ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Auch das Problem mit der Steuer für die Nutzungsentschädigung hab ich über meine Steuererklärung ordentlich hinbekommen.
Ich les hier weiter mit und wenn ich Hinweise geben kann, dann mach ich das.
Hallo SySta,
könntest Du das vielleicht etwas erläutern? Habe auch einen abgeschlossenen Widerruf mit Vergleich und muss in diesem Monat die Steuererklärung machen. Mache die allerdings selbst und wäre für jeden Tipp dankbar!
Schöne Grüße,
Chris
Hallo SySta,
könntest Du das vielleicht etwas erläutern? Habe auch einen abgeschlossenen Widerruf mit Vergleich und muss in diesem Monat die Steuererklärung machen. Mache die allerdings selbst und wäre für jeden Tipp dankbar!
Schöne Grüße,
Chris
Hallo Chris,
ich fürchte mit allgemeingültigen Ratschlägen, die dir jetzt im Nachhinein noch helfen, kann ich nicht dienen.
Bei mir lag der tatsächliche Erfolg ausschließlich in meiner persönlichen Steuersituation und eher nicht an meinen sehr ausführlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt.
Auf einigen Rechtsanwaltseiten hab ich damals folgende Hinweise auch zu Entscheidungen des BFH gefunden.
... dass dem gezahlten Nutzungswertersatz durch die Bank ein viel höherer Betrag durch die gezahlten Zinsen des Darlehensnehmers entgegenstehen.
Zitat: " Also kann der Kunde den Nutzungsersatz, welchen er von der Bank bekommt, mit dem Wertersatz verrechnen, welchen er an die Bank im Gegenzug zurückzahlen muss."
wie würdet ihr aufgrund dieses Beschlusses eine vorbeugende Feststellungsklage der Bank beurteilen (Streitwert), wenn der DN bereits vorab aufgerechnet hat und daher nur noch der Saldo im Raum steht?
Man bekommt Wertersatz, den man schon -im Rahmen einer Darlehensrückabwicklung gezahlt hat- zurück erstattet.
Wie ist die Rückerstattung vom Wertersatz steuerrechtlich einzustufen?
Also wenn ich Dich richtig verstehe, geht es um die Rückabwicklung des Rückgewährschuldverhältnisses nach § 346 BGB. Hierzu eine vorläufige Einschätzung: Bei Kapitalerträgen gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG. Ggf. könnte man über ein rückwirkenden Ereignis nachdenken, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Hier ist wohl entscheidend, ob es sich um Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (=Ertrag) oder solche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1 EStG (=Gewinn) handelt. Erstere fallen wohl grundsätzlich unter § 11 EStG mit dem Problem der ggf. bestehenden Verlustverrechungsbeschränkung bei überjähriger Rückabwicklung, § 20 Abs. 6 EStG. Bei den unter § 20 Abs. 2 und 4 EStG fallenen Einkünften liegt dagegen eigentlich die Anwendung von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nahe.
Also wenn ich Dich richtig verstehe, geht es um die Rückabwicklung des Rückgewährschuldverhältnisses nach § 346 BGB. ....
Nein. Um eine Rückerstattung von schon gezahltem Wertersatz. Rückabwicklung selbst wurde schon vollzogen. Es geht auch nicht um Kapitalerträge, wie z.B. dem Nutzungsersatz.
Eine solche Zahlung war bei mir steuerfrei. Im Zuge eines Vergleichs mit der Bank wurde erstens eine Nutzungsentschädigung gezahlt und zweitens eine Rückzahlung von Zinsen nach Widerruf geleistet. Bei der ersten Zahlung wurde von der Bank KEST abgezogen, die zweite war steuerfrei.
Das Problem ist eher, dass sich die Banken im Rahmen eines Vergleichs eher ungern auf solche Zinsrückzahlungen einlassen (vielleicht weil sie genau diese Steuerdiskussion fürchten) und die Zahlungen lieber als Nutzungsentschädigung deklarieren und KEST abführen. Du müsstest also ein Urteil haben, in dem Dir die Rückzahlung von Zinsen zugesprochen wird. Dann müsste es für mein Verständnis steuerfrei sein.
Kommt drauf an, wie die Bank den Antrag konkret fasst und ob der WR streitig ist. Wenn sie die Feststellung begehrt, dass der Vertrag fortbesteht und nicht wirksam widerrufen wurde, würde ich analog zu der BGH-Rechtsprechung des BGHs zur positiven und negativen Feststellung des DN die Summe aller Zahlungen des DN bis zum Widerruf als Streitwert ansehen. Das ist ja dann quasi die Forderung deren Nichtbestehen die Bank wirtschaftlich festgestellt haben möchte. Ich könnte mir vorstellen, dass der BGH das an dieser Stelle daher ebenso sieht. Insbesondere nachdem der der positiven und negativen Feststellungsklage des DN schon den gleichen Streitwert beimisst.
M.E. kann man aber an dieser Stelle viel kreativ vertreten.
Hier das Zitat vom OLG Stuttgart 6 U 62/17. Ich finde die Argumentation abenteuerlich.
Heute bestätigt vom Karnevalssenat.
Sinngemäß:
Wer 2013 um Überprüfung der Widerrufe bittet und erst 2015 den Widerruf erklärt, handelt rechtsmissbräuchlich.
Demgegenüber unerheblich sei, dass die Bank eine Nachbelehrung trotz Kenntnis der Frühenstens-Rechsprechung (hier einschlägig) nicht vorgenommen hat,
so dass dies in die Gesamtbetrachtung für die Beantwortung der Frage, wer schutzbewdürftig sei und wer rechtsmissbräuchlich agiere, nicht einzustellen sei.
Politisch motivierte selektive Wahrnehmung bei der vorbenannten Bewertung auf expliziten Vorhalt hin verneint. Revision nicht zugelassen.
XI ZR 736/16 v. 03.Juli 2018, zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage und Fehlerhaftigkeit einer WRB bei Nichtvorliegen eines Fernabsatzgeschäfts ("nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages")
diese begründungslosen Beschlüsse sind meine absoluten Favorites
Ich mag die zahlreichen Zurückweisungsbeschlüsse, die anders als XI ZR 758/17 noch nicht einmal eine konkrete apodiktische rechtliche Aussage enthalten, noch mehr, zumal solche Beschlüsse nicht veröffentlicht werden und deshalb außer den Parteien, deren Prozessvertretern und den Vorinstanzen oft niemand davon bzw. von der eingetretenen Rechtskraft einer angefochtenen veröffentlichten Entscheidung erfährt.
Ich plane gerade ein Forward Darlehen abzuschließen für eine Anschlussfinanzierung Mitte nächsten Jahres. Widerruf für den Vorgänger Vertragbei einer anderer Bank habe ich vor 3 Jahren eingeleitet und befinde mich aktuell nach Niederlage vor dem OLG (Revision ausgeschlossen) im Status derNichtzulassungsbeschwerde vorm BGH. Kann mir jemand sagen ob eine frühere Auszahlung des Forward Darlehen, bei evtl. Rückabwicklung des Altvertrags, generell unproblematisch möglich ist. Habe so die Befürchtung dass der neue Darlehensgeber mir Steine in den Weg legen könnte, weil er Widerrufler nicht finanzieren möchte. Das Vertragsangebot bzw. die AGB´s geben mir dazu keinen Hinweis das eine frühere Auszahlung nicht möglich ist. Es ist vertraglich definiert das Mitte nächstes Jahres zum Stichtag x die Auszahlung erfolgen muss (sonst Bereitstellungszinsen). Hat zum Thema Forward Darlehen schon jemand Erfahrungswerte bei einer vorzeitigen Auszahlung des Forward Darlehens gesammelt und könnte eine Bank das so einfach ablehnen?