Zitat von
friedo
Mir wäre zwar anderes auch lieber, aber die Argumentation, dass der Verbraucher in jedem Fall einer Ausführung vor Ablauf der ewigen Widerrufsfrist zugestimmt hat, finde ich schon überzeugend. Oder hätte diese ausdrückliche Zustimmung heißen müssen:
"Ich stimme zu, dass der Vertrag vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig ausgeführt wird." ??
z.B. so:
Ein einfacher Satz, wie ihn die Banken ja immer auch gerne mit der "Erlöschung des Widerrufsrechtes" einbrachten,
hätte genügt. Am besten noch als Ankreuz-Option, so dass der Darlehensnehmer individuell seine Zustimmung hätte geben müssen.
Nur haben sich die Banken gedacht, die zweiwöchige Frist ist eh um bis es -nach Erfüllung aller Voraussetzungen wie z.B. Grundbucheintrag- zu einer Auszahlung kommt.
Blöd nur, wenn die Frist nie zum laufen begann weil man fehlerhaft belehrt hat...
Der Senat des OLG N geht ja einfach mal davon aus, dass alleine das Abrufen der Valuta schon ausreichen soll.
Wo hier allerdings die "ausdrückliche Zustimmung vor Ablauf der Widerrufsfrist mit Erfüllung der Dienstleistung beginnen zu dürfen" liegen soll, erschliesst sich nicht.
Das dies lt. BGB gefordert wäre, sieht er nicht. Dabei steht genau dafür das Wort "ausdrücklich".
Zudem hat der Gesetzgeber in der BT-Drs 16/10734 auf Seite 11 entsprechend einen Praxishinweis gegeben, wie entsprechend verfahren werden könnte
"Verlangen Unternehmer oder Unternehmerinnen Wertersatz, haben sie die Voraussetzungen dafür darzulegen und zu beweisen.
Sie müssen sowohl darlegen und beweisen, dass sie rechtzeitig auf die Wertersatzpflicht hingewiesen haben, als auch, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher dann der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zugestimmt haben.
In der Praxis wird dies dazu führen, dass sich Unternehmer .... das Vorliegen der Voraussetzungen von den Verbraucherinnen und Verbraucher bestätigen lassen.
Sie gehen sonst das Risiko ein,, für bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistungen keinen Wertersatz zu erhalten.
...
Verbraucherinnen und Verbraucher sind dadurch geschützt, dass sie die Wertersatzpflicht nur trifft, wenn sie darauf hingewiesen worden sind und ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt."
Und in Palandt, 66. Auflage 2007 (als auch allen nachfolgenden Auflagen), hieß es zu §312d Abs.6, Rn. 16:
"Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung (§312c Rn 5) auf die mögliche Wertersatzpflicht hingewiessen worden sein.
Er muss sich -nach dem Schutzzwecke der Vorschrift- nach dem Hinweis ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Der Hinweis muss bei Einholung der Zustimmungserklärung individuell gegeben werden.
Ein in den mehr als 20 geschuldeten Info (§312 c Rn.8) versteckter Hinweis genügt nicht."