Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von friedo
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kennt jemand den Stand der generellen Leugnung von Wertersatz bei Fernabsatz (bis 2010) gemäß §312d Abs.6? Wird der BGH darüber entscheiden?

    @ducnici, ich wollte Dir eine PN hierzu schreiben, Dein Posteingang ist aber wohl voll...

  3. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aufrechnungsverbots-Klausel

    Auch das LG Kempten folgt dem BGH und sieht in der Regelung in den allg. Kreditbedingungen d. Targobank (Ziff. 12, entspr. Ziff. 11 d. Sparkassen-AGB), mit der die Aufrechnungsbefugnis des DN auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen des DN beschränkt wurde, die Ausübung des Widerrufsrechts als unzulässig erschwert an, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (Hinweis in der MV v. 23.10.18).


    Bleibt abzuwarten wie der BGH dies im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht bewertet.

  4. Avatar von RA_Manes
    RA_Manes ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wir haben zu dieser Frage aktuell einen Hinweisbeschluss des LG Hildesheim erhalten, welches im BGH-Urteil zum Aufrechnungsverbot eine Änderung der ständigen Rechtsprechung des BGH und eine Ausdehnung des Verbraucherschutzes erblickt, so dass es nach Ansicht des LG auch vertretbar ist, dass die entprechende Klausel zu einer unzureichenden Widerrufsbelehrung führt.

  5. Avatar von Hosti
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    "Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist daher so interessant, weil sich der BGH zu der Frage geäußert hat, wann ein Fernabsatzvertrag bei einer Immobilienfinanzierung vorliegt.
    Viele Verbraucher haben bei der Finanzierung die Dienste eines unabhängigen Darlehensvermittlers in Anspruch genommen. Bisher sind die Gerichte, insbesondere das für die DSL Bank zuständige OLG Köln, davon ausgegangen, dass kein Fernabsatzgeschäft vorliegt, wenn der Verbraucher bei der Vertragsanbahnung und/oder dem Vertragsschluss beraten wurde. Die Beratung soll nach Meinung einiger Gerichte das Defizit des Vertragsschlusses unter abwesenden ausgleichen.
    Dieser Rechtsauffassung hat der BGH zu Recht eine Absage erteilt.Der BGH stellt darauf ab, ob der Berater für die Bank aufgetreten ist oder nicht. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:„An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.“ (BGH Urt. v. 27.02.2018 - XI ZR 160/17 -, Leitsatz)In der Begründung führt der BGH aus:„Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 398 f.).“ (BGH Urt. v. 27.02.2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 21)

    Ich weiß das Thema wurde hier bereits diskutiert, wollte aber nachfragen, ob es jemand schön gerichtlich vorgetragen (thematisiert) hat?
    Mein Anwalt ist hier eher skeptisch. ( dass wir der Punkt in Klageentwurf aufnehmen sollen)In meinem Fall wurde Baudarlehen ( keine DSL Bank ) auch durch freien Finanzberater vermittelt. Die Pflichtangaben für Fernabsatzgeschäft wurden aber nicht erteilt.
    Bin sehr dankbar, wenn jemand dazu was berichten kann.



  6. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn man den BGH so ließt, scheint es in der Tat so, dass damit quasi alle Verträge von Vermittlern Fernabsatzverträge wären. Jemand hier im Forum postete mal, dass diese i.d.R. nicht von der Bank bevollmächtigt sind.
    Finde ich persönlich ein eher merkwürdiges Ergebnis, weil eine Beratung ja an und für sich unbestritten i.d.R. stattfindet. Aber definitiv ein interessanter Punkt und auf Basis der BGH-Rechtsprechung begründet. Glaube aber für die neueren Verträge nach Juni 2010 spielt es dann keine Rolle mehr, ob Fernabsatz oder nicht für die WRI oder das WR.

    In der AGB Entscheidung zur Aufrechnungsklausel eine Trendwende des BGHs zu Mehr Verbraucherschutz zu sehen, finde ich eine gewagte These des LGs. Zumal damit Verträg in einem enormen Ausmaß betroffen wären, ähnlich mit der "frühestens" Belehrung. Der Herr Prof. Dr. Ellenberger und sein Kollege Maihold weisen auf ihren Seminaren immer wieder darauf hin, dass in die Entscheidungen nicht mehr reininterpretiert werden sollte als tatsächlich drin steht. Letztlich hat es den BGH bei der Frist nach § 193 BGB auch nicht gejuckt. Und ehrlich warum sollte der XI. Senat in gleicher Besetzung seine bisherige Rechtsprechung ändern wollen und verbraucherfreundlicher werden. Dafür spricht eben auch, dass derartige Verträge mit entsprechenden Klauseln bereits beim BGH waren und der BGH zur Aufrechnungsklausel und etwaigen Auswirkungen zum WR kein Wort verloren hat.
    Nicht zu letzt hat der BGH in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass die WRB nicht durch andere Formulierungen im Vertrag an nicht hervorgehobener Stelle beeinträchtigt werden (u.a. 10.10.2017 - XI ZR 443/16). Das mag man als Messen mit zweierlei Maß ansehen, wenn etwa Pflichtinformationen auch in den AGBs oder sonstwo versteckt werden können, aber es ist wie es ist. Es zählt in dem Bereich nur eine Meinung.

  7. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wir freien Vermittler sind keine Bevollmächtigten der DSL Bank und der Verbraucher hat auch keinen Kontakt zur DSL Bank, weder in der Beantragungs-, noch in der Zusagephase. Ein persönlicher Kontakt zwischen Bank und Kunde wird vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht seitens der DSL Bank gewünscht.

    Erst mit dem Zusageschreiben seitens der DSL Bank nimmt die Bank persönlichen Kontakt zum Kunden enen mit dem Zusageschreiben auf und auch erst da werden dem Kunden Kontaktadressen seitens der Bank (Auszahlungsstelle Hameln) benannt.

  8. Avatar von Hosti
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, mein Darlehensvertrag ist vom Mai 2011. Da im Vertrag die Pflichtangaben für Fernabsatzgeschäft wie z.B Aufsichtsbehörde u Kündigungsinformationen fehlen, denke ich dass es trotzdem Sinn macht, den Punkt in Klageentwurf aufzunehmen.

  9. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Aufsichtsbehörde und Kündigungsinformationen sind damals m.E. bei Immobiliendarlehen keine Pflichtinformationen im Rahmen des Widerrufsrechts nach § 495 BGB gewesen. Eine Ausnahme nach BGH gilt nur dann, wenn diese in den Widerrufsinformationen explizit genannt sind oder es sich eben nicht um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen handelt.

    Der Fernabsatz spielt für die Darlehensverträge ab 11.06.2010 wohl keine Rolle mehr, weil das Fernabsatz WR durch das Darlehens WR verdrängt wird. Ungeachtet dessen der Frage, ob trotzdem über die Fernabsatzinformationen zu informieren gewesen ist oder nicht, sind diese Informationen keine Voraussetzung für das WR nach § 495 BGB bei entsprechend besicherten Darlehen und selbst wenn sie fehlen, ist daran wohl keine konkrete Rechtsfolge geknüpft.

  10. Avatar von RA-Franz
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Seinerzeit wurde hier auf Seite 1007

    https://www.finanz-forum.de/threads/...ungen/page1007

    sowie auf Seite 1040

    https://www.finanz-forum.de/threads/...ungen/page1040

    sowie hier

    https://www.wallstreet-online.de/nac...entschaedigung

    anlässlich des Urteils des

    OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015, Gz. 8 U 241/15

    darüber diskutiert, ob und inwieweit Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge wegen fehlender Kündigungsinformationen nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB vorzeitig und ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündbar sind.

    Zwischenzeitlich wurden diesbezüglich wohl mehrere erstinstanzliche Entscheidungen gefällt, welche allesamt ein Kündigungsrecht verneint haben:

    -
    LG Bonn, 06.03.2017 - 17 O 156/16
    - LG Bonn, 21.07.2017 - 3 O 344/16
    - LG München I, 17.08.2018 - 29 O 16223/17
    - LG Heilbronn, 02.05.2018 - Ve 6 O 67/18, 6 O 67/18

    Anderslautende oder ggf. höherinstanzliche Entscheidungen sind mir bis dato nicht bekannt.

    Hat hier jmd. bereits Erfahrungen betreffend
    Kündigung von Immobiliar-Verbraucherlehensverträge wegen fehlender Kündigungsinformationen nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB gesammelt und wenn ja, welche?

  11. Avatar von Hosti
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke für die detaillierte Darstellung. Wäre der Fernabsatz bei der Konstellation eventuell ein Ansatzpunkt um KfW Verträge ab 11.06.2010 zu widerrufen? In der AGBs der Bank heißt es " Personen die den Darlehensvertrag vermitteln oder bei der Vertragsabwicklung tätig werden, sind weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfen der der Bank. Eine Haftung der Bank für die Personen ist ausgeschlossen" hiermit bestätigt die Bank meiner Meinung nach, dass der Vermittler nicht bevollmächtigt ist.

  12. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Fernabsatzwiderrufsrecht sollte bei KfW Darlehen ab dem 11.06.2010 in der Tat bestehen, wenn Fernabsatz vorliegt. Hier entfalltet der Fernabsatz eine gewiße Relevanz, weil das Verbraucherdarlehenswiderrufsrecht entfällt. Die Verträge bleiben aber Verbraucherverträge, daher greift das Fernabsatzwiderrufsrecht.

    Ob und wie der BGH das in den Vermittler/Beraterfällen einschränken wird, bleibt abzuwarten. Im Moment ist die Tür wohl offen, mangels Bevollmächtigung der Vermittler.

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    War da nicht was, dass Immo-Darlehensverträge, abgeschlossen nach Fernabsatz, nicht unter die Frist vom 21.06.2016 fallen?


    https://hahn-rechtsanwaelte.de/ferna...rteil-weg-frei


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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Texis
    Das Fernabsatzwiderrufsrecht sollte bei KfW Darlehen ab dem 11.06.2010 in der Tat bestehen, wenn Fernabsatz vorliegt. Hier entfalltet der Fernabsatz eine gewiße Relevanz, weil das Verbraucherdarlehenswiderrufsrecht entfällt. Die Verträge bleiben aber Verbraucherverträge, daher greift das Fernabsatzwiderrufsrecht.

    Ob und wie der BGH das in den Vermittler/Beraterfällen einschränken wird, bleibt abzuwarten. Im Moment ist die Tür wohl offen, mangels Bevollmächtigung der Vermittler.
    Dito.

    Überdies wird darüber gestritten, ob KFW-Darlehen überhaupt unter die Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB fallen.

    Verneinend (und damit Widerruf möglich, wenn Belehrung fehlerhaft):
    - LG Lüneburg, 07.10.2016 - 5 O 262/14

    Bejahend:
    - LG Saarbrücken, 08.09.2017 - 1 O 90/17
    - OLG Köln, 09.01.2018 - I-4 U 29/17 (Revision zugelassen):

    „Die Revision ist - beschränkt auf den Darlehensvertrag Nr. 64xxx35xxx, dem das KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 zugrunde liegt - zuzulassen, weil die Sache aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fälle grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Die Frage, ob das vorgenannte KfW-Förderprogramm an einen begrenzten Personenkreis im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF (jetzt § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB) gerichtet ist, ist klärungsbedürftig und höchstrichterlich nicht entschieden.“

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    also laut RiaBGH Dr. Dauber (Mitglied des XI. Zivilsenats) bei den Frankfurter Bankrechtstagen soll man sich nicht am Wort "bevollmächtigt" in der Entscheidung des BGH zum Fernabsatz aufhängen. Das klang relativ klar danach, dass beim persönlichen Kontakt mit dem Darlehensvermittler der Fernabsatz nicht mehr gegeben ist (was mE auch richtig ist)

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn ich nach meinen eigenen Erfahrungen gehe, dürfte i.d.R. bei den großen Vermittlern wie interhyp, Dr. Klein, baufi24 ohnehin kein persönlicher Kontakt zwischen Vermittler und Verbraucher stattfinden. Ablauf ist da zumeist wie folgt: Verbraucher sendet E-Mail, Vermittler meldet sich daraufhin telefonisch, bespricht ggf. Konditionen und Angebot, anschließend übersendet Vermittler Angebot/Unterlagen per E-Mail, Verbraucher unterzeichnet und sendet Unterlagen postalisch zurück.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    unterschiedlich, hängt auch davon ab, wie lange das her ist, oftmals ist der Vermittler dann schon noch erschienen, aber das ist wirklich Einzelfall

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/mu...it_149532.html

    das würde ich ja im Leben nicht machen. Da beteiligt sich der Verbraucher, während des Verfahrens läuft sein Kredit aus, kein Vorbehalt und kein Widerruf erklärt. Da kann das OLG in zwei oder drei Jahren feststellen, was es will, der dann noch erklärte Widerruf ist dann eh verwirkt. Das treibt wie erwartet aus durchsichtigen Akquisitionsgründen verheerende Blüten. Viel Spaß mit der Haftpflicht

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dem ist nicht ganz so, mittlerweile bieten die Interhyp und Dr. Klein auch persönliche Beratung in deren Räumlichkeiten an.

    Ich denke man sollte sich hier auch mal vor Augen führen, was ich - unterschiedlicher Natur, je nach Bank - bestätigen und unterzeichnen und unterzeichnen lassen muss - damit die Finanzierung bearbeitet und angenommen wird. Zu dem gilt es zu bedenken und zu berücksichtigen, dass die meisten Finanzierungen über Portale, hier Europace, gescort und je nach Abwicklungsform, eingereicht - teils ohne Papierform - und zugesagt werden, wo im Nachgang lediglich noch der Darlehensvertrag und Sicherungsverträge im Original der Bank eingereicht werden müssen.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist hier jemandem bekannt wann die Frage was "begrenzte Personenkreis" KfW Förderdarlehen Programm Nr.124 betrifft vom BGH entschieden wird?

  21. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kurze Frage:

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung Kfz, widerrufen.

    Deckungsanfrage bei (normaler) RSV: Ablehnung mit Hinweis auf notwendigen Verkehrsrechtsschutz

    "Der hier betroffene Lebensbereich privater Verkehrsrechtsschutz ist in dem zugrunde liegenden Rechtsschutzvertrag nicht enthalten."


    Verbraucherdarlehensvertrag ist aber doch Vertragsrecht.

    Also im Rechtsschutz im Vertragsrecht, der wiederum die rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen mit umfasst.




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