ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Das Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom 17. September 2019 – I-4 U 109/18 – gegenüber der DSL Bank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG - entschieden, dass die Frist zur Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts bei einem Immobiliendarlehensvertrag aus dem Zeitraum vom 02. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 nicht in Lauf gesetzt worden ist, wenn der Darlehensvertrag als sogenanntes Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden ist. Ein solches Fernabsatzgeschäft erfordert insbesondere, dass der Kunde den Darlehensvertrag geschlossen hat, ohne eine Filiale seines Kreditgebers aufzusuchen. Dies stellt bei den Kunden der unterlegenen DSL Bank bzw. DB Privat- und Firmenkundenbank AG den typischen Regelfall – insbesondere in dem relevanten Zeitraum vom 02. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 – dar.
„In der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt ist der Umstand, dass der auf Druck der Bankenlobby mit Wirkung zum 21.06.2016 geschaffene Ausschluss des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen dann nicht eingreift, wenn der Verbraucher entweder gar keine Widerrufsbelehrung erhalten hat oder die Bank bei Fernabsatzgeschäften die Vorgaben der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht erfüllt hat“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. Für Immobiliendarlehen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen worden sind, gibt es laut Rugen sogar gar keinen gesetzlichen Ausschluss. Die DSL Bank habe zwar im Regelfall eine Widerrufsbelehrung erteilt. Eine Regelung in der BGB-Informationspflichten-Verordnung sehe jedoch vor, dass die Informationen über die vertraglichen Kündigungsregeln in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind. Diese Formanforderungen haben die Formulare der DSL Bank nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln nicht erfüllt. „Wir wissen aus unserer Tätigkeit der kostenfreien Erstbewertung hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit, dass die DSL Bank in dem relevanten Zeitraum vom 02. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 diese Form zu keinem Zeitpunkt gewahrt hat“, verrät Anwalt Rugen.
Möglicherweise die letzte Chance für alle, die in 2016 eine Baufinanzierung (Kredit bis 2010) widerrufen haben - diesen Widerruf aber bisher nicht durchgesetzt haben:
das Thema wurde hier in irgendeinem Beitrag schon mal kurz erwähnt, ist dann aber nicht weiter besprochen worden.
Gibt es mittlerweile Fälle, in denen Banken wegen der anstehenden EuGH Entscheidung (Kaskadenverweis in der Widerrufsbelehrung https://www.anwalt.de/rechtstipps/wi...it_152699.html) einen Vergleich oder sogar eine komplette Rückabwicklung eingegangen sind?
wovon Träume sie eigentlich? Die Banken sind ihren Anteilseignern verpflichtet, selbst die EuGH zu Gunsten der Kunden entscheidet! Bedeutet dies nicht das automatisch das entschädigt wird!
Denn sie müssen weiterhin klagen, da ihre Forderung, in Höhe, Dauer und Art möglicherweise unberechtigt sind! Da wir hier in der genannten Schadensregulierung befinden! Das heißt, dass Kunden kein Euro zuviel verlangen können!
Allein um die "richtige Summe" dürfte jedem klar sein, könnte es ein jahrelanger Rechtsstreit mit ungewissen Ausgang geben!
Auch verweise ich hier auf den "Widerrufs Joker", den jeder Kunde jederzeit verspielt haben kann!
Das Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom 17. September 2019 – I-4 U 109/18 – gegenüber der DSL Bank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG - entschieden, dass die Frist zur Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts bei einem Immobiliendarlehensvertrag aus dem Zeitraum vom 02. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 nicht in Lauf gesetzt worden ist, wenn der Darlehensvertrag als sogenanntes Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden ist.
schöner Erfolg, allerdings sind dem 4. Senat im 2019er Geschäftsverteilungsplan die Widerrufsfälle weggenommen werden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, so dass von dort nicht mehr viel kommen wird.
Das mit der Verjährung ist ein interessantes Thema, allerdings sehe ich das anders.
Wer 2016 ein laufendes Darlehen widerrufen hat (und bereits beendete waren ja nach jetzt stRspr verwirkt) hat ein Verjährungsproblem ja allenfalls bzgl seiner bis dahin und noch in 2016 gezahlten Raten. Aufgrund der Aufrechnungslage gegen den Rückforderungsanspruch der Bank (Valuta plus Zinsen) droht eine Verjährung ja nur, soweit 2016 nach Aufrechnung oder nur möglicher Aufrechnung ein Saldo zu Gunsten des DN verbleibt, § 215 BGB. Das dürfte allerdings die krasse Ausnahme sein, denn idR schuldet der DN ja auch nach Widerruf und Aufrechnung noch erhebliche Restbeträge.
Gerne freue ich mich aber über gegenteilige Auffassungen und eine rege Diskussion dazu, da das Thema nun virulent wird.
Wo das Darlehen noch läuft, besteht zudem das Probelm, dass die klassische Feststellungsklage keine Hemmungswirkung entfaltet.
kannst du mir mal einen Vertrag bei der DSL Bank zeigen, der nicht im Fernabsatz gezeichnet wurde??
nach der allerdings auch nicht wirklich klaren Rspr des BGH dürfte ein Fernabsatzgeschäft dann nicht gegeben sein, wenn der Darlehensvermittler (also zB Sie ) die Vertragsanbahnung oder den -abschluss in einer persönlichen Situation herbei geführt hat.
Da fangen dann für die Bank aber die Probleme an, denn ich kann mir kaum vorstellen, dass die Bank dokumentiert hat, ob zB Dr Klein ein Darlehen über Telefon und Email vermittelt hat oder ein Vermittler beim Kunden persönlich zu Hause oder in seinem eigenen Büro vermittelt hat.
ich gehe mal davon aus! das sogenannte Fernabsatzgeschäft so gemeint ist das kein Vermittler dazwischen ist! Reicht der Kunde die Unterlagen direkt, z. b. als Großbrief an den Gläubiger ein!
Kommt heute ein zugelassener Vermittler zum Kunden gilt dies nicht als Fernabsatz mehr!
Heute suchen die Vertriebe häufig Vermittler mit Zulassungen, um die Regelung des Fernabsatzgeschäft auszuhebeln!
Gibt der Vermittler die Daten des Kunden in das System der Orga ein, stellt sich natürlich hier die Frage:"Dies nicht wieder ein Fernabsatzgeschäft ist!"
Denn entfällt die Betreuung durch einen Vermittler, fällt die Betreuung zurück an die Orga!
Und hier wird es wohl sehr bald eine richterliche Entscheidung herbei führen!
Dass
a) für die Beratung und Ausführung der Vermittler die Haftung übernehmen muss
b) Die Organ die Haftung für die laufende Betreuung übernehmen muss
c) Die Banken keinerlei Haftung, beim regulären Geschäft (Ablauf) mehr haben
Allerdings ist die dortige Formulierung leider etwas unglücklich, als es dort heißt "bevollmächtigter Vertreter des Unternehmens". Denn dann wären die Darlehensvermittler nie in der Lage den Fernabsatz auszuschließen, denn diese sind nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Bank nach meiner Kenntnis nie bevollmächtigt.
Laut Frau Dr. Dauber, Mitglied des XI Zivilsenats bei den letzten Frankfurter Bankrechtstagen (Nov 2018), dürfe man das mit dem Vertreter nicht "zu streng sehen". Das ist aber natürlich nur Buschfunk. Aber ich halte das für richtig, denn es muss darum gehen, dass das strukturelle Informationsdefizit beim Fernabsatz durch die Möglichkeit des Nachfragens bei fachkundigen Personen kompensiert wird. Und das ist nach mM bei Vermittlern der Fall.
falls es noch nicht bekannt ist; der BGH hat angekündigt, am 05.11.2019 zum Widerruf von Kfz-Finanzierungsverträgen (verbundene Verträge mit den Kaufverträgen) zu entscheiden.
Das bedeutet - falls es wirklich zur Entscheidung kommt - entweder neue Dynamik in diesem Bereich oder die Beerdigung dieses Bereichs. Prognosen sind schwierig, aber bei der inzwischen erkennbaren Aversion des XI. Senats gegen die von ihm selbst begründete und verursachte Widerrufswelle erwarte ich wenig Positives.
Unzulässig ist eine Gebühr für den Treuhandauftrag bei Ablösung und das Az ist XI ZR 7/19.
Ich würde einfach mal unter Hinweis auf das Urteil anschreiben und die Rückzahlung verlangen. Könnte mir vorstellen, dass die Banken das ohne großes Theater machen.
Sparda Berlin hat nach 2 Wochen ohne Wenn-und-Aber die 100€ zurück erstattet.
Anbei wollte ich mich nochmal kurz melden und ausloten/erfragen, wie denn momentan unsere Chancen noch stehen...
wir konnten uns jetzt im Juli 2019 endlich nach (3 ! Jahren) schier endlosen Klagen gegen die DEVK-Rechtsschutzversicherung vor dem OLG Bamberg durchsetzen und erhalten nun endlich unseren uns lang ersehnten und uns zustehenden Deckungsschutz für unsere RS-Fälle.
1.
wir hatten 2011 eine Umschuldung zur Sparda Bank (vereinbarte Laufzeit: 10 Jahre)... der Widerruf erfolgte im Jahre 2016. Bis auf die fragliche Kaskadenverweisung dürfte kein mögl. "Fehler" in der Widerrufsbelehrung enthalten sein...
dürfte hier ein finanzieller Vergleich möglich sein? gibt es hierzu denn schon mittlerweile ein entsprechendes Urteil des EuGH?
2.
und wir hatten im Jahr 2011 mehrere Verträge bei der Sparkasse Mainfranken beendet mit deren Zustimmung gegen Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung unsererseits. Widerruf erfolgte ebenfalls im Jahr 2016. Dabei ging es um die unstrittig fehlerhaften Widerrufsbelehrungen mit der Fußnote: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen".
Wie sieht es hier nun mittlerweile aus? Erscheint es hier noch wahrscheinlich das ein Vergleich erzielt werden kann mit der Bank? Die entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung betrug ca. 10.000 Euro.
das überrascht mich ja, dass du die Deckungsklage (Erfolgsaussicht) gewonnen hast, denn
zu 1 ist da wohl nichts zu holen, wenn beim EuGH kein Wunder passiert oder du irgendwelche Besonderheiten hast etwa wegen fehlerhafter Berechnung des Effektivzinsatzes aufgrund PAngV oder irgendwelcher Versicherungen
zu 2 das nun ziemlich sicher verwirkt sein dürfte, so die inzwischen ganz klare Rspr des BGH.
bei 2 nach meiner Erfahrung regelmäßig ja. Jedenfalls bei den Sparkassen, mit denen ich so zu tun habe. Bei 1 auch, sofern es nicht ein Sonderfall ist.