ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Stand jetzt sind die beiden Punkte am OLG Frankfurt eher schwierig. Es gibt gegenteilige Entscheidungen des OLG Frankfurt. Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich da jetzt eher noch die Füße still halten.
In der Tat, jüngst gab es zu Punkt 2) einen negativen Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 12.03.2018 (19 U 3/18): "Die Berufung der Kläger wendet sich im Ergebnis auch nicht gegen die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag an sich, sondern stellt auf die widersprüchlichen Angaben im Europäischen Standardisierten Merkblatt und dem streitgegenständlichen Vertrag ab, was ihr aber nicht zum Erfolg verhelfen kann. (Weil es sich nur um "vorvertragliche Informationen" handelt).
Zu 1): Nur falls im Vertrag ebenfalls nicht steht "läuft auf unbestimmte" Zeit, sehe ich hier eine Chance. Wobei es hier m.W. auch noch keine Urteile gibt und dies bei der DiBa offenbar immer so dabei steht.
man muss allerdings auch wissen, dass der 19. Senat in FFM nicht unbedingt der Maßstab ist, da dieser der bankenfreundlichste ist. Das kann bei anderen Senaten durchaus anders laufen. Zudem gibt es noch diverse andere Angriffspunkte
So, ich habe heute von meinem Anwalt das Urteil vom Kölner Landgericht gegen die Kreissparkasse Köln erhalten. Ich hatte die Darlehen für meine Hausfinanzierung im Januar 2008 abgeschlossen, diese 2016 auf Fehler prüfen lassen und anschließend widerrufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da ich das Haus nach 10 Jahren im Februar 2018 verkauft habe und die Restschuld der Darlehen (unter Vorbehalt) der KSK zurück gezahlt habe sieht das Gericht meine Forderungen als unbegründet an und hat die Bank dazu verurteilt, mir noch etwa 1000€ Nutzungsersatz zu zahlen, die Gerichtskosten muss ich zu 1/3 und die KSK zu 2/3 tragen... Bin sehr enttäuscht.
[QUOTE=MoritzR;162695]. Da ich das Haus nach 10 Jahren im Februar 2018 verkauft habe und die Restschuld der Darlehen (unter Vorbehalt) der KSK zurück gezahlt habe sieht das Gericht meine Forderungen als unbegründet an
Ich kann hier die Argumentation des LG Köln nicht ganz folgen. Was spielt es eine Rolle ob ich das Darlehen während des lfd. Verfahrens tilge? Entscheidend kann doch nur die Fehlerhaftigkeit der WRB sein.
Sorry, aber kann man überhaupt noch was (im Bezug auf Urteile) nachvollziehen und geht man jetzt wieder Grundsatzdiskussionen nach, die wir vor 4 Jahren hier schon geführt hatten?
Ist nicht böse gemeint, aber dazu müsste es doch nun auch schon zig Urteile geben, die selbstverständlich alle anders ausgefallen sind?!?!?
@okerke: Ich kann der Argumentation des LG Köln ebenfalls nicht folgen. Habe heute um 15:30 Uhr ein Gespräch mit meinem Anwalt bzgl. Berufung etc, dann weiß ich mehr und werde berichten. Die WRB sind bei allen 4 Darlehen falsch. Ich werde evtl. das Urteil hier einstellen.
Nach Rücksprache mit meinem Anwalt wird er Beschwerde gegen das Urteil einlegen, einmal wegen der Kostenfestsetzung des Gerichts und auch wegen der Tatsache, dass unberücksichtigt blieb, das ich die Darlehen nach dem Verkauf des Hauses unter Vorbehalt komplett zurückgezahlt habe. Das hatten die Anwälte der KSK in ihrer Widerklage und auch das Gericht bei Urteilsverkündung überhaupt nicht berücksichtigt. Einfach absurd, bei der KSK scheint die eine Abteilung überhaupt nicht zu wissen was die andere tut. Die Darlehen wurden bereits Ende März 2018 zurückbezahlt. Danach geht es in die nächste Instanz vor das Oberlandesgericht, bin gespannt.
Sorry, aber kann man überhaupt noch was (im Bezug auf Urteile) nachvollziehen und geht man jetzt wieder Grundsatzdiskussionen nach, die wir vor 4 Jahren hier schon geführt hatten?
welche Grundsatzdiskussionen von vor 4 Jahren meinst du? Dachte das wäre hier ein Diskussionsforum...
Ich kann hier die Argumentation des LG Köln nicht ganz folgen. Was spielt es eine Rolle ob ich das Darlehen während des lfd. Verfahrens tilge? Entscheidend kann doch nur die Fehlerhaftigkeit der WRB sein.
Na diese.
Natürlich kann darüber weiter diskutiert werden, ändert nur leider nichts daran, dass das eine Gericht so sieht und das andere wiederum so sieht und es vom BGH wenig kommt, was den Verbrauchern groß weiter hilft.
„Nach der Kunden-Abzocke bei Immobilienscout mit falschen Grundstückswerten droht nun auch den bundesweit 915 Volks- und Raiffeisenbanken Ärger. Nach BamS-Recherchen könnten Tausende Kredit-Kunden zu hohe Zinsen zahlen.“
Es geht darum, dass angeblich aufgrund eines Fehlers in einer Datenbank einigen Immobilien falsche Bodenrichtwerte zugeordnet worden sind. Dadurch wurden bei Baufinanzierungen fehlerhafte Immobilienwerte berechnet und damit über den Beleihungsauslauf in etlichen Fällen zu hohe (vermutlich dann wohl auch in anderen Fällen zu niedrige) Zinsen berechnet.
Hat also jetzt nicht direkt was mit zu unserem Thema zu tun.
Der 9. Senat des OLG Düsseldorf bricht für vor dem 13.06.2014 geschlossene Darlehensverträge aus der Phalanx der obergerichtlichen Rechtsprechung aus, die dem DG für den Zeitraum nach Widerruf grundsätzlich den vereinbarten Vertragszins als Wertersatz für vom DN gezogene Gebrauchsvorteile zuerkennt und hält es stattdessen für richtig, diesen - auch ohne Schuldnerverzug des DN - nach dem Verzugszinssatz für Immobiliardarlehen von 2,5 %p üBZ zu bemessen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.04.2018 - I-9 U 89/17).
Im Ergebnis mag das sachgerecht und durchaus vertretbar sein. Sich dafür allerdings wie der 9. Senat auf BGH NJW 2017, 1823 Rn. 20 zu berufen, halte ich für verfehlt. Immerhin werden andere Obergerichte, die nach Widerruf weiterhin den Vertragszins als Wertersatz zusprechen wollen, nun die Revision zulassen müssen.
Danke für das Urteil! Ist natürlich sehr erfreulich.
Fakt ist, dass der BGH sich bei der Frage, was als "Zinssatz" für die Zeit nach Widerruf anzusetzen wäre, sich bisher nicht dazu geäussert hat.
In einem Fall (BGH, Urt. v. 4.7.2017 - XI ZR 470/15) hat er aber "Wertersatz" der Gegenseite nur bis zum Widerruf zugestanden, nicht darüber hinaus.
Hier muss man aber das Berufungsurteil noch heranziehen, um Klarheit zu schaffen.