ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
- wenn die Bank die nach Widerruf vereinnahmten Gelder wieder angelegt hat
- wenn die Sicherheit freigegeben wurde (unabhängig davon, ob sie das hätte tun müssen)
- der Zeitraum für die Betrachtung von Umständen die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen könnten, geht bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung
- keine Nachbelehrung durch die Bank schliesst rechtsmissbräuchliches Verhalten des Darlehensnehmers nicht aus
Als Hohn empfinde ich ja folgende Ausführung:
"Der Darlehensgeber hat die Möglichkeit, nicht eine Verpflichtung zur Nachbelehrung. Die Verpflichtung, den Darlehensnehmer deutlich über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nach Maßgabe des bis zum 10. Juni 2010 geltenden Rechts zu belehren, ist keine Dauerverpflichtung, die ab dem Vertragsschluss als Verpflichtung zur Nachbelehrung gleichsam ständig neu entstünde."
Naja, dass der DN nachbelehren kann aber nicht muss und es keine Dauerverpflichtung ist, das entspricht im wesentlichen schon dem Rechtsgedanken. Die Pflichten bestehen schließlich auf den Vertragsschluss bezogen bzw. die Abgabe der Willenserklärung des DN.
Etwas enttäuschend finde ich eher, dass der BGH dem Umstand keine Bedeutung zumisst, dass die Banken absichtlich nicht nachbelehrt haben dürften bzw. in vielen Fällen zum Zeitpunkt der "Auflösung" bereits wussten (wegen BGH-Urteilen), dass die WRB falsch ist und dem DN ein "ewiges" WR zusteht, trotzdem aber so getan haben als wäre nichts und noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangten und damit die Unkenntnis des DN bewusst ausgenutzt haben. Gerade wenn man über § 242 BGB geht, kann man das Verhalten der Bank m.E. nicht völlig ausklammern.
Auf der anderen Seite ist klar, dass der BGH den WR nach Rückführung einfangen muss, weil er den Nutzungsersatz bis zum Widerruf rechnet. Bei bereits zurückgeführten Verträgen, fällt der natürlich sehr hoch zugunsten der DN aus, was nicht wirklich sachgerecht ist. Dass es so aber darauf hinausläuft 1 Tag vor Rückführung widerrufen = nicht verwirkt, 1 Tag später widerrufen = verwirkt oder RM, ist auch nur schwer nachvollziehbar.
das abstruse ist ja, dass die mE ebenfalls nicht nachvollziehbare Rspr zu den Widerrufsfolgen nun durch die Verwirkung eingegrenzt werden soll. Als ob das irgend jemand bei Widerrufen bis 2016 so ernsthaft in Betracht gezogen hätte (also von den Verbrauchern).
Dann soll er bitte endlich sagen, dass Widerrufe nach Ablösung verwirkt sind. Dieses peinliche Geeiere, es den Tatsacheninstanzen angeblich zu überlassen, ist doch unwürdig. Argumente wie Freigabe der Grundschuld und Wiederanlage der Leistung sind doch hanebüchen, denn das habe ich doch immer.
Anbei wollte ich nach 2-jährigen "Kampf" mit der DEVK-Rechtsschutzversicherung um Deckung berichten, dass wir nun endlich vor dem LG gewonnen haben und die DEVK somit endlich Deckung gewährleisten muss, nachdem diese sich massiv gesperrt hatte.
kannst du das urtei hier einstellen?
welche arb lagen zugrunde?
Nachdem ich ich durch einige hundert Seiten hier gewühlt habe, aber noch nicht wirklich schlauer bin, kurz meine Ausgangslage.
Ich habe im Mai 2014 bei der Ergo per Fernabsatz ein Darlehen für meinen Neubau abgeschlossen.
Die Widerufsinformation entspricht wortwördlich der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 (Gültigkeit von 04.08.11 bis 12.06.2014)
Ist diese Widerufsinformation im Fernabsatz gültig?
Aus meiner Sicht fehlt die Angabe zur Gesamtlaufzeit des Darlehens.
Unsere Ausfertigung des Vertrags ist von uns nicht unterschrieben.
Für das Darlehenswiderrufsrecht für handelsübliche Immobiliendarlehensverträge ab dem 11.06.2010 kam es nach derzeitiger Lage nicht mehr darauf an, ob sie im Fernabsatz geschlossen wurden oder nicht. Die Widerrufsinformationen wurden insoweit vereinheitlicht und die Informationspflichten für Immobiliendarlehen nach §§ 495, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 247 §§ 6 - 13 EGBGB in der jeweiligen Fassung über Art 247 § 9 EGBGB a.F. stark eingeschränkt. Relevant wird der Fernabsatz immer nur dann in diesem Zusammenhang, wenn die Anwendung des § 495 BGB ausgeschlossen ist.
Die Laufzeitangabe war nach Art 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB im Darlehensvertrag zu nennen, nicht aber zwingend in den Widerrufsinformationen. Fehlende Pflichtinformationen i.S.d. §§ 495, 492 Abs. 2 BGB a.F. können zum fortbestehen des Widerrufsrechts führen. Bisher ist die Rechtsprechung mit der Angabe der Pflichtinformationen aber sehr locker umgegangen. Wenn irgendwo im Vertrag oder den Dokumenten, die man damit einbeziehen kann, etwas zur Laufzeit steht, reicht das den allermeisten Gerichten.
Ob die Ausfertigung des Vertrages, die der DN erhält, unterschrieben ist, spielt laut BGH für das Widerrufsrecht hingegen keine Rolle.
Danke Texis für deine Antwort.
Schade dann wirds bei mir nichts.
Außer, man bringt die Aufrechnungsverbotsklausel ins Spiel. Hier ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die unzulässige weil den Widerruf erschwerende Klausel in den AGB´s der Banken auch eine -sonst ordnungsgemäße- Belehrung bzw. Widerrufsinformation zu Fall bringt.
Aktuell liegen wohl mehrere Fälle zu dieser Thematik beim BGH, u.a. auch XI ZR 450/18
Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urt. v. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16, die in den AGB-Sparkassen und -Banken enthaltene Aufrechnungsklausel für AGB-rechtlich unwirksam angesehen hat, bemühen sich Verbraucheranwälte darum, aus diesem Aufrechnungsverbot auch die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation herzuleiten.
Diesbezüglich haben sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart im Beschluss vom 12.11.2018, Az. 6 U 218/17, als auch das Oberlandesgericht Frankfurt im Beschluss vom 03.05.2018, Az. 23 U 91/17, sowie das Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 18.06.2018, Az. 13 U 139/17, entschieden, dass ein etwaiges unwirksames Aufrechnungsverbot keinerlei Auswirkungen auf die Richtigkeit und Wirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation hat. Dies deshalb, weil eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dabei wird in den jeweiligen Entscheidungen hervorgehoben, dass auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.04.2017, Az. XI ZR 108/16, Rn. 21 klargestellt hat, dass eine unwirksame Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts die Wirksamkeit der ordnungsgemäß erteilten Widerrufsinformation bzw. Widerrufsbelehrung nicht zu beeinflussen vermag. Denn in dieser Entscheidung vom 25.04.2017 habe sich der Bundesgerichtshof in einem Widerrufsfall mit einem unwirksamen Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst, ohne der AGB-Regelung die Eignung zur Verundeutlichung der Widerrufsbelehrung beizumessen.
Die Verortung des Autors der Meldung im Lager der Bankenanwälte ändert nichts an dem bemerkenswerten Umstand, dass sich bereits 3 Oberlandesgerichte gegen die Rechtsauffassung der Verbraucheranwälte positioniert haben, hingegen soweit bekannt keine gegenteilige OLG-Entscheidung ergangen ist, die sich dem LG Ravensburg angeschlossen hätte.
Die Verortung des Autors der Meldung im Lager der Bankenanwälte ändert nichts an dem bemerkenswerten Umstand, dass sich bereits 3 Oberlandesgerichte gegen die Rechtsauffassung der Verbraucheranwälte positioniert haben, hingegen soweit bekannt keine gegenteilige OLG-Entscheidung ergangen ist, die sich dem LG Ravensburg angeschlossen hätte.
Mit dem OLG Nürnberg deren vier. Aber das heisst nicht, dass die irren. Da schreibt einer vom anderen ab.
Da haben alle die positive Feststellungsklage super gefunden ... nur der BGH nicht ...
12. Senat / OLG Köln lässt die Revision betreffend die Zinsen zwischen Widerruf und Rückzahlung mit Verweis auf OLG Düsseldorf zu. Warum Köln die Vertragszinsen gleichwohl zunächst zuspricht, konnte der Senat mir auf wiederholte Nachfrage irgendwie trotzdem nicht erklären.
Ein anderer Ansatz. Wie bringe man die Bank dazu mein Immobiliendarlehen zu kündigen. Wenn dem so wäre, würde auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zum tragen kommen und man kann günstig umschulden. (reine Info, Vertrag aus 2012)
....Erfahrungen zeigen, dass zum Beispiel eine Umschuldung oder eine vom Darlehensnehmer gewünschte Darlehenserhöhung eine Auflösung des laufenden Darlehensvertrags zur Folge haben kann. Dem deutschen Recht nach haben Sie das Recht ein laufendes Darlehen zu erhöhen. Wird Ihnen dieser Wunsch von Ihrem Darlehensgeber verwehrt, können Sie eine Auflösung des Darlehensvertrags beantragen.
Hmm, kann man daraus was machen (ohne das man die derzeitigen Ratenzahlungen einstellt), z.B. Darlehen erhöhen, Bank spielt nicht mit, Sonderkündigungsrecht.