ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
mal ein ganz interessantes Urteil des LG FFM zum Widerruf von Fremdwährungsdarlehen. Gerade die Frage, wer hier das Kursrisko bei der Rückabwicklung trägt, ist mE in den oberen Instanzen noch nicht entschieden.
Die Klausel berechtigt nicht zum Widerruf, wenn die WRI/Belehrung i.O. ist und die Pflichtinfos vorliegen. Der BGH hat irgendwo doch ausgeführt, dass eine richtige Widerrufsbelehrung nicht durch andere Ausführungen an andere Stelle des Vertrages kompromitiert wird. Die Klausel ist halt nur eben falsch und damit wirkungslos.
Wenn der BGH konsequent wäre, würde er es als Fehler sehen, da die WRB doch auch nur Teil der AGBs sind und widersprüchliche AGBs unwirksam sein müssten.
Das beträfe auch die WRB und damit das Widerrufsrecht. In den Verfahren 10.10.2017 Az. XI ZR 443/16 waren dem BGH Ergänzungen aber grundsätzlich egal, wenn die WRB ordnungsgemäß erfolgt ist. Klar ging es um andere Ergänzungen, aber Entbehrt zwar einer gewissen Logik nicht (Stichwort Musterschutz), aber die Aufrechnungsklausel mit der Begründung abzulehnen, sie könnte vom Widerruf abhalten, halte ich zumindest für ungeschickt.
Ist den irgendwer ausser diese Kammer beim LG Düsseldorf mal auf den § 193 eingestiegen? Der Ausschluss fand sich doch laut Urteil in fast allen Genossenschaftsbanken AGBs. Scheint mir eher heiße Luft zu sein.
Ist den irgendwer ausser diese Kammer beim LG Düsseldorf mal auf den § 193 eingestiegen? Der Ausschluss fand sich doch laut Urteil in fast allen Genossenschaftsbanken AGBs. Scheint mir eher heiße Luft zu sein.
Beim OLG München (Beschl. v. 20.02.2018 - 5 U 3380/17, n. v.) und LG Münster (Urt. v. 21.03.2018 - 014 O 562/16) konnte man der Argumentation des LG Düsseldorf jedenfalls nichts abgewinnen.
Inzwischen gibt es auch vom LG Heilbronn eine Entscheidung zum sog. Kündigungsjoker (Urt. v. 02.05.2018 - Ve 6 O 67/18) unter Ablehnung der verbraucherfreundlichen gegenteiligen Auffassung des OLG Koblenz (Hinweisbeschl. v. 15.10.2015 - 8 U 241/15).
Amtlicher Leitsatz: Ein Immobiliardarlehensvertrag kann nicht wegen fehlender Angaben zum Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 BGB gekündigt werden.
hat zufällig jemand ein Urteil zu Händen, in dem ausgeführt wird, dass die Benennung der Aufsichtsbehörde (lediglich) im Europäischen standardisierten Muster nicht ausreichend ist?
Im Rahmen eines kürzlich beendeten Verfahrens vor der 10. Kammer des Landgerichts Nürnberg hat der Hinweis auf die Abbedingungsklausel zu § 193 BGB dazu geführt, dass auf Vorschlag des Richters mit der beteiligten Bank ein Vergleich zugunsten der Darlehensnehmer abgeschlossen werden konnte.
Am schlagkräftigsten erscheint der Hinweis auf das Grundsatzurteil des BGH vom 22.11.2016 (BGH ZR XI 434/15). Zwar wird dort nicht direkt zu der Streitfrage Stellung genommen. Aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass im ESM über die „zuständige Aufsichtsbehörde“ informiert worden war. Daraus lässt sich schließen, dass der BGH eine solche Belehrung für nicht ausreichend erachtet.
Des Weiteren haben das OLG Karlsruhe (Urteil v. 14.03.2017 – 17 U 204/15) und das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.04.2017 - 25 U 110/16) auf der Grundlage der erwähnten BGH-Entscheidung geurteilt, dass Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nur im Darlehensvertrag selber bzw. in den AGB der Banken, sofern diese Bestandteil der Vertragsurkunde sind, wirksam erteilt werden können.
Am schlagkräftigsten erscheint der Hinweis auf das Grundsatzurteil des BGH vom 22.11.2016 (BGH ZR XI 434/15). Zwar wird dort nicht direkt zu der Streitfrage Stellung genommen. Aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass im ESM über die „zuständige Aufsichtsbehörde“ informiert worden war. Daraus lässt sich schließen, dass der BGH eine solche Belehrung für nicht ausreichend erachtet.
Des Weiteren haben das OLG Karlsruhe (Urteil v. 14.03.2017 – 17 U 204/15) und das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.04.2017 - 25 U 110/16) auf der Grundlage der erwähnten BGH-Entscheidung geurteilt, dass Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nur im Darlehensvertrag selber bzw. in den AGB der Banken, sofern diese Bestandteil der Vertragsurkunde sind, wirksam erteilt werden können.
Sehe ich auch so:
BGH, Urteil vom 22.11.2016 – Az. XI ZR 434/15 (Rz. 30 a.E.):
„Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (vgl. Münch- KommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 24; PWW/Nobbe, BGB, 11. Aufl., § 492 Rn. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB – hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung – abhängig zu machen.“
Im Rahmen eines kürzlich beendeten Verfahrens vor der 10. Kammer des Landgerichts Nürnberg hat der Hinweis auf die Abbedingungsklausel zu § 193 BGB dazu geführt, dass auf Vorschlag des Richters mit der beteiligten Bank ein Vergleich zugunsten der Darlehensnehmer abgeschlossen werden konnte.
Selbiges kann ich von der 11. Kammer des Landgerichts Augsburg berichten.