ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wer einen Immobiliardarlehensvertrag aus der Zeit vom 01.08.2002 bis 10.06.2010 widerrufen möchte, kann das jetzt noch tun, indem er das Widerrufsschreiben
noch heute - 21.6.2016
als Einwurfeinschreiben bei der Post aufgibt (wer faxen und mailen kann, sollte beides zur Sicherheit zusätzlich auch noch heute tun).
Morgen ist es zu spät.
Späte Genugtuung . Vielleicht für diejenigen noch nützlich, die zwar dem Rat gefolgt waren, es aber dann wegen des verbliebenen Risikos nicht gewagt hatten, sich auf die Rechtzeitigkeit ihres Widerrufs zu verlassen. Ansprüche aufgrund eines am 21.06.2016 abgeschickten (und nachweislich dann zugegangenen) Widerrufs sind jedenfalls noch nicht verjährt...
Wenn in den ARB ursächlicher Zusammenhang steht, dann wirst Du wenig machen können.
Nach Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen bietet die WGV RSV nun 25% Kostenerstattung im Außergerichtlichen Verfahren an, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und Präjudiz für zukünftige Fälle. Allerding ist die Begründung der Überlegungen für diese Entscheidung schon echt abenteuerlich. Aus unseren Aufstellungen wurden zwei Zahlen herausgepickt, die realistisch so in Bezug stehen oder vergleichbar sind aber halt rd. 25% ergeben .
Wenn wir nun die Überlegungen und Berechnungszeiträume unserer Rechtsschutzversicherung zugrunde legen, waren die meisten genehmigungspflichtigen Investitionen schon vor Darlehensaufnahme bezahlt. Max. ca. 20% des ausgezahlten Darlehens könnte demnach nur noch rein rechnerisch in Aufwendungen für genehmigungspflichtige Maßnahmen geflossen sein.
Unter Berücksichtigung unserer Eigenmittel und der Höhe der Ausgaben für genehmigungsfreie Maßnahmen, ist aus dem Darlehen dann kein Cent mehr in genehmigungspflichtige Maßnahmen geflossen.
Zitat von IG Widerruf
In aller Regel verläuft die Grenze bei einer Baugenehmigung. Wenn also für einen Anbau oder Umbau eine Baugenehmigung eingeholt werden musste, dann wird es von der RSV wie ein Neubau gewertet. Alles was darunter ist, sollte als Bestandsimmobilie gehandhabt werde.
Verstehe ich das richtig, alle Kosten die rund um einen genehmigungspflichtigen Anbau entstanden sind, vom Fundament bis zur Tapete, Lampen und Gardine, stehen in ursächlichem Zusammenhang und nicht nur die tatsächlich genehmigungspflichtigen Anteile, wie Ausschachtungen, Rohbau, Fenster usw., richtig?
Allerdings dürften doch selbst bei noch so viel Phantasie alle Renovierungen, Modernisierungen usw. an und in der selbstbewohnten und seit >10 Jahren im Besitz befindlichen Bestandsimmobilie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem genehmigungspflichtigen Anbau stehen, oder täusche ich mich da?
WRI mit „0,00Euro“ Sollzinsangabe lt. Urteil LG Stuttgart 25 O 73/18 fehlerhaft
“Knackpunkt in dem vorliegenden Fall war ein missverständlicher Passus in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags.Zum einen heißt es dort, dass der Kreditnehmer im Falle eines Widerrufs „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins“ zu zahlen hat. Dieser Sollzins lag bei 4,17 Prozent. Kurz danach heißt es aber in der Widerrufsbelehrung: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Auszahlung pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 Euro zu zahlen.“
Nee, umgekehrt wird ein Schuh daraus. Es ist eine in 1990 geerbte Bestandsimmobilie. Nach vier Jahren Kampf mit der Behörde erhielten wir 2003 die Baugenehmigung für die Erweiterung und errichteten den Rohbaus (Anbau) aus Eigenmitteln. Aufnahme des Darlehens erfolgte Mitte 2004 und anschließend der Innenausbau (Anbau) sowie abschnittweise die Modernisierungen und Renovierungen in der Bestandsimmobilie bis 2011 aus Eigenmitteln und dem widerrufenen Darlehen.
Hier stelle ich die Frage, warum ihr das Darlehen bereits 2004 ausgezahlt bekamt. Habt ihr etwa die weiteren Eigenmittel erst danach erhalten? Dann wurde das Darlehen möglicherweise mehrheitlich für die genehmigungspflichtigen Arbeiten beantragt, aber aufgrund der zwischenzeitlich geflossenen Eigenmitteln überwiegend später für die genehmigungsfreien verwendet.
Zitat von mapoe
Nach Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen bietet die WGV RSV nun 25% Kostenerstattung im Außergerichtlichen Verfahren an, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und Präjudiz für zukünftige Fälle.
Das ist aber dürftig, wer zahlt ggf. das gerichtliche Verfahren?
Zitat von mapoe
Allerding ist die Begründung der Überlegungen für diese Entscheidung schon echt abenteuerlich. Aus unseren Aufstellungen wurden zwei Zahlen herausgepickt, die realistisch so in Bezug stehen oder vergleichbar sind aber halt rd. 25% ergeben .
Wenn wir nun die Überlegungen und Berechnungszeiträume unserer Rechtsschutzversicherung zugrunde legen, waren die meisten genehmigungspflichtigen Investitionen schon vor Darlehensaufnahme bezahlt. Max. ca. 20% des ausgezahlten Darlehens könnte demnach nur noch rein rechnerisch in Aufwendungen für genehmigungspflichtige Maßnahmen geflossen sein.
Und warum zahlen sie dann nur 25 % der außergerichtlichen Kosten? Vielleicht grenzt Du die beiden Verwendungszwecke nicht klar ab?
Zitat von mapoe
Unter Berücksichtigung unserer Eigenmittel und der Höhe der Ausgaben für genehmigungsfreie Maßnahmen, ist aus dem Darlehen dann kein Cent mehr in genehmigungspflichtige Maßnahmen geflossen.
Deine Zahlen erscheinen mir unrealistisch. Ich habe mehrfach gebaut und dabei festgestellt, dass der Ausbau ein vielfaches der Kosten des Rohbaus verschlingt.
Zitat von mapoe
Verstehe ich das richtig, alle Kosten die rund um einen genehmigungspflichtigen Anbau entstanden sind, vom Fundament bis zur Tapete, Lampen und Gardine, stehen in ursächlichem Zusammenhang und nicht nur die tatsächlich genehmigungspflichtigen Anteile, wie Ausschachtungen, Rohbau, Fenster usw., richtig?
Richtig, allerdings würde ich die Lampen und Gardinen dem Hausrat bzw. den Verbrauchsgütern zurechnen.
Zitat von mapoe
Allerdings dürften doch selbst bei noch so viel Phantasie alle Renovierungen, Modernisierungen usw. an und in der selbstbewohnten und seit >10 Jahren im Besitz befindlichen Bestandsimmobilie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem genehmigungspflichtigen Anbau stehen, oder täusche ich mich da?
Auch darüber kann man streiten. Auslöser der Renovierungen des Altbaus war doch sicher der Anbau.
Ja, ganz aktuell unser Urteil gegen die Sparda Bank Hessen vor dem OLG Frankfurt.
Rückabwicklung des Darlehens, Verbraucher schuldet keine Zinsen nach Widerruf, Bank muss Nutzungsentschädigung bezahlen
Urteil würde ich gerne anhängen, bekomme die Datei aber nicht auf weniger als 1MB komprimiert. Kann ich gerne auf Anfrage zuschicken.
Nur zur Info: Der 10. ZS des OLG FFM beurteilt das fehlende Wort „dann“ komplett anders. Seiner Auffassung nach wird die Widerrufsinformation dadurch nicht unklar.
Das BGH hat m. W. festgelegt, dass für den Streitwert "alle Zins- und Tilgungsleistungen (auch Sondertilgungen), die der Darlehensnehmer gezahlt hat, hierfür addiert werden. Der Anspruch auf Nutzungsersatz bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
Was ist aber mit gezahlten Gebüren, bleiben diese bei der Berechnung des Streitwertes ebenfalls außen vor?
Der BGH hat ausgeführt, dass alles was der DN an Hauptforderungen (zurück) verlangen könnte, sein wirtschaftliches Interesse widerspiegelt. Die Gebühren/Kosten müssten daher dazuzählen.
Der Nutzungsersatz fällt beim BGH wohl als Zinsanspruch unter Nebenforderung und daher nicht Streitwertrelevant bei einer Feststellungsklage.
OLG Düsseldorf I-9 U 89/17
OLG Köln 13 U 258/16
OLG Nünberg 14 U 1260/16
OLG Saarbrücken 4 U 54/15
Alle pro DN.
Meines Erachtens ebenso:
- BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – Az. XI ZR 205/05:
„Der Umstand, dass sie das von der Beklagten nach Ablauf der fünfjährigen Zinsbindungsfrist unterbreitete Angebot auf Änderung der Vertragskonditionen angenommen haben, ohne sich dabei auf eine Aufklärungspflichtverletzung zu berufen, reicht hierfür nicht aus.“
- OLG Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – Az. 1 U 8/18
- OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – Az. 5 U 72/16:
"So reicht beispielsweise die einverständliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrages für sich genommen regelmäßig nicht aus, für die Sparkasse einen konkreten Vertrauenstatbestand zu schaffen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, Rn. 25)"
Nach langer Zeit melde ich mich einmal wieder und gebe hier einen interessanten Beitrag ein.
Ein von der IG Widerruf vermittelte RA führt gegen mich einen Prozess vor dem Amtsgericht in Hannover. Hintergrund ist die Beratung zu einem in 2015 bereits verglichenen Darlehensvertrag, der bezüglich der WRB wieder falsch war. Dreimal könnt Ihr raten, welche Bank das war !
Strittig ist das eingereichte Anwaltshonorar, da meines Erachtens keine oder eine ungenügende Leistung erbracht worden ist.
Ich denke, nicht so interessant für dieses Forum ist der Einzelfall, ob überhaupt oder was und wie geleistet worden ist.
Vielmehr interessant sind die rechtlichen Angriffspunkte meines Anwaltes, die auch der Richter in der Güteverhandlung als spannend eingestuft hat.
Die Mandantsanbahnung über die IG Widerruf wird -von meinem Anwalt- als Fernabsatzgeschäft eingestuft. Da als Fernabsatzgeschäft von uns eingestuft, geht es auch um den Widerruf des Auftrags an den Anwalt. Da ich damals in 2017 nicht über die Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt worden bin, wohlgemerkt geht es hier um den Widerruf des Anwaltsauftrags, ist dies auch ein Angriffspunkt. Ob und wie der Amtsrichter in der nächsten Runde entscheidet, kann ich nach dem 16.10.2018 berichten.
Neues von test.de
Zur unzulässigen Aufrechnungs*verbots-Klausel
Das LG Ravensburg hat am 21.09.2018, 2 O 21/18 festgestellt, dass eine Widerrufsinformation auch deshalb nicht ordnungsgemäß ist, weil die Regelung in den AGB (Ziff. 11) der Sparkasse Bodensee die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert hat. Durch diese (BGH 20.03.2018, XI ZR 309/18) unzulässige Klausel entsteht der unzutreffende Eindruck, dass der Darlehnsnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, so dass er nicht die Möglichkeit hat, mit seinen sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach dem Widerruf ergebenden Forderungen gegenüber den Forderungen der Sparkasse aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis aufzurechnen. Darin liege eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts und die insoweit unrichtige Belehrung sei auch geeignet, den Verbraucher vom Widerruf seiner Vertragserklärung abzuhalten, denn er könne nicht sicher beurteilen, ob das Aufrechnungsverbot wirksam ist oder nicht.
Neues von test.de
Zur unzulässigen Aufrechnungs*verbots-Klausel
Das LG Ravensburg hat am 21.09.2018, 2 O 21/18 festgestellt, dass eine Widerrufsinformation auch deshalb nicht ordnungsgemäß ist, weil die Regelung in den AGB (Ziff. 11) der Sparkasse Bodensee die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert hat. Durch diese (BGH 20.03.2018, XI ZR 309/18) unzulässige Klausel entsteht der unzutreffende Eindruck, dass der Darlehnsnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, so dass er nicht die Möglichkeit hat, mit seinen sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach dem Widerruf ergebenden Forderungen gegenüber den Forderungen der Sparkasse aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis aufzurechnen. Darin liege eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts und die insoweit unrichtige Belehrung sei auch geeignet, den Verbraucher vom Widerruf seiner Vertragserklärung abzuhalten, denn er könne nicht sicher beurteilen, ob das Aufrechnungsverbot wirksam ist oder nicht.
Wie wird denn dieses Urteil hier eingeschätzt? Wenn sich die Rechtsprechung des LG Ravensburg durchsetzt, dürfte doch für einen Großteil der Kredite nach Juni 2010 der Widerrufsjoker greifen...
Ist jemandem ein Urteil bekannt, in dem die Rechtsfolge der unwirksamen Aufrechnungsklausel explizit anders eingeschätzt wird - also in der Art, dass dadurch keine Widerrufsrecht des Verbrauchers entsteht?