ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
der 13. Senat am OLG Köln – Karnevalssenat – hat überraschend festgestellt, dass ein sofortiges (Hilfs-) Anerkenntnis auf eine Hilfswiderklage – gerichtet auf Zahlung der zum Stichtag noch offenen Valuta – zur vollständigen Kostentragung der Beklagten führt und unserer Kostenbeschwerde nach § 99 II ZPO abgeholfen.
Damit hat sich der 13. Senat der Auffassung des Kammergerichts Berlin angeschlossen.
OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2018, Az.: 13 W 16/17
der 13. Senat am OLG Köln – Karnevalssenat – hat überraschend festgestellt, dass ein sofortiges (Hilfs-) Anerkenntnis auf eine Hilfswiderklage – gerichtet auf Zahlung der zum Stichtag noch offenen Valuta – zur vollständigen Kostentragung der Beklagten führt und unserer Kostenbeschwerde nach § 99 II ZPO abgeholfen.
Damit hat sich der 13. Senat der Auffassung des Kammergerichts Berlin angeschlossen.
OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2018, Az.: 13 W 16/17
@Hobbyesel, kannst du das Urteil hier einstellen, ansonsten auch gerne per PN
Es geht darum, dass die Beklagte Bank auf die Feststellung, dass aufgrund des Widerrufs das Darlehensverhältnis zum Stichtag Widerruf beendet ist,
hilfsweise (für den Fall, dass der Darlehensnehmer Recht bekommt) die noch offene Valuta einklagt.
Dies lässt den Streitwert und damit die Kosten des Verfahrens explodieren. Und eigentlich will der Darlehensnehmer mit seiner Klage ja am Ende festgestellt wissen, dass er zurückzahlen darf.
Wenn also die Gegenseite eines Hilfswiderklage erhebt, kann der Darlehensnehmer denjenigen Teil der Forderung der Bank sofort anerkennen (weil es ja auch zutreffend ist). Bisher wurde darum gestritten, wer dann die Kosten zu tragen hat.
Dies ist die Beklagte, hat jetzt auf das OLG Köln entschieden.
Vielen dank für die Info. Ich muss zugeben, dass das für mich etwas schwierig zu verstehen ist.
Kann man denn kurz sagen, ob das nun positiv oder negativ für die Widerrufenden ist?
wir haben einen Vertrag für eine revolvierende Kreditkarte widerrufen und diskutieren mit der Bank fleißig weiter.
Aktuell geht es darum, dass wir der Bank einen entsprechenden Nutzungsersatz zu leisten haben, welcher dem marktüblichen Zinssatz für revolvierende Kreditkarten entspricht.
Die Bank behauptet aktuell noch, dass
der ursprünglich mit uns vereinbarte Vertragszins der marktübliche sei
wir wären insofern darlegungs- und beweisbelastet, dass der Wert der von uns gezogenen Gebrauchsvorteile unter dem vereinbarten Vertragszins gelegen habe.
Die Bank bestreitet ausdrücklich, dass dieser Gebrauchsvorteil unter dem Vertragszins gelegen hat.
wir haben einen Vertrag für eine revolvierende Kreditkarte widerrufen und diskutieren mit der Bank fleißig weiter.
Aktuell geht es darum, dass wir der Bank einen entsprechenden Nutzungsersatz zu leisten haben, welcher dem marktüblichen Zinssatz für revolvierende Kreditkarten entspricht.
Die Bank behauptet aktuell noch, dass
der ursprünglich mit uns vereinbarte Vertragszins der marktübliche sei
wir wären insofern darlegungs- und beweisbelastet, dass der Wert der von uns gezogenen Gebrauchsvorteile unter dem vereinbarten Vertragszins gelegen habe.
Die Bank bestreitet ausdrücklich, dass dieser Gebrauchsvorteil unter dem Vertragszins gelegen hat.
aussuchen... weicht der effektive Zinssatz der Bank für den jeweiligen Zeitraum um mehr als 1Prozentpunkt ab, dann ist lt. BGH der Zinssatz aus der Bundesbank-Statistik zu nehmen da dann der Vertragszins nicht mehr marktüblich sei...
Achtung: gerechnet wird mit dem Nominalzinssatz, nicht dem Effektivzinssatz aus der Bundesbank-Statistik. Den muss man erst in nominal umrechnen. Auch muss man sehen, ob die Bank den Effektivzins irgendwo entsprechend immer ausgewiesen hat.. oder ob nur der Nominalzins bekannt ist. Dann einfach den Effektivzins aus der Bundesbank-Statistik erst in Nominal umrechnen und dann mit dem Bankzins vergleichen...
Leisten müsst Ihr keinen Nutzungsersatz, sondern Wertersatz.
Danke, ducnici!
Ich wollte gerade was korrigieren...
Es geht um 2 Verträge, revolvierende Kreditkarte und Rahmenvertrag auch Dispokreditvertrag genannt. WRB mit frühestens....
Rahmenvertrag Vetrag Juli 2004 abgeschlossen. Eff. Zinssatz gem Vertrag 14,4%
Kreditkartenvertrag Abschluss 01.12.1999. Der Vertrag hätte zu einem bestimmten Datum enden müssen. Es ist nie passiert und sogar wurden Erhöhungen der zur Verfügung stehenden Kreditsumme im Jahr 2002, 2003, 2004 , 2005 etc. seitens der Bank vorgenommen. Eine WRB gab es dabei nie!
Keine Ahnung, ob das hier schon thematisiert worden ist, aber ich bin gerade zufällig auf diesen Beitrag gestoßen. Vielleicht können die Experten ja einmal dazu etwas schreiben. Die zitierten Anwälte sind ja bez. des Widerrufsjokers nicht ganz unbekannt: https://www.presseportal.de/pm/61631/3918759
Ich kann dem BGH Urteil schon nicht entnehmen, dass bei einem persönlichen Kontakt zu einem Darlehensvermittler dennoch ein Fernabsatzvertrag vorliegen soll.
Das ist bestenfalls eine optimistische Interpretation des Urteils oder sehe ich das nicht?
@sebkoch
Ich habe das auch nicht verstanden, bin allerdings auch kein Jurist. Hier die Ausführungen auf der Anwalts-Seite (hilft mir aber auch nicht für das Verständnis): https://hahn-rechtsanwaelte.de/ferna...rteil-weg-frei
Konkret ging es dort ja um einen typischen Bausparkassenvertreter, nicht um einen Vermittler, aber ich sehe den Umkehrschluss, dass Vermittler anders zu beurteilen sind, auch nicht.
Was ist denn überhaupt entschiedend, steht ein Vermittler dazwischen, will man damit das Fernabsatzgeschäft aushebeln? Wie begründet man dann was? Das wir im Namen der Bank gehandelt haben, was wir faktisch ja gar nicht tun?
Wie war früher gewährleistet oder geregelt, dass durch den Vermittler die Regularien, Verpflichtungen der Bank usw. - eben das was ein Präsenzgeschäft auszeichnet - eingehalten werden? Was ist da der Auftrag des Vertreters, Maklers? Warum ist das dann mit einem Präsenzgeschäft gleichzusetzen?
Müsste man dann nicht auch den Vertreter oder gar Makler haftbar machen, machen können, wenn der die Widerrufsfrist dargestellt und unterzeichnen lassen hat? Wo sind da die Grenzen gesetzt? Warum soll dann übrigens gewährleistet sein, dass eine Präsenz stattgefunden hat? Auch ich als Vermittler tätige Geschäfte, wo ich den Kunden nicht nie sehe, leite also nur weiter, warum ist dadurch das Präsenzgeschäft gewährleistet und das Fernabsatzgeschäft ausgehebelt, nur weil ich als Vermittler dazwischen stehe?
Ein Ausschließlichkeitsvermittler einer Bausparkasse oder Versicherung ist sicher noch mal was anderes wie ein Makler (Interhyp, Dr. Klein, ich). Trotzdem, worum geht es bei der Definition Präsenzgeschäft und Fernabsatzgeschäft im Kern eigentlich und wie will man feststellen, was was oder was es denn nun im Enddeffekt war?
Im BGH Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17 steht u.a.:
"An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat."
Vielleicht zielt es darauf ab, dass die Vermittler nicht ausreichend bevollmächtigt gewesen sind/waren und daher Fernabsatz vorliegen soll...? Glaube aber kaum, dass der BGH das so eng auslegen würde.
Bleibt immer noch die Frage, ob überhaupt ein Gericht bereit ist, über den Ausschluss des WRR zum 21.06.2016 drüberzuspringen, Fernabsatz hin oder her...
Dafür, dass der 21.06.2016 nun schon bald 2 Jahre her ist, hab ich hier noch kein Urteil gepostet gesehen, dass über den Ausschluss hinweggegangen ist.
Kein Makler und meiner Meinung nach auch kein Ausschließlichkeitsvetreter einer Bausparkasse oder Versicherung ist seitens einer Bank, Bausparkasse oder Versicherung bezüglich eines Darlehensvertrages für irgendetwas bevollmächtigt.
Im BGH Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17 steht u.a.:
"An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat."
Vielleicht zielt es darauf ab, dass die Vermittler nicht ausreichend bevollmächtigt gewesen sind/waren und daher Fernabsatz vorliegen soll...? Glaube aber kaum, dass der BGH das so eng auslegen würde.
Selbiges ging mir durch den Kopf. Einzig das (ggf. fehlende) Kriterium der "Bevollmächtigung" kann hier den Kollegen zu einer derartigen Sichtweise dieser BGH-Entscheidung veranlasst haben.