Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich sehe da nur eine Möglichkeit über die -lt. BGH Urteil vom 20. März 2018, XI ZR 309/16 unzulässig erschwerende- Aufrechnungsverbotsklausel,
    die sich wohl auch in den AGB der Sparda befinden dürfte.


    Am BGH liegt aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde u.a. auch zu diesem Thema. Az. XI ZR 450/18

    Beklagte ist die Commerzbank, 1. und 2. Instanz (LG N-Fü bzw. OLG N) haben die Belehrung der Commerzbank für wirksam erachtet.


    #21185


    Ohne RSV würde ich aber den Weg gg die Sparda nicht betreten wollen...

  3. Avatar von Lexa_Kom_Trikru
    Lexa_Kom_Trikru ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Leute,

    ich hätte nochmal eine Frage diesmal bzgl. der Rechtsschutzversicherung vielleicht kann mir da jemand Klarheit geben. Der Anwalt bei welchem ich die kostenlose Erstberatung bekommen habe sagte mir, dass ich bei der HUK Coburg eine Rechtsschutz abschließen kann und diese die Deckung für einen solchen Fall bei einem Widerruf garantieren. Jetzt wurde ich von einem User aufmerksam gemacht, dass dies womöglich nicht der Fall ist, da dies in den ARB ausgeschlossen sein soll:

    C.2.2.4 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
    a. dem Kauf oder Verkauf• eines Grundstücks, das bebaut werden soll.• eines von Ihnen oder einer mitversicherten Person nicht ausschließlichselbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils;
    b. der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, dassich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerbenoder in Besitz nehmen möchten;
    c. der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung einesGrundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück,Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitzoder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.

    Auch bei der Finanzierung eines der unter C.2.2.4 genannten Vorhabenhaben Sie keinen Versicherungsschutz.


    Darauf wurde ich verwiesen. Ich bin jedoch der Ansicht, dass dies jetzt nicht konkret ausgeschlossen ist, da ich ja die Immobilie ausschließlich selber bewohne und ich ja keinen Kauf einer Immobilie erwäge, sondern diese sich ja im Grunde schon in meinem Besitz befindet, da ich ja schon Eigentümer laut Grundbuch bin. Hierbei geht es ja um einen Schadensfall, der erst eintritt, wenn die Bank den Widerruf ablehnt und ich bin nicht der Auffassung, dass das irgendwo in den ARB ausgeschlossen ist. Natürlich bin ich kein Jurist oder Experte, würde mich daher über einen Rat freuen, von jemandem der sich auskennt. Habe natürlich die HUK kontaktiert und warte noch auf eine Rückmeldung.

  4. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Klausel bedeutet letztlich, dass Du keinen Rechtsschutz bekommst, wenn Du die Immobilie entweder selbst gebaut hast oder als Neubau erworben hast, also Erstbesitzer warst. Gleiches gilt für vermietete Immobilien.

    Hier ist das Ganze nochmal ausführlicher dargestellt:

    Wann greift die Rechtsschutzversicherung beim Widerrufsjoker?

    Der Tipp mit der HUK ist übrigens korrekt. Das ist eine der letzten Versicherungen, die diese sogenannte Nachversicherung nicht in ihren ARBs ausgeschlossen hat. Bei den meisten anderen RSV geht das nicht mehr.

  5. Avatar von Lexa_Kom_Trikru
    Lexa_Kom_Trikru ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

  6. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Lexa_Kom_Trikru
    Ich bin jedoch der Ansicht, dass dies jetzt nicht konkret ausgeschlossen ist, da ich ja die Immobilie ausschließlich selber bewohne und ich ja keinen Kauf einer Immobilie erwäge, sondern diese sich ja im Grunde schon in meinem Besitz befindet, da ich ja schon Eigentümer laut Grundbuch bin.
    Wozu wurden die Darlehen den genutzt? Wenn sie z. B. für eine genehmigungspflichtige Umbaumaßnahme genutzt wurden, dann greift der Ausschluss.

  7. Avatar von Lexa_Kom_Trikru
    Lexa_Kom_Trikru ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hab das Darlehen genutzt um die Bestandsimmobilie zu erwerben. Da ich ja selber drinnen wohne greift der Ausschluss ja nicht oder?

  8. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Lexa_Kom_Trikru
    Ich hab das Darlehen genutzt um die Bestandsimmobilie zu erwerben. Da ich ja selber drinnen wohne greift der Ausschluss ja nicht oder?
    Müsste demnach so sein.

  9. Avatar von Advokat
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aufrechnungsverbotsklausel # 21185

    Diese Argumentation ist leider seit dem kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH XI ZR 758/17 vom 03.07.2018 nicht mehr erfolgsträchtig.

  10. Avatar von Advokat
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Fehlende oder unzureichende Information zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses
    Darlehensverträge einer Reihe von Banken beinhalten keinen Hinweis auf die Möglichkeit des Darlehensgebers, Forderungen aus dem Darlehensvertrag abzutreten bzw. das Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des Darlehensnehmers an Dritte zu übertragen.

    Art 247 § 9 Abs. 1 S. 2 EGBGB a. F. jedoch statuiert zumindest für die vorvertragliche Information eine derartige „deutlich gestaltete“ Information als Pflichtangabe.
    Noch nicht endgültig geklärt ist freilich die Frage, ob der Abtretungshinweis nicht nur in den vorvertraglichen Informationen sondern auch im Darlehensvertrag selbst zu erteilen ist. Das LG Essen hat dies in einem Urteil vom 23.07.2015 (6 O 181/15 = openjur 2015, 20798) bejaht. Auf derselben Linie liegt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 09.06.2015 – I – 16 U 151/14 = BeckRS 2015, 14324, Rz. 9). Der BGH hat in einem Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16) die Existenz einer derartigen darlehensvertraglichen Pflichtangabe zu Gunsten des Darlehensnehmers unterstellt, im Übrigen aber die Streitfrage offen gelassen.
    In der Literatur hat sich lediglich Schürnbrand (Münchener Kommentar Bd. 3, 6. Auflage 2012, § 503 BGB Rz. 17) dahingehend geäußert, dass der Warnhinweis zur Übertragbarkeit im Vertrag nicht wiederholt werden müsse
    Sind zu dieser Frage weitere Entscheidungen bekannt?
    War bislang jemand mit dieser Argumentation im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen erfolgreich?

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Advokat
    Aufrechnungsverbotsklausel # 21185

    Diese Argumentation ist leider seit dem kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH XI ZR 758/17 vom 03.07.2018 nicht mehr erfolgsträchtig.

    Nun ja, der BGH hat sich ja dort nicht weiter geäussert und seinen Beschluss begründet.

    Ich sage dagegen, dass er sich in seinem Urteil XI ZR 309/16 entsprechend geäussert hat,
    dass die Aufrechnungsverbotsklausel gerade beim Widerruf diesen unzulässig erschwert.

    Würde der BGH dann zum gleichen Entschluss kommen, das würde eine -sonst wirksame- Belehrung nicht beeinträchtigen,
    würde das wiederum bedeuten, dass ein Darlehensgeber in seinen AGB unzulässige Ausführungen machen kann, wie er will ohne dass das direkte Konsequenzen hätte.

    Solange der BGH sich dazu nicht explizit geäussert hat, würde ich das entsprechend so auch verfolgen...

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Glaube, letztens hat jemand gefragt, ob die Bank auch für die Bereitstellung des Darlehens einen Anspruch auf "Wertersatz" habe...


    Das LG Stuttgart hat sich im Urteil vom 12.04.2018, 12 O 335/17 dazu geäussert:


    "Leitsätze
    Im Fall des wirksamen Widerrufs der Willenserklärung zum Darlehensvertrag hat das Kreditinstitut im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses keinen Anspruch auf Wertersatz für die Bereitstellung des Darlehens,
    weil der Kreditnehmer insoweit keine Leistung im Sinne von § 346 Abs. 1 BGB empfangen hat.
    Das Kreditinstitut kann daher nicht gegen den Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung der Bereitstellungszinsen aufrechnen."




    https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...42&pos=1&anz=6

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    edit da irrig

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    BGH-Rechtsprechung zur Aufrechnungsverbotsklausel
    Der Hinweis auf die angeblich fehlenden „Sanktionsfolgen“ der Verankerung einer unwirksamen Aufrechnungsverbotes in den AGB der Bank überzeugt nicht. Denn aus der Unwirksamkeit der Aufrechnungsverbotsklausel folgt, dass Darlehensnehmer im Rahmen eines Widerrufsverfahrens anders als zuvor nunmehr gegenüber den Rückabwicklungsansprüchen der Bank mit ihren von der Bank bestrittenen Gegenforderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis aufrechnen können. Damit entfällt die vom BGH zitierte beeinträchtigende Wirkung des Aufrechnungsverbotes für die Wahrnehmung des Widerrufrechtes. Zugleich ist damit dem von einer Reihe von Bankanwälten praktizierten Verfahren, die Bestreitung der Wirksamkeit des Widerrufs mit der Erhebung einer Hilfswiderklage auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zu verbinden, der Boden entzogen.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Advokat: Quelle? Klingt so nach Hölldampf, FCH & Co

  16. Avatar von Advokat
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici


    Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Nennung einer Quelle zukommen soll, will sich mir nicht recht erschließen. Welche Auffassung Hölldampf & Co zu der Streitfrage haben, ist mir nicht bekannt. Ich hatte mit meinem originären Beitrag lediglich auf die Brüchigkeit der Argumentation aufmerksam wollen, aus der Verwendung einer unwirksamen Aufrechungsverbotsklausel in den AG umstandslos auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung schließen zu wollen. Ein derartiger Zusammenschluss ist nämlich keineswegs zwingend. Der BGH jedenfalls hält in den beiden fraglichen Entscheidungen (XI ZR 309/16 und XI ZR 758/17) beide Fragenkreise strikt auseinander, weswegen es die Sache nicht trifft, hier einen noch klärungsbedürftigen Widerspruch zwischen den beiden Entscheidungen konstruieren zu wollen. Von daher mein Plädoyer, sich angesichts der eindeutigen Positionierung des BGH vom Hoffnungsträger einer unwirksamen Aufrechnungsverbotsklausel in den AGB als Quelle der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung zu verabschieden.

  17. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @advokat

    Warum sollte man sich davon verabschieden? Ich glaub da zwar im Ergebnis auch nicht dran, aber solange es nicht explizit vom BGH beerdigt wurde, kann man es doch als Argument mit anführen. Man muss ja nicht an alles glauben,was man schreibt, aber als zusätzliches Argument kann es ja nicht schaden. Allein, wenn das der einzige verbliebende Angriffspunkt ist, sollte man sich eben nicht zu viel davon versprechen und das wirklich nur mit RSV versuchen.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Frage ist doch, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Bank das vom BGH klären lässt.

    Die Klausel ist nahezu in jedem Vertrag drin. Würde die Wahrscheinlichkeit nur 10% sein, dass der BGH unserer Auffassung folgt,
    dann hätten alle Banken durchweg ein Problem.

  19. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    die Wahrscheinlichkeit liegt allerdings in der Tat eher bei 0,1 %, denn die Klausel war ja u.a. in allen Sparkassenverträge ab Mitte 2008 bis Mitte 2010. Dort hat der BGH ja die Widerrufe zurück gewiesen und da er später selbst ausgeführt hat, dass die Fehlerhaftigkeit ungeachtet des Vortrag letztlich von Amts wegen zu prüfen ist, müsste er sich da massiv korrigieren und das macht der BGH leider schon aus Prinzip nicht.

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wird in der Widerrufserklärung vom DN -konkludent- die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche erklärt,


    geht das LG FFM davon aus, dass dann -bei einem positiven Saldo zu Gunsten des DN-


    die Darlehensgeberin dann jedenfalls in Verzug ist.




    Mit der von ihr geschuldeten Zahlung befand sich die Beklagte gemäß §§ 357 Abs.1 S.2 BGB aF in Verbindung mit § 286 Abs.3 BGB seit dem 11.11.2015 in Verzug, sodass der Kläger ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat, §§ 286, 288 Abs.1 BGB. Im konkreten Fall scheitert der Verzugseintritt nicht daran, dass der Kläger seinerseits die von ihm selbst nach § 357 Abs.1 S.1 BGB aF in Verbindung mit § 346 BGB geschuldete Leistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. zu einer solchen Konstellation: BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris, Rn 25 ff), denn mit der Widerrufserklärung vom12.10.2015 hat der Kläger konkludent die Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen erklärt, sodass er keine eigene Zahlung der Beklagten mehr schuldete.




    https://www.lareda.hessenrecht.hessen...#docid:8074082


    Umgekehrt könnte man dann natürlich dann argumentieren, entstünde nach Aufrechnung ein Saldo zu Gunsten der Darlehensgeberin,
    sodann auch der DN in Verzug wäre. Somit auch dann nur max. der Verzugszins -statt wie von den Gerichten der Vertragszins-
    anzusetzen wäre.


    Allerdings hat der DN die Rückzahlung ja im Falle des Widerrufes angeboten und die Darlehensgeberin hat sich dem -meistens- widersetzt.
    Er hat eine spätere Rückzahlung demnach nicht zu verantworten und kann demzufolge auch nicht in Verzug sein, § 286 Abs. 4 BGB.

  21. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der BGH zu der Frage, wie die Frist zum 21.06.2016 auszulegen sei

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