Zitat von
Rogoz
Es ist erstaunlich, dass in der Rechtsprechung kaum erfolgreiche Urteile gegen die HypoVereinsbank (UniCredit AG) zu finden sind. Insbesondere ist in vielen Verträgen, die zwischen den Jahren 2011 und 2015 (!) abgeschlossen wurden, jeweils auf Seite 4 folgende Klausel enthalten:
Wie das im Vertrag abgedruckt aussieht, haben wir auf unserer Homepage unter Widerrufsinformation der HypoVereinsbank veröffentlicht.
Durch die zitierte Klausel wird die Widerrufsbelehrung völlig entkräftet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass der Schutz des Verbrauchers eine „umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung“ erfordert.
Dass es hierzu keine veröffentlichte Rechtsprechung gibt, dürfte mit einer hohen Vergleichsbereitschaft der HypoVereinsbank zusammenhängen.
u.a. hierzu wird sich der BGH beschäftigen:
1.02.2019Rechtsanwalt Tilmann Schellhas aus Nürnberg berichtet: Das Oberlandesgericht Köln hat in einer von ihm für Verbraucher gegen die
DSL Bank erhobenen Klage auf Widerruf zweier Darlehensverträge wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der zwölfte Zivilsenat habe zwar die Berufung der Darlehensnehmer zurückgewiesen, halte es aber für überprüfenswert, ob der in der Widerrufsbelehrung bei dem Passus zu den Verbundgeschäften fehlende Hinweis, dass der Verbraucher bei Widerruf des verbundenen Geschäfts auch nicht mehr an den Abschluss des Darlehensvertrages gebunden sei, fehlerhaft ist oder nicht. Zur Überzeugung von Rechtsanwalt Schellhas wird sich der Bundesgerichtshof dann auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob die in den Verträgen der DSL Bank befindliche Klausel, der Darlehensnehmer sei einen Monat an seine Willenserklärung gebunden, im Verhältnis zur 14-tägigen-Widerrufsfrist eine Intransparenz darstellt.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.01.2019
Aktenzeichen: 12 U 191/16
Verbrauchervertreter:
Schieder und Partner Rechtsanwälte, Nürnberg