ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
nun, dass Hölldampf das so sieht, ist wenig überraschend ;-)
und wie du richtig schreibst, die Auffassung der EU-Kommission ist nun nicht bindend (nicht einmal ein Indiz) und zudem auch schlicht klar gegen den Wortlaut der Vorschrift in der PAngV, wo nun mal die Grenze der Auslegung ist. Den eindeutigen Wortlaut sehen auch Wimmer/Rösler in der BKR 2011, 8,9 so und Herr Rösler war zumindest damals Geschäftsführer des uns allen bekannten FCH und damit relativ unverdächtig.
Die EU Kommission legt zudem auch nicht deutsches Recht aus, sondern nur eine Richtlinie, die hier in der PAngV auch für Immobiliendarlehen überschießend umgesetzt werden kann.
Die interessengelenkte Sichtweise von Bankenvertretern muss deshalb nicht falsch sein. ;-) Mir ging es insoweit auch um den Hinweis (auch an die anderen im Forum), dass die Rechtsfolgen unrichtiger Pflichtangaben noch nicht geklärt sind.
Im Übrigen ging es mir um die Feststellung, dass auch der Bundesrat die Änderung der PAngV in diesem Punkt nur als Klarstellung betrachtet hat. Einen eindeutigen entgegenstehenden Wortlaut der vorherigen Fassung der PAngV kann ich jedenfalls nicht erkennen.
Rösler/Wimmer, aaO sehen den Wortlaut auch als eindeutig:
"Der Gesetzeswortlaut § 6 PAngV II. Buchstabe j) lässt wohl keinen Spielraum dafür, generell für Abschnittsfinanzierungen eine Effektivzinsberechnung auf die rechnerische Gesamtlaufzeit vorzunehmen."
Es handelt sich eben bei den klassischen unechten Abschnittsfinanzierungen um solche, die nach Ablauf der Zinsbindung regelmäßig variabel verzinst forgesetzt werden, wenn keine neue Vereinbarung getroffen wird und damit fallen diese klar unter diese Regelung. Da sehe ich wirklich keinen Spielraum. Im Übrigen gibt es ja durchaus auch abweichende Gestaltungen, wo das keine Anwendung findet.
Fakt ist, dass die Banken seinerzeit unterschiedlich gerechnet haben. Dass in Anbetracht des Meinungsstandes die Instanzgerichte im Streitfall zu einheitlichen Ergebnissen kommen, halte ich für unwahrscheinlich. Aber Juristen im Allgemeinen und Anwälte im Besonderen leben ja maßgeblich von der Rechtsunsicherheit.
Unabhängig von fragwürdigen Begründungen hier und da: Worin die von test.de genannte Divergenz der beiden OLG-Entscheidungen liegen soll, erschließt sich mir nicht. Das OLG Koblenz befasst sich überhaupt nicht mit der Frage, ob die für den Lauf der Widerrufsfrist dem DN zur Verfügung zu stellende Urkunde oder Abschrift dessen Unterschriften aufweisen muss, sondern mit dem Fehlen eines Hinweises in der Widerrufsbelehrung, dass die Frist nicht vor dem Zurverfügungstellen beginnt.
Unglaublich, welche anwaltlichen Fehlleistungen immer noch produziert werden (offenbar wurde das Fehlen der Angabe der Aufsichtsbehörde gar nicht gerügt)
tja, da ist vom BGH leider nichts zu erwarten. Die Verwirkungsnummer dürfte damit durch sein
Sehe ich das richtig, dass damit jeder Widerruf nach bereits erfolgter VFE wohl hinfällig ist? Egal, wie viel Zeit dazwischen lag und die Umstände sind?
Oder was gebe es evtl. noch für Einschränkungen, dass evtl. doch keine Verwirkung nach Ablösung und Zahlung einer VFE vorliegen dürfte?
Krass, 15 Seiten für die Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses. Der BGH ist von den Widerrufsfällen stark genervt und fasst als Service nochmal alle Argumente zusammen. Die Instanzgerichte und Obergerichte sollen gefälligst bei beendeten Verträgen Verwirkung annehmen und die BGH Anwälte gefälligst keine Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Nichtzulasung der Revision der OLGs annehmen.
Warum nur hat die Bankseite 2015 und Anfang 2016 blos Verwirkungsurteile vom BGH verhindert? Der BGH soll damals angeblich gegrummelt haben, er wusste gar nicht welchen Gefallen man ihm da gemacht hat.
Nach der Entscheidung vom 23.01.2018 XI ZR 298/17 dürfte der WR nach Ende ziemlich tod sein.
Insbesondere die Freigabe der GS als weiteres Argument für den Umstandsmoment und die Annahme der Verwirkung heranzuziehen, halte ich für ein starkes Stück. Die Begründung erscheint mir doch etwas fadenscheinig. Zumal der XI. Senat sich viel Mühe gegeben hat, die positiven Feststellungsanträge mit dem Argument plattzumachen, dass sich die Bank keines Anspruchs berühmen würde, obwohl abzusehen ist, dass die Bank im Falle des wirksamen Widerrufs nie auf ihre Forderung verzichten wird. Hier fehlt dann jedes Rechtsschutzbedürfnis des DN, aber die Bank schöpft besonderes Vertrauen aus dem Umstand die GS freigegeben zu haben, die sie ansonsten ja bestimmt behalten hätte, wenn sie damit gerechnet hätte, dass der DN noch widerruft (obwohl nach einer Saldierung in diesem Fall kein Anspruch der Bank gegen den DN verblieben wäre, weil vollständig zurückgeführt). Formal wie immer alles korrekt vom BGH (findet ja keine automatische Saldierung statt) praktisch schwer nachvollziehbar.
Vielleicht sollte man den Rückforderungsanspruch der Bank mal mit dem Argument der Verwirkung ablehnen, wenn diese sich auch nach 1-2 Jahren prozessieren immer noch keiner Forderung berühmt hat. Musste der DN schließlich auch nicht mehr mit rechnen. Die Bank hat sich ausdrücklich keiner Rückforderung berühmt, daraufhin hat der DN keine Refinanzierung abgeschlossen und darauf vertraut, dass die Bank auch keine Forderung mehr geltend machen wird.
das "Lustigste" ist mE, dass die mE ja schon immer schwachsinnige Berechnung des BGH (XI ZR 366/15) und die daraus resultierenden riesigen Ansprüche jetzt im Rahmen des Umstandsmoments (Urteil, Rn. 14) gewertet werden, als ob das den meisten auch nur ansatzweise bewusst gewesen sein konnte ...
Nein, ob die GS übertragen oder gelöscht wurde spielt keine Rolle. Geht nur darum, dass die Bank die GS freigegeben hat. An wen ist egal. Der BGH sagt auch nur, dass kann vom Richter gewürdigt werden, muss es aber nicht. Anders als die "Beendigung des Vertrages".
Die Berechnung des BGHs ist nur konsequent. Daher ist es auch so schwer den Annahmeverzug herzustellen. Der DN muss ja vor der Aufrechnung nicht den Restsaldo anbieten, sondern die gesamte Darlehenssumme zzgl. des der Bank zustehenden Nutzungsersatzes und welcher DN hat das schon auf der hohen Kante.