Wird in der Widerrufserklärung vom DN -konkludent- die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche erklärt,
geht das LG FFM davon aus, dass dann -bei einem positiven Saldo zu Gunsten des DN-
die Darlehensgeberin dann jedenfalls in Verzug ist.
„Mit der von ihr geschuldeten Zahlung befand sich die Beklagte gemäß §§ 357 Abs.1 S.2 BGB aF in Verbindung mit § 286 Abs.3 BGB seit dem 11.11.2015 in Verzug, sodass der Kläger ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat, §§ 286, 288 Abs.1 BGB. Im konkreten Fall scheitert der Verzugseintritt nicht daran, dass der Kläger seinerseits die von ihm selbst nach § 357 Abs.1 S.1 BGB aF in Verbindung mit § 346 BGB geschuldete Leistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. zu einer solchen Konstellation: BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 25 ff), denn mit der Widerrufserklärung vom12.10.2015 hat der Kläger konkludent die Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen erklärt, sodass er keine eigene Zahlung der Beklagten mehr schuldete.“
https://www.lareda.hessenrecht.hessen...#docid:8074082
Umgekehrt könnte man dann natürlich dann argumentieren, entstünde nach Aufrechnung ein Saldo zu Gunsten der Darlehensgeberin,
sodann auch der DN in Verzug wäre. Somit auch dann nur max. der Verzugszins -statt wie von den Gerichten der Vertragszins-
anzusetzen wäre.
Allerdings hat der DN die Rückzahlung ja im Falle des Widerrufes angeboten und die Darlehensgeberin hat sich dem -meistens- widersetzt.
Er hat eine spätere Rückzahlung demnach nicht zu verantworten und kann demzufolge auch nicht in Verzug sein, § 286 Abs. 4 BGB.