Die Anfügung eines neuen Absatzes 6 wird erforderlich wegen
Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen. Hiernach darf der Unternehmer
vom Verbraucher eine anteilige Vergütung für die tatsächlich
erbrachte Dienstleistung im Fall des Widerrufs nur verlangen,
wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher zuvor
auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Er kann
eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor
Ende der Widerrufsfrist ohne ausdrückliche Zustimmung
des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat.
Die materielle Rechtsfolge ergibt sich bereits nach geltendem
Recht aus den Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt, die § 357 Abs. 1 BGB für den Widerruf von Verbraucherverträgen
für entsprechend anwendbar erklärt, insbesondere
aus § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn die Vergütung
für die erbrachte Dienstleistung ist nach deutschem Recht
als Wertersatz zu konstruieren, nachdem die Rückgewähr
oder Herausgabe bei einer Dienstleistung naturgemäß ausgeschlossen
ist.
Die qualifizierten Voraussetzungen werden in die Vorschrift
des § 312d BGB aufgenommen. In ähnlicher Weise regelt
etwa § 485 Abs. 5 BGB für Teilzeit-Wohnrechteverträge
Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Rechtsfolgen
des Widerrufs in § 357 BGB. Sprachlich folgt der
neue Absatz 6 weitgehend den Vorgaben der Richtlinie.
Dabei enthält die gewählte Formulierung hinsichtlich der
Beweislastverteilung die naheliegende Klarstellung (zur
Zulässigkeit vgl. Artikel 15 Unterabs. 1 der Richtlinie über
den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen), dass der Unternehmer
nicht nur die ordnungsgemäße Unterrichtung des
Verbrauchers, sondern auch dessen ausdrückliche Zustimmung
zu einem etwaigen Erfüllungsbeginn zu beweisen hat.