ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ombudsmann dauert mindestens 6 Monate, viele RSV knicken schon bei einem vernünftigen Schreiben eines Anwalts ein. Das machen viele Anwälte auch kostenfrei.
Tja, lieber Herr sebkoch, auch auf das, meines Erachtens "vernünftige" Schreiben unseres Anwalts, ist die WGV-RSV nicht eingeknickt sondern hält an ihrer Ablehnung fest.
Begründung "Am xx.xx.2016 teilte uns unser Versicherungsnehmer mit, dass das Darlehen der umfangreichen Modernisierung und Erweiterung des Hauses um einen genehmigungspflichtigen Anbau diente".
Tatsächlich hatten wir bei der Anfrage in 2016 der WGV wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass das Darlehen "zur Mitfinanzierung umfangreicher Modernisierungen und die Erweiterung des Hauses um einen genehmigungspflichtiger Anbau ... diente." Dazu hatten wir noch geschrieben: "Der überwiegende Teil des Finanzierungsbudgets bestand jedoch aus Eigenmitteln."
Unser Anwalt ist leider nicht der schnellste, daher hat es vier Monate gedauert bis dieser nach der Kostenaufschlüsselung zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Anteilen, von der RSV ebenfalls eine Ablehnung erhalten hat.
Zitat von sebkoch
Dann müsste aber doch anteilig Deckungsschutz bestehen
Ja, normalerweis müsste die RSV doch wenigsten anteilig die Kosten übernehmen, bei uns m. E. sogar die vollen. Der Kostenanteil der genehmigungspflichtigen Maßnahmen lag bei rd. 45%, die der genehmigungsfreien bei 55%. Die Finanzierung aller Maßnahmen erfolgte nur zu 35% durch das Darlehen, zu 65% aus Eigenmitteln. Oder liege ich mit der Erwartung einer vollen Kostenübernahme so daneben?
Nun werden wir wohl die WGV auf Kostenzusage verklagen müssen, richtig?
Laut §312d Abs.6 BGB aF bzw. BGH XI ZR 183/15 steht -bei Fernabsatz- dem Unternehmer aber nur Wertersatz (also die Verzinsung der dem Darlehensnehmer überlassenen Valuta) zu, wenn er
1.) über die Pflicht zum Wertersatz belehrt
und
2.) der Verbraucher ausdrücklich der Ausführung der Dienstleistung (Auszahlung Valuta) vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat
Gibt es dazu inzwischen schon Greifbares? I.d.R. haben Banken ja keine ausdrückliche Zustimmung sich vom Darlehensnehmer eingeholt, dass sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnen dürfen.
Demnach bekäme der Darlehensgeber im Rückgewährschuldverhältnis nur ihre Valuta zurück und gar keine Zinsen / Wertersatz vom Darlehensnehmer. (vgl. BGH I ZR30/15)
Ist dazu Näheres bekannt, gibt's da eine Entwicklung? Wie reagieren ING-Diba und die anderen mit hohem Fernabsatz darauf? Gibt's Anwälte, die dieses bei ihren Aufrechnungen anwenden?
Rdnr. 23 ff bzgl. Auskunftsrecht für die gezogenen Nutzungen
Der BGH erkennt, dass ein konkreter Vortrag zu den Nutzungen
für den Darlehensnehmer mangels Einsicht in die Betriebsabläufe der Bank Beweisschwierigkeiten mit sich bringt,
verweigert aber eine Auskunftspflicht der Bank.
Sekundäre Darlegungslast? Wohl nie gehört beim BGH.
Rdnr. 28 bzgl. des ersten von mehreren Anträgen, Festzustellen, dass der DV in ein RGSCHV umgewandelt worden ist
=> unzulässig, keine Rückverweisung ans Berufungsgericht, Abweisung der Revision
Das Ganze, obwohl der Widerruf selbst wirksam war da die WRB fehlerhaft (...der Antrag...)
am Freitag habe ich meinen Termin zur mündlichen Verhandlung beim LG Hamburg.
Der Sachverhalt ist wie folgt:
- 2 Darlehen bei der LBBW, abgeschlossen 2003 mit fehlerhafter WRB (wurde schon vor dem BGH verhandelt)
- Vorzeitig verlängert durch Forward-Darlehen in 2010, beide Darlehen werden noch von mir bedient.
- Im April 2014 Kontaktaufnahme durch mich (kein Jurist), mit der Bitte um eine Konditionsänderung und Hinweis auf noch bestehendes Widerrufsrecht. Nach ablehnender Antwort der Bank, wurde im Mai 2014 per Anwalt der Widerruf erklärt.Von der LBBW seitdem konsequent abgelehnt, mit Argumentation rechtsmissbräuchlich & verwirkt.
- Vor Verjährung 2017 Klageerhebung.
Ich bin auf der Suche nach dem Urteil des OLG Frankfurt (Az. 10 U 101/16), das einen gleichartigen Sachverhalt hat. Leider kann ich es nicht im Wortlaut finden. Wäre schön, wenn es mir jemand zur Verfügung stellen könnte.
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Ich bin auf der Suche nach dem Urteil des OLG Frankfurt (Az. 10 U 101/16), das einen gleichartigen Sachverhalt hat. Leider kann ich es nicht im Wortlaut finden. Wäre schön, wenn es mir jemand zur Verfügung stellen könnte.
Das habe ich zwar nicht, aber eins vom OLG Nürnberg vom 19.12.2016 - 14 U 1260/16
dass bei dieser Konstellation keinen Rechtsmissbrauch angenommen hat. Das Urteil ist auch rechtskräftig geworden.
Welchen Sinn hat eine hilfsweise erklärte Aufrechnung der Bank (gegenüber dem Anspruch von in Vergangenheit gezahlten Zinsleistungen mit Wertersatzanspruch für die Überlassung der Darlehensvaluta bzw. gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Tilgungsleistungen mit Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta), wenn der Kläger mit der Leistungsklage lediglich die Rückzahlung der VFE bei einem vorzeitig zurückgeführten Darlehen begehrt?
Die VFE dürfte stellt doch keine vorweggenommene Zinsleistung dar, welcher gegenüber man aufrechnen könnte!?
Mein Gerichtstermin beim LG Hamburg am Freitag ist leider geplatzt, da der Anwalt der Bank im Zug fest saß. Der neue Termin wird sicher erst im Herbst sein. Inzwischen stöbere ich weiter nach passenden Urteilen. Was mich verwundert: Es scheint nur sehr wenige Urteile für folgende Konstellation zu geben:
- Ursprungsvertrag mit fehlerhafter WRB, Forward-Darlehen vor Ende der Zinsbindung abgeschlossen, Widerruf des Ursprungsvertrages nach Eintritt der neuen Zinsvereinbarung
Das ist doch keine exotische Situation, trotzdem habe ich nur zwei OLG-Urteile (OLG Nürnberg & OLG Saarbrücken) und kein BGH-Urteil gefunden. Bin für Hinweise dankbar.
@Recht_so: Vielen Dank, da sind ja ein paar wirklich seltsame Urteil von Landesgerichten insb. in NRW zitiert. Glücklicherweise ist eines davon in der Revision vom OLG zerpflückt worden und stärkt somit meine Rechtsposition (OLG Düsseldorf, I-9 U 89/17)
19.07.2019Rechtsanwalt Marco Manes aus Bonn berichtet: Das Urteil das Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit der über lange Jahre hinweg üblichen Aufrechnungsverbots-Klausel in Banken- und Sparkassen-AGB (Details dazu in unserer Meldung Gericht kippt unfaires Aufrechungsverbot) bringt Kreditnehmern verbesserte Chancen beim Kreditwiderruf. Eine Richterin am Landgericht Hannover bestätigte in der mündlichen Verhandlung Manes Rechtsauffassung, wonach die Klausel „Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“ stets dazu führe, dass die Widerrufsinformation unwirksam und der Vertrag damit auf Dauer widerrufbar sei. Rund 90 Prozent der geprüften Verträge enthalten die Klausel, ergänzte der Rechtsanwalt aus dem Rheinland.
Was haltet Ihr davon? Hat nicht der BGH schon mal entschieden, dass eine an sich korrekte Widerrufsbelehrung nicht durch andere Klauseln im Vertrag bzw. in den AGBs unwirksam werden kann? Andererseits: Wenn der Verbraucher wirklich durch die unwirksame Klausel vom Widerruf abgehalten werden könnte?
Was sagst Ihr eigentlich zu dem neuen Bayerischen Obersten Gericht in München?
Soll ab 15.09.18 seinen Dienst aufnehmen mit Dienstellen in Bamberg und Nürnberg. Denke da wird nur von den OLGs was umgegliedert.
Sogar die chronisch bankenfreundlichen Kölner haben entschieden, dass eine Anschlussfinanzierung keine Verwirkung darstellt.
In zweiter Instanz hat das OLG Köln am 07.03.2018 (Az. 13 U 258/16) über den Widerruf eines Darlehens bei der DSL Bank (Postbank) entschieden. Darlehensvertrag aus dem Jahr 2005, Anschlussfinanzierung in 2012. Die Widerrufsbelehrung aus der Anschlussfinanzierung (Forwarddarlehen) stellte keine Nachbelehrung für die ursprüngliche Darlehensvereinbarung dar. Feststellungsklage zulässig. Keine Verwirkung. Der Streitwert orientiert sich an den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf.
Ich habe nächste Woche meine Verhandlung und wollte hier mal reinhören, wie denn so der aktuelle Stand der Dinge ist?
Gibt es aktuell schon eine Tendenz, wie das ganze bewertet wird? Ich lese zwar hier ab und zu mit aber bin leider nicht so in dem Thema als dass ich hier einen Grundtenor interpretieren könnte.
Widerruf letztes Jahr, reguläres Hausdarlehen von August 2010.
Generell gilt aber – wenn nicht gerade die Aufsichtsbehörde in den Pflichangaben erwähnt wird –, dass es nicht mehr viele Möglichkeiten gibt, um einen Widerruf für 2010er ff. Darlehen erfolgreich zu platzieren.
Untechnisch ausgedrückt würde ich es mit Stalingrad – nur ohne Schnee – vegleichen ...