Das dürfte aber nur im Fall eines Präsenzgeschäftes in Ordnung sein.
Im streitgegenständlichen Fall war die Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 2) wohl bevollmächtigt, für die Beklagte zu 2) auch den DV zu unterschreiben. siehe Rdnr. 1
"Auf S. 3 des Vertrags befindet sich unter der Überschrift "Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge/Darlehensbedingungen/Schriftformerfordernis" unter anderem folgender Satz: "Die D. AG/D. P. AG kann diesen Darlehensvertrag im Namen und für Rechnung der D.
B. AG unterzeichnen.""
Bei einem Fernabsatzgeschäft wird man das schon genauer betrachten müssen. Liegt ein Angebots- oder Antragsverfahren vor?
Meist ist bei den Darlehensnehmern ja nur der eigene Antrag verblieben (Antragsverfahren)
Und auch bei einen Angebotsverfahren, also wenn der DN die Unterlagen schon unterzeichnet zugesandt bekommen hat, dürfte das nicht ausreichen.
Denn das hat der BGH ja schon 2009 festgestellt, dass das Zusenden eines Angebotes seitens der Bank die Frist nicht auslösen kann.
;-)