ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
11.02.2019Rechtsanwalt Tilmann Schellhas aus Nürnberg berichtet: Das Oberlandesgericht Köln hat in einer von ihm für Verbraucher gegen die DSL Bank erhobenen Klage auf Widerruf zweier Darlehensverträge wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der zwölfte Zivilsenat habe zwar die Berufung der Darlehensnehmer zurückgewiesen, halte es aber für überprüfenswert, ob der in der Widerrufsbelehrung bei dem Passus zu den Verbundgeschäften fehlende Hinweis, dass der Verbraucher bei Widerruf des verbundenen Geschäfts auch nicht mehr an den Abschluss des Darlehensvertrages gebunden sei, fehlerhaft ist oder nicht. Zur Überzeugung von Rechtsanwalt Schellhas wird sich der Bundesgerichtshof dann auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob die in den Verträgen der DSL Bank befindliche Klausel, der Darlehensnehmer sei einen Monat an seine Willenserklärung gebunden, im Verhältnis zur 14-tägigen-Widerrufsfrist eine Intransparenz darstellt. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.01.2019
Aktenzeichen: 12 U 191/16
Verbrauchervertreter: Schieder und Partner Rechtsanwälte, Nürnberg
Gehe ich Recht in der Annahme, dass Kreditkartenverträge als belehrungspflichtige und damit prinzipiell widerrufbare Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 491 BGB einzustufen sind? Wenn ja, ist bekannt, ob und inwieweit die Kreditkartenanbieter eine Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation zu erteilen pflegen? Wie sieht diese aus?
sehe ich eigentlich nicht so. Das sind ja sog. Zahlungsdiensteverträge nach § 675 c BGB und die darin enthaltene kurzfristige Darlehensgewährung fällt idR unter die Ausnahme des § 491 II Nr. 3 BGB. Ist aber wohl von der Gestaltung abhängig.
Was test.de zu den KfW-Darlehen schreibt, kann ich nicht nachvollziehen. Selbstverständlich hat der DG auch bei KfW-Darlehen nach einem Widerruf die Marge zu erstatten, aber nicht als gezogene Nutzungen, sondern als empfangene Leistung, denn die Marge ist Teil der vom DG insgesamt neben der Tilgung zurückzugewährenden Zinsleistung des DN.
Wenn gemeint sein sollte, dass der DG die Marge zweimal zu erstatten hat, einmal als empfangene Leistung und noch einmal in gleicher Höhe als gezogene Nutzungen, wäre das allerdings absurd. Grundsätzlich richtig ist zwar sicher, den DG bei KfW-Darlehen für verpflichtet zu halten, die aus der Marge gezogenen Nutzungen herauszugeben, aber hierfür kann wie sonst auch nur eine Vermutung in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses greifen.
Bei nach dem 10.06.2010 gewährten KfW-Immobiliendarlehen, die nach Fernabsatzrecht widerrufen werden, dürften nach der fragwürdigen "Spiegelbildtheorie" des BGH hierbei im Übrigen zugunsten des DN 5 %p. üBZ anzusetzen sein und nicht nur 2,5 %p. üBZ, da der niedrigere Verzugszinssatz nur bei Anwendbarkeit des Verbraucherdarlehensrechts gilt.
ich hab mir das im Übrigen besorgt (Beschluss des OLG Brandenburg) und es ist tatsächlich so, dass die gesamten Raten (einschließlich der Marge) und als Nutzungsersatz nochmal die Marge gezahlt werden sollen (also insoweit dann doppelt, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen)
mittlerweile ist wieder ein Jahr vergangen und ich habe da mal ein paar Fragen zu einem möglichen Widerruf bei der Ing-DiBa. Vielleicht hat sich da ja etwas geändert?!
Mein Vertrag ist aus dem Jahre 2012, habe Ihn schon prüfen lassen und es wurde gesagt, dass der Vertrag in zwei Punkten anfechtbar sei.
1. Nicht angegebene Gesamtvertragslaufzeit 2. Widersprüchliche Belehrung in Vertrag und im Europäisch Standardisierten Merkblatt (ESM)
Da bei mir keine RSV greift, kann ich leider nicht einfach munter drauflos klagen.
Vielleicht kann mir wer einen Tipp geben oder hat schon Erfahrungen mit ähnlichen Verträgen gemacht.
Bei dieser Konstellation gibt es leider keinen positiven neuen Stand. In der Frankfurter Gerichtsbarkeit gibt es ohnehin eine ständige Rechtsprechung, welche die Angabe, dass der Vertrag auf „unbestimmte Zeit“ geschlossen werde, für ausreichend erachtet und einen Widerspruch zu den Angaben im ESM für irrelevant erklärt. Auf diese Rechtsprechung hat im Rahmen eines von meiner Kanzlei betreuten Verfahrens eines rechtsschutzversicherten Darlehensnehmers ein jüngst ergangenes Urteil des LG Hamburg vom 29.01.2019 – 302 O 130/18 zustimmend Bezug genommen. Berufung ist bereits eingelegt. Ich werde zu gegebener Zeit berichten.
Aus Kollegenkreisen ist bekannt, dass die INGDIBA, um ein Grundsatzurteil des BGH zu vermeiden, in einer Reihe einschlägiger Parallelverfahren in letzter Minute eingelenkt und den betroffenen Darlehensnehmern akzeptable Vergleichsangebote unterbreitet hat.
Es verspricht wieder spannend zu werden: Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 17.01.2019 (Aktenzeichen: 1 O 164/18) in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2012 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Konkret hält das Landgericht die gängige Formulierung, mit der der Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist "aufgeklärt" werden soll, für europarechtswidrig. Es geht um die nachfolgende Formulierung:
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Es handele sich um eine sog. Kaskadenverweisung. Ohne rechtlichen Beistand könne ein Verbraucher nicht klären, ob die Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe oder nicht. Im Erfolgsfalle könnten nahezu sämtliche Darlehensverträge, die zwischen dem 10.06.2010 und dem 21.03.2016 geschlossen wurden, nachträglich noch widerrufen werden.
Den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.01.2019 habe ich auszugsweise auf meiner Homepage veröffentlicht.
danke, allerdings wurde dieser Vorlagebeschluss hier schon vor drei Wochen intensiv diskutiert. Dies nur als Hinweis, um evtl Interessierte darauf zu verweisen und die Fragen nicht zu doppeln.
Ich wollte nur darauf hinweisen, dass der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.01.2019 jetzt im Volltext vorliegt. Bislang war er - soweit mir bekannt ist - nur in Auszügen bekant. Die einleitenden Worte dienten nur dazu, neue Leser ins Thema einzuführen.
Im Erfolgsfalle könnten nahezu sämtliche Darlehensverträge, die zwischen dem 10.06.2010 und dem 21.03.2016 geschlossen wurden, nachträglich noch widerrufen werden.
Das halte ich für eine sehr gewagte These. Nach der m. E. zutreffenden Begründung des OLG Stuttgart im Beschluss vom 04.02.2019 - 6 U 88/18 - (auch auf juris) ist die Vorlagefrage bei Verwendung der Musterwiderrufsinformation schon nicht entscheidungserheblich, da sich für diese Fälle ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers ergibt, dass eine solche Information über das Widerrufsrecht ausreichend ist und daher für eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung kein Raum wäre. Eine für Verbraucher positive Entscheidung des EuGH könnte sich daher nur bei relevanten Abweichungen vom Muster auswirken und dann bei den nicht der Verbraucherkreditrichtlinie unterfallenden Immobiliardarlehensverträgen auch nicht zwangsläufig, sondern letztlich nur, wenn der BGH meint, dass der Gesetzgeber die Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie insoweit auch auf Immobiliardarlehen erstrecken wollte.
Der Bundesgerichtshof hat die Position der VW-Kunden bei Klagen im Dieselskandal gestärkt. Das Gericht erklärte, dass ein Neuwagen mit Abschalteinrichtung mangelhaft sei und der Käufer Anspruch auf Ersatz habe.
Im Rechtsstreit um Schadenersatz für manipulierte Dieselautos von VW sieht der Bundesgerichtshof den Anspruch eines Klägers als begründet an. In einem Hinweisbeschluss erklärte der BGH, dass nach seiner "vorläufigen Rechtsauffassung" bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Wagen von einem "Sachmangel auszugehen sein dürfte". Der Käufer habe daher Anspruch auf einen mangelfreien Ersatz
Was die Einschätzung des BGH bedeutet
Der BGH fällt kein Urteil - und stärkt dennoch den VW-Kunden im Dieselskandal den Rücken. Warum das so ist und warum die Einschätzung des Gerichts vorläufig ist, erklärt Claudia Kornmeier. | mehr
Ein Urteil wird es aber nicht geben, weil der Kläger und VW einem außergerichtlichen Vergleich zugestimmt haben. Dennoch stärkt die Einschätzung der Bundesrichter die Rechte weiterer klagender Dieselfahrer. Bereits im Januar war aufgrund einer außergerichtlichen Einigung eine Verhandlung geplatzt. Der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht positionierte sich erstmals in dem Rechtsstreit um den Dieselskandal.
Abschalteinrichtung als "Sachmangel" eingestuft
Der Hinweis des BGH dürfte erhebliche Auswirkungen auf die laufenden Verfahren in Deutschland haben. In dem konkreten Fall hatte ein VW-Kunde gegen einen Händler geklagt. Er verlangte wegen der eingebauten Software, die nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamts eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, einen Neuwagen. In den Vorinstanzen war seine Klage erfolglos.
Der BGH stellte nun erstmals klar, dass er die Abschalteinrichtung derzeit als "Sachmangel" einstuft. Die Bundesrichter begründeten dies damit, dass die "Gefahr einer Betriebsuntersagung" durch die zuständigen Behörde bestehe.
Die Bundesrichter wiesen zudem darauf hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts in dem konkreten Fall "rechtsfehlerhaft" sein könnte. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte die Ersatzlieferung eines Neuwagens als "unmöglich" eingestuft, weil der von dem Käufer erworbene VW Tiguan der ersten Generation nicht mehr hergestellt werde.
Mehr zum Thema
VW-Diesel-Skandal: Weg frei für erste Klage vor dem BGH | ndr
VW sieht keine Rückschlüsse auf Klageaussichten
Nach Einschätzung von VW sind keine Rückschlüsse zu Erfolgsaussichten derartiger Klagen möglich. Erst recht ließen sich daraus keine Folgerungen für die Erfolgsaussichten von Klagen gegen die Volkswagen AG ziehen. VW betonte, die im Hinweisbeschluss geäußerten Erwägungen seien vorläufig, der BGH habe noch keine Entscheidung getroffen. Die Vorinstanzen hätten einen Nachlieferungsanspruch im konkreten Fall abgelehnt. Der Senat habe auf einige Aspekte hingewiesen, die in den Vorinstanzen noch nicht hinreichend behandelt worden seien.
Aus VW-Sicht müsste die Klage trotz allem abgelehnt werden: Erstens sei die Nachlieferung unmöglich, weil es sich bei den unterschiedlichen Generationen des Tiguan um zwei völlig verschiedene Fahrzeuge handele. Und zweitens wäre der Aufwand für die Nachlieferung laut VW "unverhältnismäßig".
ich bin recht neu hier im Forum, und bin auch ein ziemlicher Laie in Rechtsfragen. Aber ich hoffe, Ihr könnt mir bei meinem Anliegen helfen.
Es geht um die Berechnung der Nutzwertentschädigung. Laut OLG München, 17 U 1567/16, rechtskräftig durch BGH, darf die Bank bis zum Zeitpunkt des Widerrufs den vertraglich vereinbarten Zinssatz berechnen. Das würde aber bedeuten, dass der Widerruf für die Zahlungen aus der Vergangenheit keine Vorteile mehr bringt, und für jemanden, dessen Vertrag fast abgelaufen ist, keinen Sinn macht. Ich war immer der Meinung, dass man durch den Widerrufsjoker sowohl die zukünftigen Zahlungen reduziert, als auch zu viel gezahlte Zinsen aus der Vergangen zurückholen kann.
Komischerweise konnte ich im Netz nichts über dieses Urteil finden. Auch findet er keine Berücksichtigung in den gängigen Berechnungsmethoden für den Widerrufsjoker.
Warum ist es so? Sollte ein Urteil, rechtskräftig durch BGH, nicht als Referenz für ähnliche Fälle dienen?
bei Darlehen, die schon fast am Ende der Zinsbindung sind, liegt der "Charme" des Widerrufsjokers beim Nutzungsersatz, also der Verzinsung deiner Leistungen. Gerade bei hohen Tilgungsraten und Sondertilgungen sind das gerne mal 5% und mehr der Darlehensvaluta.
bei Darlehen, die schon fast am Ende der Zinsbindung sind, liegt der "Charme" des Widerrufsjokers beim Nutzungsersatz, also der Verzinsung deiner Leistungen. Gerade bei hohen Tilgungsraten und Sondertilgungen sind das gerne mal 5% und mehr der Darlehensvaluta.
Anscheinend bleibt auchvon diesem Charme nicht viel übrig, wenn man die Berechnungsmethode aus diesemUrteil verwendet.
In unseremFall handelt es sich um ein 10-Jahres Darlehen mit 2,5 % Tilgung, welches wirnach 9 Jahren widerrufen habe.
Nach einemJahr hin-und-her hat die Bank den Widerruf akzeptiert. (Zu diesem Zeitpunktwaren alle Raten sowie die Restschuld bereits überwiesen). Jetzt streiten wiruns mit der Bank darum, wieviel sie uns zurückerstatten muss. Die Bank hatursprünglich die „Basiszins + 2,5%“ – Methode verwendet, und kam bei IhrerBerechnung auf knapp 10.000,- EUR. Unser Anwalt verwendet Eigenkapitalrendite-Methode,und kommt auf ca. 20.000,- EUR. Jetzt hat die Gegenseitedieses Urteil entdeckt, und meint, wenn man nach dieser in meinem Fall genausorechnet, müsste die Bank nur 1100,- EUR erstatten – und das auch hauptsächlichfür die Zahlungen, die nach der Widerrufserklärung getätigt wurden.
Das ist ein ersichtliches Mißverständnis. Soweit du schreibst, die zitierte Entscheidung des OLG München sage aus, dass der DG den vertraglichen Zinssatz bis zum Widerruf beanspruchen kann, ist das aktuell die ganz überwiegende Auffassung der OLGs in Deutschland und nichts spektakuläres. Das hat aber mit dem Nutzungsersatz für die Leistungen des Darlehensnehmers nichts zu tun und kann diesen daher auch nicht kürzen.
Da die zitierte Entscheidung des OLG München nicht veröffentlicht (ich sie jedenfalls nicht gefunden habe) gehe ich davon aus, dass dort ggfs noch irgendwas anderes entschieden ist, was den Anspruch so kürzen würde. Hast du die Entscheidung denn greifbar?
Das ist ein ersichtliches Mißverständnis. Soweit du schreibst, die zitierte Entscheidung des OLG München sage aus, dass der DG den vertraglichen Zinssatz bis zum Widerruf beanspruchen kann, ist das aktuell die ganz überwiegende Auffassung der OLGs in Deutschland und nichts spektkuläres. Das hat aber mit dem Nutzungsersatz für die Leistungen des Darlehensnehmers nichts zu tun und kann diesen daher auch nicht kürzen.
Da die zitierte Entscheidung des OLG München nicht veröffentlicht (ich sie jedenfalls nicht gefunden habe) gehe ich davon aus, dass dort ggfs noch irgendwas anderes entschieden ist, was den Anspruch so kürzen würde. Hast du die Entscheidung denn greifbar?
dort lässt sich zur konkreten Berechnung ja leider nichts entnehmen. Letztlich hat der Senat die Klage abgewiesen, da saldiert ein Anspruch der Bank rauskam. Irgendwelche grundsätzlich neuen Erkenntnisse hat das OLG hier nicht. Zudem hat der BGH auch nicht bestätigt, dass das richtig ist, sondern nur keine grundsätzliche Bedeutung angenommen. Daher kann das OLG-Urteil materiell dennoch falsch sein.
Nach meinem Eindruck hat das OLG München die sog. herkömmliche Rückabwicklungsmethode angewandt, die bis zu dem erstaunlichen Beschluss XI ZR 116/15 die meisten Instanzgerichte im Anschluss an die frühere BGH-Rechtsprechung für richtig hielten, wonach der DG nach dem Widerruf Nutzungszinsen auf die volle vom DN zu erstattende Darlehensvaluta erhält und nicht nur auf den ihm nach zwischenzeitlichen Tilgungen jeweils verbliebenen Betrag und andererseits der DN - insoweit unverändert - Nutzungszinsen auf Zins und Tilgung. Mit dieser Auffassung vermeidet zwar das OLG München die unlogische und vom Gesetzgeber bestimmt nicht gewollte Doppelkompensation von Tilgungszahlungen des DN, liegt aber eindeutig nicht auf der neueren BGH-Linie und kommt auch nicht zu sachgerechten Ergebnissen, wenn wie hier die volle Darlehensvaluta mit 4,75 % p.a. verzinst wird, Tilgungen des DN hingegen nur mit 2,5 %p üBZ.
Richtig ist selbstverständlich wie sebkoch schreibt, dass der Erfolg einer NZB anders als der einer Revision grundsätzlich nicht davon abhängt, ob das OLG-Urteil materiell richtig oder falsch ist, da es für den Zugang zur Revisionsinstanz nicht mehr vordergründig um Einzelfallgerechtigkeit geht. Dennoch dürfte hier die NZB wohl am Unvermögen der BGH-Anwälte auf Klägerseite gescheitert sein, die einen Revisionszulassungsgrund schlicht nicht hinreichend dargelegt haben.
Dass der von surcel hochgeladene BGH-Beschluss XI ZR 630/16 nicht veröffentlicht ist, sollte im Übrigen von den mitlesenden Laien im Forum niemanden verwundern, da nur BGH-Entscheidungen mit substanzieller Begründung veröffentlicht werden. Von den meisten NZB-Zurückweisungsbeschlüssen bekommt daher die Öffentlichkeit leider nichts mit.
dort lässt sich zur konkreten Berechnung ja leider nichts entnehmen. Letztlich hat der Senat die Klage abgewiesen, da saldiert ein Anspruch der Bank rauskam. Irgendwelche grundsätzlich neuen Erkenntnisse hat das OLG hier nicht. Zudem hat der BGH auch nicht bestätigt, dass das richtig ist, sondern nur keine grundsätzliche Bedeutung angenommen. Daher kann das OLG-Urteil materiell dennoch falsch sein.
Es tut mir leid, ich habe die Seiten mit der Berechnung ausgelassen, da sonst die Datei zu groß geworden wäre.
Hier reiche ich diese nochmal nach. BGH_Beschluss_XI_ZR_630_16_2.pdf