Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In dem Fall laut Google der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. inkl. Werbebanner einer großen Anwaltskanzlei.

    https://www.vorfaelligkeitsentschaed...eit-vermeiden/

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    was so alles behauptet wird ...

  4. Avatar von Rogoz
    Rogoz ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Texis hat Recht: Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die Bank nur wenige Pflichtangaben in den Vertrag aufnehmen. Diese können Art. 247 § 3 EGBGB (alte Fassung) entnommen werden. Meiner Erfahrung nach fehlen in den Verträgen oft die genauen Angaben zu Ziff. 7, also

    "Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen".

    In der entsprechenden Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S. 124) wurde folgendes ausgeführt:

    „Nummer 7 regelt die Angabe von Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen. Dabei wurde auf den Wortlaut des bisherigen § 502 Abs. 1 Nr. 3 BGB zurückgegriffen.“

    Der Kommentierung bei Palandt (BGB, 68. Auflage, § 502, Rn. 7) zur alten Fassung des § 502 BGB war aber folgendes zu entnehmen:

    Betrag: Er ist in Geld anzugeben nicht als Bruchteil des Teilzahlungspreises.“

    Mit anderen Worten: Es genügt nicht, den Darlehensnehmer abstrakt unter Angabe eines Zinssatzes auf die Höhe der Raten hinzuweisen. Vielmehr ist der genaue Betrag in Euro und Cent anzugeben. Ich habe 10 häufige Belehrungsfehler - darunter auch diesen - versucht, auf meiner Homepage verständlich zusammenzufassen.

  5. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Finanztip-Newsletter
    Rückabwicklung der Baufinanzierung: Finanztip-Leserin holt sich Kapitalertragsteuer zurück

    Finanztip-Leserin Mona Bahnassawy aus Köln wollte ihre Baufinanzierung rückabwickeln . Doch ihre Bank und das Finanzamt warfen ihr dicke Steine in den Weg. Bahnassawy ließ sich nicht aufhalten und stand am Ende mit 13.000 Euro mehr da.

    Und so kam es dazu: Ihre Immobilienfinanzierung aus dem Jahr 2005 bei der DSL-Bank hat unsere Leserin 2014 widerrufen, weil das Geldinstitut sie ihrer Einschätzung nach nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt hatte. Zunächst weigerte sich die DSL-Bank, Bahnassawy ein Jahr früher aus dem Vertrag zu entlassen. In so einem Fall steht dem Kunden ein Nutzungsersatz zu, weil die Bank mit den Kreditzinsen wirtschaften kann. Vor dem Landgericht Köln einigten sich die Parteien auf einen Vergleich in Höhe von 13.000 Euro.

    Doch statt der vereinbarten Summe überwies die DSL-Bank rund ein Viertel weniger, also nur etwa 9.750 Euro. Die Differenz überwies das Geldhaus ans Finanzamt – als Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.

    Dagegen erhob unsere Leserin Einspruch, das Finanzamt Köln-Süd lehnte ihn ab. Das ließen Mona Bahnassawy und ihre Familie nicht auf sich sitzen. Mit ihrem Rechtsanwalt Kay Hübner reichten sie Klage beim Finanzgericht Köln ein. Und auf einmal änderte das Finanzamt den Bescheid. Offensichtlich, weil die Finanzverwaltung kein Urteil wollte.

    Letzte Woche hat unsere Leserin endlich die einbehaltene Steuer samt Soli in Höhe von rund 3.250 Euro zurückerhalten. Die zwei Jahre Kampf haben sich gelohnt. „Viele, die nicht rechtsschutzversichert sind, gehen vielleicht nicht so weit, es vor Gericht mit dem Finanzamt aufzunehmen“, sagt Mona Bahnassawy. „Wie der Staat hier versucht hat, sich zu bereichern, sollte publik werden.“ Das finden wir auch.

    Nach Einschätzung ihres Rechtsanwalts ist das der erste Fall, in dem ein Steuerzahler seine Kapitalertragsteuer zurückbekommen hat. Kay Hübner, Fachanwalt für Banken und Steuern, ist überzeugt, dass bei so einer Rückabwicklung diese Steuer nicht erhoben werden darf.
    Den neuesten Finanztip-Newsletter habe ich heute um 14:34 Uhr per Email erhalten.

  6. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das sagt ja niemand, wenn ich aber Finanzierungsbedarf habe und den z. B. durch notwendige Massnahmen begründe, dann könnte man aus BGB §490 die Aussage..... wenn die persönlichen Gründe eine anderweitige Verwertung der Grundschuld bedingen (sinngemäß)......durchaus als gemeint verstehen, wenn die Bank die Ausweitung des Kreditengagement ablehnt und mir dadurch die Hände gebunden sind.

    Mit persönlichen Gründen die etwas bedingen wird ja nicht nur der Verkauf der Immobilie gemeint sein, oder?

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    aber dann kündige ich außerordentlich nach 490 und schulde die VFE

  8. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dann habe ich was überlesen oder falsch verstanden. Selbstverständlich zahlt man dann die VFE, dachte es ging um das grundsätzliche Aussteigen aus einer laufenden Zinsfestschreibungszeit.

  9. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Den neuesten Finanztip-Newsletter habe ich heute um 14:34 Uhr per Email erhalten.
    Auf der Seite des dort streitigen Rechtsanwaltes

    https://www.huebner.pro//Kei..._Widerruf.html

    steht:

    "Wenn die Bank auch bei Ihrem Darlehenswiderruf Kapitalertragsteuer abgeführt hat, ist folgendes zu tun:
    Es muss ein Bescheid des Finanzamts erwirkt werden über die Rückerstattung der Steuern. In der Regel wird die Rückerstattung in einem solchen Bescheid abgelehnt. Gegen diese Ablehnung muss Einspruch erhoben werden. Nach unserer Erfahrung wird auch dieser EInspruch vom Finanzamt abgelehnt. Gegen die Ablehnung muss dann Klage erhoben werden."

    Hierzu habe einige Fragen:
    1. Bei welcher Stelle des Finanzamtes stelle ich den Antrag auf Rückerstattung der Steuern?
    2. Gibt es Fristen hierfür und wenn welche?
    3. Muss der Antrag mit dem Einkommenssteuerbescheid gestellt werden bzw. ist der Zug abgefahren, wenn der Bescheid rechtskräftig ist (ich habe nämlich beantragt den Freibetrag zu berücksichtigen)
    4. Wie könnte man den Antrag gut begründen?

  10. Avatar von tabibo
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schon in der Steuerklärung (Anlage KAP) auf die zu unrecht abgeführte bzw. von der Bank falsch berechnete Kapitalertragssteuer hinweisen. Steuerbescheinigung der Bank als Anlage beifügen und in der eigenen Begründung darauf beziehen. In der eigenen Begründung anhand der konkreten Beträge die korrekte Berechnung der Kapitalertragssteuer aufzeigen.
    Kommt der Steuerbescheid dann mit Ablehnung der aufgezeigten Korrektur der Kapitalertragssteuer (was tatsächlich zu erwarten ist), dann fristgerecht Einspruch erheben und dabei auf die Ablehnungsbegründung des Bescheids eingehen. Nach meiner Erfahrung ist das ganze Thema Widerruf beim Finanzamt nicht besonders present und Bedarf entsprechend umfassender Erklärung im Einspruchsverfahren. Mit weiteren Rückfragen vom Finanzamt ist daher zu rechnen.
    Bei Ablehnung des Einspruchs (m.E zunehmend unwahrscheinlich), sollte der Klageweg unbedingt geprüft werden. Hier ist allerdings die Einbindung eines Steuerfachanwalts zu empfehlen. Und ganz wichtig: Fristen einhalten!

  11. Avatar von gerle19
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Tag,

    mein Name ist Jörg und ich bin mit Unterbrechungen schon ein langer Mitleser. Nun habe ich auch mal ein Anliegen, welches trotz Studieren des Forums immer noch unbeantwortet ist.

    Bank 1: Widerrufen im Januar 2016 durch Anwalt
    endfälliges Darlehen 197.000 Euro, Auszahlung 02/2010, Zins 4,13%, 2 mal Sondertilgung jeweils 9850,00 Euro: 12/2017 + 12/2018, Zinsbindung bis 11/2019, Ablösung in einer Summe durch BSV (Bank 2 / BHW )

    Bank 2: BHW
    BSV, zuteilungsreif seit 02/2018, angesparte Summe etwa 83.000 Euro

    Bank 1 hat natürlich 01/2016 den Widerruf nicht anerkannt. Da es sich um einen Neubau handelt und sich dadurch meine RSV nicht an den Rechtskosten beteiligen wollte, riet mir mein Anwalt nicht zu klagen und bis jetzt lag alles auf Eis. Aufgrund der BGH-Entscheidung ( XI ZR 520/16 ) sind nun die Erfolgsaussichten einer Klage sehr gut und ich denke darüber nach diesen Schritt zu gehen.

    Meine Anwaltskanzlei hat mir den Nutzungsersatz (2.5%) ausgerechnet, nach deren Berechnung liegt mein Vorteil/Gewinn niedriger als das Honorar des Anwalts, welches ich bei Erfolg zahlen müsste.

    Fragen/Bitten:

    - Kann mir jemand der Profis hier die Rückabwicklung im Falle eines Erfolgs beim Gericht ausrechnen ? Zinszahlungen monatlich bis 12/2017: 678,01 Euro, ab 01/2018: 644,11 Euro
    - Wie werden meine geleisteten Zinszahlungen nach dem Widerruf (01/2016) behandelt ?
    - Von Bank 1 kam nun ein Schreiben, dass sie mich sofort aus dem Darlehen entlassen würden (197.000 - 9850 - 9850 = 177.300 Euro). Macht es Sinn dies zu tun, ich würde damit ja die letzten 11 Monate der Zinsen sparen, und womöglich auch das Honorar der Kanzlei.


    Vielen Dank, Jörg

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Jörg,

    du musst den Zeitraum bis und nach Widerruf unterscheiden. Bis zum Widerruf ergeben sich (die erste Zahlung zum 01.03.2010 unterstellt) Nutzugsersatzansprüche von knapp € 2.900 (vermutlich brutto, aber auch das ist ja nun wohl wieder offen).

    Bei einem Fernabsatzdarlehen besteht eine Chance, dass du die gesamten Zinsen zurück erhältst, aber einen Fall, wo das wirklich so entschieden wurde, habe ich bislang noch nicht gesehen.

    Zum Widerrufszeit erfolgt dann regelmäßig die Aufrechnung, so dass du danach nur noch einen geringen Zinseffekt durch die Aufrechnung hast.

    Die Verzinsung seit Widerruf wird von fast allen OLGs so gesehen, dass auch nach Widerruf der Vertragszins geschuldet wird (anders OLG Düsseldorf). Wenn es gelingt, die Bank wirksam in Annahmeverzug zu setzen, mag das anders sein. Habe ich in letzter zeit aber auchkein Urteil mehr gesehen.

  13. Avatar von Hosti
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich würde an deiner Stelle umschulden, ohne RSV wäre für mich eine Klage zu riskant, wenn es dumm läuft musst du auch die Gerichtskosten, sowie das Honorar vom Anwalt deiner Bank übernehmen.

  14. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Liebe Freunde des Rechts,

    uns erreichte gerade ein wirres Schreiben von Anwälten der ÖRAG, die von uns wegen einer Falschberatung (?!) Knete zurück haben wollten.

    In kurzen Sätzen:

    Wir haben Anfang 2016 Klage gegen eine Sparkasse eingereicht. Gerügt haben wir die Fehler

    1. Fußnote "Nicht für Fernabsatzverträge"
    2. leeres Feld (oben bei Frist)
    3. Verbundene Geschäfte

    Ist jemandem noch erinnerlich, wann der BGH im Beschluss die vorläufige Auffassung des OLG Celle (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 18.01.2016 Az.: 3 U 148/15 zu den leeren Feldern) weggebügelt hat?

    Ich habe mir seinerzeit nicht notiert, wann der BGH jeweils Fehler negiert hat. Da der BGH erst im Juni 2016 zu den verbundenen Geschäften und im September 2016 die Fußnote zu Fernabsatz platt gemacht hat, verstehe ich nicht, warum wir bereits 2015 (?!) den Hinweis hätten erteilen müssen, dass eine rechtliche Vertretung offensichtlich aussichtslos werden würde.

    Immerhin die Beratungsgebühr sollen wir behalten dürfen ...

  15. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wow starker Tobak, es mag ja durchaus Fälle gegeben haben, in denen wirklich aussichtslose Fälle durchprozessiert wurden, aber die Nummer zu dem Zeitpunkt ja sicher nicht. Zumal hier ja sogar mit der Nummer zum Aufrechnungsausschluss (der bei der Sparkasse ja auch drin gewesen sein dürfte) ja jetzt noch Urteile (LG Ravensburg) kommen. Das mit der Leerstelle suche ich kurz raus.

    Müsste BGH, 20.06.2017 - XI ZR 108/17 sein, wobei er sich da zur Begründung hinsichtlich der Leerstelle auf BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15 bezieht, wo sich zur Leerstelle aber genau Nichts findet.

    Also ich würde denken, wer nach dem Beschluss vom 27.09.2016 (veröffentlicht glaube ich im November 2016) noch Klagen hierzu eingereicht hat, da könnte man darüber nachdenken, dass das schon relativ hoffnungslos war, aber sonst ist das ja ziemlich abwegig.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Habe dazu zwei Beschlüsse vom 27. September 2016, XI ZR 309/15 sowie XI ZR 99/16

    in Erinnerung...

  17. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zunächst besten Dank für die Hilfestellung.

    1. Ich habe heute morgen mit dem Kollegen der ausführenden Kanzlei telefoniert und ihn gefragt, ob man dies ernst meine ... man meint es offenbar ernst.

    2. Was genau das Problem ist, konnte er mir allerdings nicht skizzieren.

    a. Zunächst hieß es, wir hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass der reine Verlust der Fiktion auch gleichzeitig zu einem Fehler führt.

    Haben wir auch nicht. Deshalb hat sich das Gericht ja auch in den Entscheidungsgrüden mit den gerügten Fehlern auseinandergesetzt.

    b. Sodann hieß es, wir hätten nicht unzulässige positive Feststellungsanträge stellen dürfen.

    Wir haben die Anträge inerhalb der Klage umgestellt auf negative Feststellungsanträge (dies steht auch so im Tatbestand). Und dies noch lange vor der Entscheidung des BGH aus Januar 2017, in dem dieser erstmals zur Unzulässigkeit von positiven Feststellungsklagen ausführte. Hierauf kommt es aber – so oder so – nicht an, weil die Klage als unbegründet abgewiesen wurde.

    c. Am Ende hieß es, wir hätten qua der kontroversen Rechtsprechung auf OLG-Ebene auf die mangelnde (?!) Erfolgsaussicht hinweisen müssen.

    Ich habe dann darauf hingewiesen, dass Mutwilligkeit nur anzunehmen ist, wenn keiner ausser einem selber der Meinung ist, dass es ist, wie es ist. Zudem dokumentiert die Entscheidung des BGH ja irgendwie auch, dass es höchstrichtleriche Rechtsprechung hierzu zuvor nicht gegeben hat. Dann aber wird es mit dem Mutwilligkeitseinwand ja nun auch nicht unbedingt einfacher. Dies im Besonderen, weil das OLG Düsseldorf (wir haben am LG Düsseldorf geklagt) bis zur Entscheidung des BGH die Fußnote für schädlich erachtet hat.

    Immerhin einig waren wir uns darüber, dass man in Fällen, in denen der BGH im laufenden Verfahren zur Sache entscheidet, irgendwie nichts kann.

    d. Insgesamt habe ich den Eindruck mitgenommen, dass man dort nicht recht weiß, wie sich die Widerrufsgeschichten entwickelt haben. Anders kann ich mir das – mit Verlaub – unsubstantiierte Forderungsschreiben wirklich nicht erklären. Und da selbst im dynamischen Gespräch Argumente, die eine Pflichtverletzung auch nur nachdenkenswert machen würden, nicht kamen ... werden wir uns nun verklagen lassen ...

    4. Ich möchte die Kollegen daher an dieser Stelle vorwarnen / senisbilisieren. Offenbar hat die ÖRAG nun die Kapazitäten, um sich die Altfälle noch einmal anzuschauen und "fachmannisch" würdigen zu lassen ...

    Ich werde berichten ...

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Noch zu bedenken: das Urteilsdatum ist ≠ Veröffentlichungsdatum

    Hierzu müsste man dann wohl in der GS des XI. Senates anrufen...



    Aber gerade die kontroverse OLG-Rechtssprechungen zeigen auf, dass das Pendel in beide Richtungen ausschlagen konnte...

  19. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, eine ganz komische Sache.

    Und ja, das Aufrechnungsverbot behalte ich für den Fall, dass wirklich eine Klage kommt (ich habe ein wenig Zweifel), listig in der Hinterhand



    Da das Jahr und mit ihm auch die Immo-Widerrufsfallbearbeitung sich dem Ende neigt, möchte ich an dieser Stelle allen Forumsteilnehmern für die tollen Impulse und den Austausch in diesem Forum danken. Ich habe jetzt vier Jahre Immo-Widerrufe gemacht und bin für die letzten zwei Jahre, in denen ich dann auch hier herumgeisterte, sehr dankbar. Ich glaube, dieses Forum hat nicht unerheblich dazu beigetragen, die Rechte von Verbrauchern zu stärken und vereinheitlichende Argumente zu Gunsten von Darlehensnehmern zu schaffen. Mir hat es die Sachbearbeitung vereinfacht.

    Eine tolle Sache.


    Ich habe immer gedacht, wenn die Immo-Nummer mal durch ist, kann ich wieder richtige Rechtsbeugung betreiben. Naja ... neben mir liegen 200 Akten, in denen Klagen im Autowiderruf gemacht werden müssen ... es wird also nicht langweilig ...

  20. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wer macht die Ansprüche für die Örag denn anwaltlich geltend?

  21. Avatar von Hobbyesel
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    Die Kanzlei F.E.L.S. aus Bayreuth.
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