ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
danke sebkoch für den Hinweis; Romano ist unser Verfahren; am 23.01.2020 ist dann Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem LG Bonn über die Klage, die wir am 19.01.2017 eingereicht haben .-) für den Beschluss des BGH wären wir dankbar...
...und wo der Kreditwiderruf Erfolg hat, soll das Finanzamt laut Finanzgericht Köln auch bei einem Vergleich ordentlich was abgekommen. Kurzbericht bei test.de.
ist inzwischen jemandem mal eine gerichtliche Entscheidung in die Hände gefallen, in der der Streitwert bei Widerruf eines Darlehens vor Auszahlung beurteilt wurde?
nach über einem Jahr Abwesenheit vom Forum und inzwischen fast überstandener langer und schwerer Krankheit, melde ich mich wieder zurück. Ich habe zwar noch nicht alle Beiträge seit meinem Abtauchen lesen können, aber da zum Ende d. J. ja die Verjährung droht, schreibe ich meine Anfrage schon mal vorab hier.
Wir sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt / einer Kanzlei, der/die gegen die ING-DiBa möglichst viele Verfahren erfolgreich zum Abschluss gebracht bzw. für ihre Mandanten besonders attraktive Vergleiche mit der ING-DiBa geschlossen hat.
Unser Darlehen von der DiBa stammte aus 2004 und wir haben es vor dem Stichtag in 2016 widerrufen. Die ING-DiBa hatte den Widerruf zwar nicht anerkannt aber einen Vergleich (aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) zur Rückführung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung angeboten. Dieses hatten wir ebenso nicht angenommen, wie das Gegenangebot der ING-DiBa von Nutzungsersatz, als wir 2018 das Darlehen regulär vollständig getilgt haben. Den Nutzungsersatz hatte die ING-DiBa uns (ebenfalls aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) auf unseren Vergleichsvorschlag von anteiliger Zinsrückzahlung angeboten.
Wer war als RA gegenüber der ING-DiBa mehrfach erfolgreich und hat möglichst d. J. auch noch Kapazitäten frei, um unseren Fall ggf. zu übernehmen?
Mit der Diba haben wohl fast alle hier vertretenen Anwälte ausreichend Erfahrung. Alleine wir haben deutlich mehr als hundert Fälle mit der Diba abgewickelt. Wer allerdings "besonders attraktive Vergleiche" geschlossen hat, dürfte schwierig zu sagen sein. Vermutlich werden die Unterschiede nicht allzu groß sein - zumindest bei jenen, die eine gewisse Erfahrung mit der Diba gesammelt haben.
Mit der Verjährung wird es jetzt ziemlich knapp, aber das muss man sich immer am Einzelfall anschauen. Es klingt nicht so, als würde bei Euch eine RSV greifen. Deshalb sollte man ein Vorgehen auch unter dem Aspekt der Kosten betrachten. Lohnt das Kostenrisiko einer Klage? Gibt es die Chance auf eine Prozessfinanzierung?
Wir können uns das gerne mal anschauen, wenn Du uns die Unterlagen hier schickst. Ansonsten gibt es hier sicher auch genügend andere kompetente Anwälte.
Vielen Dank für die Infos und Ihr Angebot,IG Widerruf, ich bin bereits hier fündig geworden. Nun suchen wir noch folgende Unterlagen der DiBa, Allgemeine Deutsche DirektBank AG, möglichst mit Gültigkeit für 03/2004:
Zum Thema Verjährung hatte Sebkoch am 3.10. geschrieben, dass Verjährung kein Problem ist, wenn zum Aufrechnungszeitpunkt ein Saldo zugunsten der Bank verbleibt. Soweit ich das sehen konnte, gab es keinen Widerspruch. Meine Bank scheint das ähnlich zu sehen, denn sie sind momentan darauf erpicht, einen Vergleich hinzubekommen, während sie sich bei sicherer Verjährung ja einfach zurücklehnen und den 31.12. abwarten könnten.
Zum Thema Zinssatz nach Widerruf gab es 2018 ein Urteil des OLG Düsseldorf (https://www.widerruf-darlehen-anwalt...basiszinssatz/), dass sehr schlüssig argumentiert der Bank nach Widerruf nur noch 2,5% über Basiszinssatz zuspricht, weil es sich ja um einen schwebenden (die Bank kann jederzeit den Widerruf annehmen) und somit kurzfristigen Kredit handelt. Ist das mit dem Urteil des BGH XI ZR 9/17 vom 12.3.2019 kassiert (siehe Post #21605 für die maßgebliche Randnummer 18)?
Oder ist gerade der im BGH-Urteil genannte § 357a Abs. 3 BGB ein Ausweg? Dort steht Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. Was ist, wenn der Verbraucher 2016 zwei verschiedene Kredite widerrufen hat, davon nur einen erfolgreich und sogar zu 1% refinanziert hat (und sogar ein Angebot über Refinanzierung beider zu 0,9% hatte, was aber nicht zum Tragen gekommen ist). Wäre der Wert des Gebrauchsvorteils dann nicht 1%, vielleicht sogar 0,9%, denn die noch günstigere Refinanzierung ist ja nur nicht zum Tragen gekommen, weil die zweite Bank dem Widerruf (zu Unrecht) widersprochen hatte.
Zuletzt zum Thema Nutzungsersatz für Zahlungen des Kreditnehmers nach Widerruf. Hier in diesem Thread gab es im Juli ja eine heiße Diskussion. Gibt es dazu verständliche Urteile oder Artikel? Was ich aus der Diskussion hier mitgenommen habe: es ist unklar, wie die Bank in (Annahme?)Verzug gesetzt werden kann. User ReCHtHabEr hat im Post #21625 einen Fall erwähnt, in dem Nutzungsersatz im Vergleich erreicht wurde, in dem eine Aufrechnung vermieden wurde. Lohnt es sich, hier nochmal einzusteigen? Widerspruch wurde erklärt mit dem Musterschreiben der Stiftung Warentest vom Stand Juni 2016. Mein Eindruck (rechtlich habe ich das Problem leider noch nicht verstanden) ist, dass die Bank im Annahmeverzug war (die Formulierungen im Vertrag wurden nachher vom BGH explizit für fehlerhaft erklärt, weitere Zahlungen wurden unter Vorbehalt erklärt), aber eine Aufrechnung wird zumindest konkludent erklärt.
Wie erwähnt, will meine Bank einen Vergleich abschließen. Bislang haben sie nur die Hälfte des Nutzungsersatzes (2,5% über Basis) bis Juni 2016 angeboten, aber jetzt endlich die Berechnung rausgerückt, daher werden sie wohl auch den Rest akzeptieren.
Die Frage ist, ob es realistisch ist, dass zum Thema Sollzins oder Nutzungsersatz nach Juni 2016 noch was zu erreichen ist oder gar noch Urteile ergehen. Dann würde ich mich gerne anwaltlich vertreten lassen (und hätte gerne Tipps, welche Kanzlei sich auf diese kniffeligen Themen spezialisiert hat).
Also Zinsen nach Widerruf sind mE relativ aussichtslos. Im aussergerichtlichen Bereich bewegt sich da aktuell keine Bank.
Da die Ansprüche zum Zeitpunkt des Widerrufs sich aufrechenbar gegenüber stehen, erledigt sich das Thema Nutzungsersatz auf Leistungen des DN nach Widerruf ohnehin.
Allerdings resultieren aus der Aufrechnung Zinseffekte in geringem Umfang.
Da die Ansprüche zum Zeitpunkt des Widerrufs sich aufrechenbar gegenüber stehen, erledigt sich das Thema Nutzungsersatz auf Leistungen des DN nach Widerruf ohnehin.
Nochmals die Bitte: weiß jemand dazu ein Urteil oder einen guten Artikel? Es scheint ja daran zu hängen, ob und wie die Bank in Annahmeverzug gesetzt werden kann oder ob eine Aufrechnung erklärt wurde.
Zitat von sebkoch
Allerdings resultieren aus der Aufrechnung Zinseffekte in geringem Umfang.
Einfach deshalb, weil sich rückwirkend zum Widerrufszeitpunkt die Restschuld reduziert und deshalb weniger neue Zinsen für den Zeitraum bis zur Annahme anfallen, richtig?
Nicht überraschend, aber ich kann es immer noch nicht fassen: Der XI. Senat sagt einmal mehr, dass sich kein Kunde einer Bank oder Sparkasse auf eine Widerrufsbelehrung verlassen darf. Trotz einer solchen dürfen sie nämlich nicht widerrufen, wenn Bank oder Sparkasse nur irrtümlich über ein vermeintliches gesetzliches Widerrufsrecht informiert haben. Hier: https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...12&Blank=1.pdf Rz. 24
Hat jemand Erfahrungen, ob die Verteilung der Vergleichssumme auf Nutzungsersatz und Zinsverzicht bereits finanzamtfest im Vergleichstext geregelt werden kann und somit vorab bei der Abführung der Quellensteuer berücksichtigt werden kann?
https://www.test.de/Immobilienkredit...18800-4926283/ Finanzgericht Köln vom 14.08.19 lässt dies ja vermuten: Soweit ein Vergleich keinen weiteren Anhalts*punkt bietet, ist nach Ansicht der Richter in Köln zu ermitteln, inwieweit Ansprüche der Kläger auf Nutzungs*ersatz parallel zu den übrigen Forderungen verringert worden sind und ist dieser verringerte Betrag als Kapital*ertrag mit 25 Prozent zu besteuern.
Konkret geht es um je hälftig Nutzungsersatz und Zinsverzicht. Die Bank hat sich bereit erklärt, nur für den Nutzungsersatz aufzukommen und schreibt dies auch explizit im Vertragsentwurf.
Hat jemand Erfahrungen, ob die Verteilung der Vergleichssumme auf Nutzungsersatz und Zinsverzicht bereits finanzamtfest im Vergleichstext geregelt werden kann und somit vorab bei der Abführung der Quellensteuer berücksichtigt werden kann?
Theoretisch gibt es da, wenn sich die Sichtweise des Finanzgerichts Köln durchsetzt & ich sie richtig verstanden habe, wohl gar keinen Spielraum. Es ist auf der Grundlage der aktuellen Ansagen des XI. Senats zur Berechnung der Rückabwicklung zu ermitteln, wie viel Nutzungsersatz zugunsten des Kreditnehmers anfällt und ist dieser im Verhältnis der vergleichsweisen Herabsetzung des Gesamtsaldos zum theoretischen Soll zu kürzen. Abweichende Vereinbarungen dürften keinen Effekt haben. Praktisch dürfte letztlich entscheidend sein, ob sich verhindern lässt, dass Bank oder Sparkasse diesen oder jenen Kapitalertrag ans Finanzamt meldet. Ich kenne mich aber in der Steuerpraxis nicht genau genug aus. Es könnte sein, dass jeder Kreditwiderrufler gut beraten ist, von sich aus das Finanzamt zu informieren. So habe ich selbst es auch gemacht. Die Sache liegt jetzt beim Finanzgericht in Berlin. Besonders ärgerlich: Der Großteil des Nutzungsersatzes fließt dem Kreditnehmer mit Zugang der Widerrufserklärung bei der Bank oder Sparkasse zu, wenn diese gleichzeitig auch ausdrücklich oder konkludent eine Aufrechnungserklärung enthält. Das stellt sich aber ja erst heraus, wenn entweder die Bank den Widerruf akzeptiert, ein Vergleich zustande kommt oder aber ein rechtskräftiges Urteil ergeht. Es wird deshalb wohl oft nötig sein, Nachträge zu vergangenen oder vorvergangenen Steuererklärungen anzumelden...
Gibt es irgendwo ein Urteil oder einen Artikel, wie die Rückabwicklung erfolgt? Ich habe nur (vermutlich überholte) Zusammenfassungen gefunden, die von Zug-um-Zug ausgehen.
Konkret will uns die Bank nur den Nutzungsersatz gemäß Stiftung Warentest - Excel als Einmalzahlung in 2019 zahlen und ignoriert dabei, dass sich dann ja auch rückwirkend der Saldo zu 2016 reduziert haben muss. Abgesehen von diesen paar 100 € Zinsvorteil, die dabei unter den Tisch fallen, wird es gegenüber dem Finanzamt vielleicht schwieriger, die Quellensteuer auf die Einmalzahlung zurückzufordern, als wenn man nachweisen kann, dass die jahresweise angefallen und gegen Schuldzinzen verrechnet wurden.
Da liegt wohl ein Missverständnis vor. Für welche Zeiträume Nutzungen herauszugeben sind, spielt keine Rolle. Bei der Kapitalertragssteuer ist entscheidend, wann & in welcher Höhe der Ertrag dem womöglich Steuerpflichtigen zugeflossen ist. Das dürfte regelmäßig der Zeitpunkt sein, an dem die Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen wirksam wird. Wenn es wie hier nur um Herausgabe der Nutzungen der Bank geht, dann dürfte hier tatsächlich entscheidend sein, wie viel Nutzungen die Bank herausgibt & wann sie das tut.
Wenn das eine rückwirkende monatliche Aufrechnung wäre, dann wäre die Zinsen ja verteilt angefallen und mit jeweils höheren Schuldzinsen verrechnet worden. Dann sollten gar keine Steuern anfallen, aber da ist die Revision ja noch anhängig.
Wenn das Finanzsamt sieht, dass in 2020 eine Einmalzahlung anfällt und im Vergleich nur Nutzungsentschädigung steht, dann wird es vermutlich schwierig zu argumentieren, dass das eigentlich für zurückliegende Jahre ist und verrechnet wurde.