ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
sachgerecht vielleicht schon, aber auch hier lautet der Antrag ja auf Feststellung, dass keine Zins- und Tilgungsraten mehr geschuldet werden und das wäre entsprechend c)
Zwar wird DN auch bei Widerruf Forwarddarlehen von (künftigen) Zins- und Tigungsleistungen befreit, aber dennoch dürfte m.E. das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert i.H.v. der Nichtabnahmeentschädigung anzusetzen sein.
Meine 2 Cent zu dem Thema wären, nach § 9 ZPO das 3,5 fache des Jahreszinses.
c) scheitert daran, dass man es wenn dann noch ergänzend noch auf 10 Jahre kappen müsste und es irgendwie gegen § 9 ZPO läuft.
e) ist nicht vom DN zu bestimmen, da es ein fiktiver Anspruch der Bank ist, der nach deren Ermessen und wenigstens auf 2 anerkannte Art und Wiesen berechnet werden kann und damit untauglich zur Streitwertfestsetzung. Anders dann wenn die Bank sich konkret einer Vorfälligkeitsentschädigung berühmt oder wenn die Bank eine Widerklage erhebt.
d) ist ohne Not willkürlich, da es um einen klar definierbaren wirtschaftlichen Vertrag geht, egal auf welchen Wert man letztlich abstellt.
Nachdem der BGH i.d.R. auf das wirtschaftliche Interesse abstellt, würde ich bei § 9 ZPO bleiben, weil der das Recht auf widerkehrende Ansprüche oder Leistungen widerspiegelt und genau deren berühmt sich die Bank.
Hängt aber m.E. nicht zu letzt auch von der konkreten Formulierung des Antrages ab.
Wenn man konkret auf die Nichtabnahmeverpflichtung der Darlehenssumme hingegen abstellt, wäre auch die Nettodarlehenssumme eine Option. Der DN will sie nicht, die Bank will dass der DN sie abnimmt (Hauptpflicht der Bank nach § 488BGB). Die Zinsen wären dann Nebenforderung ähnlich wie der Nutzungsersatz beim Widerruf nach altem Recht (12.01.2016 XI ZR 366/15). Wäre zumindest eine einfache Art und Weise ähnlich wie bei den Sicherheiten, bei denen der BGH auch einfach auf deren Nennbetrag abstellt.
Nunmehr beim BGH unter Az. XI ZR 90/18 anhängig ist auch die Frage, ob KFW-Darlehen / Förderdarlehen unter die Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB fallen.
Vorinstanz OLG Köln, 09.01.2018 - 4 U 29/17 hatte dies bejaht.
Ehrlich, wenn ich da an die Streitwertentscheidungen in Widerrufssachen vor dem BGH Beschluss vom 12.01.2016 XI ZR 366/15 denke, da ist alles drin und ich vermute stark, dass es auch wieder jedes Gericht macht, wie es im passt.
Dazu nun auch Eintrag von Stiftung Warentest von RA Gansel
also vielleicht fehlt mir da der intellektuelle Überblick, aber wieso sollte der EuGH das bei einem Immobiliendarlehensvertrag überhaupt prüfen können. Es geht ja um Art 10 Abs. 2 lit p der VerbrKrRiLi 2008/48/EG, wo gefordert wird, dass klar und prägnant u.a. über das Widerrufsrecht zu belehren ist, was dann in Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB umgesetzt wurde.
Allerdings gilt diese Richtlinie doch für Immobiliendarlehensverträge gar nicht, Art 2 Abs. 2 lit a der Richtlinie. Der deutsche Gesetzgeber hat nur (insoweit alleine seine Entscheidung) grundpfandrechtlich besicherte Darlehen einfach gleich behandelt. Das kann der EuGH aber gar nicht auch Richtlinienkonformität prüfen. Bei normalen Verbraucherdarlehen okay, aber das ist mE schon vom Ansatz falsch.
also vielleicht fehlt mir da der intellektuelle Überblick, aber wieso sollte der EuGH das bei einem Immobiliendarlehensvertrag überhaupt prüfen können. Es geht ja um Art 10 Abs. 2 lit p der VerbrKrRiLi 2008/48/EG, wo gefordert wird, dass klar und prägnant u.a. über das Widerrufsrecht zu belehren ist, was dann in Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB umgesetzt wurde.
Allerdings gilt diese Richtlinie doch für Immobiliendarlehensverträge gar nicht, Art 2 Abs. 2 lit a der Richtlinie. Der deutsche Gesetzgeber hat nur (insoweit alleine seine Entscheidung) grundpfandrechtlich besicherte Darlehen einfach gleich behandelt. Das kann der EuGH aber gar nicht auch Richtlinienkonformität prüfen. Bei normalen Verbraucherdarlehen okay, aber das ist mE schon vom Ansatz falsch.
Wer erleuchtet mich?
Dürfte (leider) zutreffend sein. So auch explizit schon die Gesetzesbegründung:
"Zu § 503 BGB-E (Immobiliardarlehensverträge)
In § 503 BGB-E werden die bislang auf verschiedene Vorschriftenverteilten Sonderregelungen für grundpfandrechtlichabgesicherte Verbraucherdarlehen zusammengefasst.Die Vorschrift gilt für Verbraucherdarlehen, die gemäß Artikel2 Abs. 2 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinienicht in den Anwendungsbereich der europäischen Vorgabenfallen. Es geht um Darlehen, deren Rückzahlungsforderunggrundpfandrechtlich (insbesondere Hypothek undGrundschuld) gesichert ist. Wegen des in der Regel hohenDarlehenswertes und der Risiken, die mit einem solchenVertrag verbunden sind, erscheint es richtig, diese Verträgewie bisher grundsätzlich in den Schutzbereich der §§ 491 ff.einzubeziehen, obwohl dies europarechtlich nicht zwingendvorgegeben ist. Dies gilt insbesondere für die vorvertraglicheInformation, die Form und das Widerrufsrecht undentspricht auch weitgehend der bisherigen Rechtslage."
also vielleicht fehlt mir da der intellektuelle Überblick, aber wieso sollte der EuGH das bei einem Immobiliendarlehensvertrag überhaupt prüfen können. Es geht ja um Art 10 Abs. 2 lit p der VerbrKrRiLi 2008/48/EG, wo gefordert wird, dass klar und prägnant u.a. über das Widerrufsrecht zu belehren ist, was dann in Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB umgesetzt wurde.
Allerdings gilt diese Richtlinie doch für Immobiliendarlehensverträge gar nicht, Art 2 Abs. 2 lit a der Richtlinie. Der deutsche Gesetzgeber hat nur (insoweit alleine seine Entscheidung) grundpfandrechtlich besicherte Darlehen einfach gleich behandelt. Das kann der EuGH aber gar nicht auch Richtlinienkonformität prüfen. Bei normalen Verbraucherdarlehen okay, aber das ist mE schon vom Ansatz falsch.
Wer erleuchtet mich?
Die Sache ist durchaus etwas komplizierter. Ich verweise dazu auf den Aufsatz von Mittwoch "Richtlinienkonforme Auslegung bei überschießender Umsetzung - Zur Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens und des gesetzgeberischen Willens" in JuS 2017, 296.
Wenn vom LG Saarbrücken gut begründet (??), wird sich der EuGH daher ggf. durchaus inhaltlich mit der Vorlagefrage befassen. Nur können dann bei einer EuGH-Entscheidung im Sinne des LG Saarbrücken die nächsten Instanzen anderer Auffassung dazu sein, ob vom deutschen Gesetzgeber eine an der VerbrKrRL orientierte Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts für den Bereich der Immobiliardarlehen überhaupt (umfassend) gewollt ist.
einverstanden, aber selbst wenn der EuGH das annimmt, wie wahrscheinlich ist es, dass bei der Auslegung durch nationale Gerichte der BGH seine bisherige Rspr kassieren würde.
Zudem müsste bei der Auslegung ja auch berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber das Muster in Gesetzesrang erhoben hat und dann wird man doch den gesetzgeberischen Willen annehmen müssen, dass das Muster zumindest soweit als möglich Bestand haben soll.
Über die Wahrscheinlichkeit drittinitiierter - wie hier potentiell freiwilliger - Meinungsumschwünge beim BGH mag ich nicht spekulieren ...
In der Tat stellt sich beim gesetzlichen Musterschutz selbst bei der VerbrKrRL unterfallenden Darlehen ergänzend die m. E. zu verneinende Frage, ob diese dem Wortlaut nach eindeutige Norm einer richtlinienkonformen abweichenden Auslegung überhaupt zugänglich ist, andernfalls lediglich der nationale Gesetzgeber gefordert sein könnte, das Muster der Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge für die Zukunft zu ändern.
Das traue ich mich nicht einmal zu versuchen...:-)
Zur Aufklärung kann ich allerdings vielleicht etwas beitragen: Das Landgericht Saarbrücken verweist zur Begründung auf das EuGH-Urteil vom 17.07.1997, Aktenzeichen: C-130/95, wonach auch die Auslegung überschießend umgesetzten Unionsrechts der Zuständigkeit des EuGH unterfällt.
Nun gut, bei einer aktuellen Verfahrensdauer von Vorlagebeschlüssen von ca. 15 Monaten am EuGH werden wir es im April 2020 voraussichtlich wissen.
Interessant dürfte sein, ob der BGH sich in weiteren Verfahren zu diesem Vorlagebeschluss äußert, wie er es jetzt in seinem Beschluss zu den Prologationen im Fernabsatz (zu einem anderen Vorlagebeschluss) schon getan hat.
Rückforderung/Nichtanfall einer Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Ich möchte heute auf eine bislang kaum beachtete Möglichkeit für Darlehensnehmer aufmerksam machen, sich gegen Ansprüche auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (VfE) erfolgreich zur Wehr zu setzen bzw. die Rückzahlung einer bereits gezahlten VfE durchzusetzen. Gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist im Falle der vorzeitigen Zurückzahlung des Darlehens der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn
„im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.“
Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes liegen insbesondere bei der Vergabe von Bauspardarlehen durch verschiedene Bausparkassen vor. In den Formularen der LBS enthält der Vorfinanzierungsvertrag lediglich den Hinweis auf eine bei Nichtnahme des Kredites fällige Nichtabnahmeentschädigung. Es fehlt jedoch sowohl der Hinweis auf die Zulässigkeit einer im Falle der vorzeitigen Ablösung des Darlehens geschuldeten Vorfällig-keitsentschädigung als auch eine Information zu den Berechnungsmodalitäten. Des Weiteren fehlen regelmäßig auch die erforderlichen Hinweise auf die Kündigungsrechte des Darlehensnehmers.
Der besondere Charme dieser Option besteht darin, dass diese nicht an den Widerruf des Darlehensvertrages gebunden ist. Dem Rückzahlungsanspruch kann also nicht die Verwirkungseinrede entgegengehalten werden, mit der die Kreditinstitute beim Widerruf bereits beendeter Darlehensverträgen recht erfolgreich agieren.
Widerruf nach Kündigung (keine Immobilienfinanzierung) durch die Bank?
Gibt es hierzu Erfahrungen?
Widerruf nach eigener Kündigung möglich, BGH, Urteil vom 11.10.2016 – Az. XI ZR 482/15:
„Das Berufungsgericht hat entgegen den Angriffen der Revision schließlich zutreffend gesehen, dass die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger auch noch nach "Aufhebung" dieser Verträge – streng genommen: nach deren vorzeitiger Beendigung – widerrufen werden konnten. Zweck des Widerrufsrechts ist, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17). Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 – XI ZR 148/10, WM 2011, 655 f.; BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 36, vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12, ZIP 2014, 732 Rn. 24 und vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14, WM 2015, 1614 Rn. 30). Gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (vgl. dazu MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 779 Rn. 11).“
Widerruf nach Kündigung durch Bank dürfte m.E. noch unproblematischer sein als Widerruf nach eigener Kündigung.
Ob Immobiiar-Verbraucherdarlehensvertrag oder gewöhnlicher Darlehensvertrag dürfte hierbei m.E. ebenso nicht von streiterheblicher Bedeutung sein.
Kennt jemand den Stand der generellen Leugnung von Wertersatz bei Fernabsatz (bis 2010) gemäß §312d Abs.6? Wird der BGH darüber entscheiden?
Aufgrund aktuellen Anlasses hole ich diese Frage wieder hervor. Ist jemandem hierzu einschlägige, ggf. sogar höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt?
Judiziert wurde insoweit bislang, dass bei Fernabsatzgeschäften von Finanzdienstleistungen die Belehrung über Widerrufsfolgen gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzung dafür ist, Wertersatz an die Bank im Rahmen der Rückabwicklung zahlen zu müssen (so auch die Gesetzesbegründung bzw. zumindest deren Wortlaut, dagegen spricht wohl der telos, da hierbei mutmaßlich nicht das "ewige Widerrufsrecht" bedacht worden war).
Wohl aber nicht die Frage, ob in einem solchen Fall dann tatsächlich der Darlehensnehmer gänzlich frei von jedwedem Wertersatz würde.
OLG Karlsruhe Urteil vom 10.10.2017, 17 U 129/16:
„Der Gesetzgeber hat die entsprechende Information des Verbrauchers in der Entwurfsbegründung vielmehr lediglich als Anspruchsvoraussetzung formuliert. Dass die zusätzliche Belehrung über die besondere materiell-rechtliche Widerrufsfolge des Wertersatzes nur über das Entstehen dieses (von den allgemeinen Rechtsfolgen des § 357 BGB a.F. abweichenden) Anspruchs des Darlehensgebers entscheiden soll, bringen die Gesetzesmaterialien schon bei Erläuterung des § 312d Abs. 6 BGB a.F. zum Ausdruck, wo es heißt (BT-Drucks. 15/2946 S. 23):“
„Zu Buchstabe d (Anfügung von Absatz 6) Die Anfügung eines neuen Absatzes 6 wird erforderlich wegen Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Hiernach darf der Unternehmer vom Verbraucher eine anteilige Vergütung für die tatsächlich erbrachte Dienstleistung im Fall des Widerrufs nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Er kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat.
Die materielle Rechtsfolge ergibt sich bereits nach geltendem Recht aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt, die § 357 Abs. 1 BGB für den Widerruf von Verbraucherverträgen für entsprechend anwendbar erklärt, insbesondere aus § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn die Vergütung für die erbrachte Dienstleistung ist nach deutschem Recht als Wertersatz zu konstruieren, nachdem die Rückgewähr oder Herausgabe bei einer Dienstleistung naturgemäß ausgeschlossen ist.
Die qualifizierten Voraussetzungen werden in die Vorschrift des § 312d BGB aufgenommen. In ähnlicher Weise regelt etwa § 485 Abs. 5 BGB für Teilzeit-Wohnrechteverträge Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs in § 357 BGB. Sprachlich folgt der neue Absatz 6 weitgehend den Vorgaben der Richtlinie.
Dabei enthält die gewählte Formulierung hinsichtlich der Beweislastverteilung die naheliegende Klarstellung (zur Zulässigkeit vgl. Artikel 15 Unterabs. 1 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen), dass der Unternehmer nicht nur die ordnungsgemäße Unterrichtung des Verbrauchers, sondern auch dessen ausdrückliche Zustimmung zu einem etwaigen Erfüllungsbeginn zu beweisen hat.“
„(3) Die Beklagte hat aber, was die Revisionserwiderung richtig hervorhebt, durch den Zusatz nach der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" die bis dahin klare Belehrung über die Widerrufsfolgen verunklart. Sie hat von den zwei Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. die Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz abhing, nur eine bezeichnet. Nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. hatte der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (dazu Greenwood, Der Verbraucherschutz beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, 2013, S. 218; Knöfel, ZGS 2004, 182, 185; außerdem Hartmann, CR 2010, 371, 377) Wertersatz für die erbrachte (Finanz-) Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden war und wenn er ausdrücklich zugestimmt hatte, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginne. Der Zusatz in der Widerrufsbelehrung der Beklagten erweckte demgegenüber den Eindruck, es genüge für die Wertersatzpflicht, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimme, dass die Beklagte "mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist" beginne. Der Zusatz war damit nicht nur unvollständig, sondern außerdem, weil er suggerierte, die Wertersatzpflicht hänge von geringeren Anforderungen ab als gesetzlich vorgesehen, zusätzlich geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17).“
„Aus der Entstehungsgeschichte des § 312d Abs. 6 BGB aF ergibt sich im Übrigen, dass auch der Gesetzgeber nicht nur eine Anspruchsvoraussetzung formuliert, sondern Vorgaben für eine deutliche Belehrung des Darlehensnehmers gemacht hat.“