgenlos, da die Aufsichtsbehörde in den AGB war. Wenn jetzt aber die Widerrufsinformation fehlerhaft ist UND die Genossenschaftsbanken sich wegen des Fehlers in der WRI mit der Aufsichtsbehörde nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen können, wird es für sie eng. Betrifft aber auch den Zeitraum Juni 2010 bis 2011.
Das hört sich aber so an, als würde man von dem Urteil nicht profitieren können, bzw. nur von 2010 bis 2011.
Warum sind die IG Widerruf und Rogoz dann so euphorisch?
Verstehe wer will, es wird auch nicht einfacher, entweder sind die Kanzleien überlastet oder melden sich gar nicht erst!
In der Schwäbisch Hall Diskussion Vorausdarlehen/Wohnriester/Verfahrensweise Wohnriester nach Kündigung Vorausdarlehen nach BGB §489 (habe die Thematik mal versucht übersichtlich darzustellen) liegen diverse Darlehensverträge vor (unter anderem Volksbank aus 2012), wo die Widerrufsbelehrungen falsch erscheinen.