Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von mapoe
    mapoe ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Nur kurz...in unserem Fall hat die Bank die Kündigung bestätigt obwohl vor Ablauf der 10 Jahresfrist die Kündigung ausgesprochen wurde....
    Danke für die Info, , können kann die Bank das natürlich schon aber verpflichtet ist die Bank dazu wohl nicht, wenn ich das alles richtig verstanden habe? Bei euch war es auch nicht die ING-DiBa, wenn ich das richtig gelesen habe?

    Spricht eigentlich etwas dagegen, die Kündigung ein paar Tage vor Ablauf der 10 Jahre zuzusenden und dann am 1. Tag danach noch einmal, beides Mal mit dem identischen Wortlaut?

    „…kündigen wir unter Berufung auf § 489 BGB das Darlehen xyz – hilfsweise – mit einer Frist von sechs Monaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wie bereits im Widerruf vom xx.xx.xxxx hingewiesen erfolgen alle Zahlungen von uns nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Bitte senden Sie uns Ihre schriftliche Bestätigung der Kündigung.“


    Ist das vom Text her so o.k., ohne den Widerruf zu gefährden, und auch vom Verfahren her oder könnte die Bank sich dann sich auf Verwirrung o.ä. berufen und und zwei Kündigungen könnten sich gegenseitig aufheben?

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    weiß nicht, wo Dein Problem liegt.

    Kündige halt einfach, entweder bestätigt die Bank die Kündigung oder verweist auf den Ablauf der 10 Jahre.

    Dann kündigst halt noch mal nach dem Ablauf der 10 Jahre...

  4. Avatar von mapoe
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Oder so, ja, Danke! Auch wenn bis zum Termin 10 Jahre + 1 Tag keine Bestätigung eingegangen ist, einfach mit neuem Datum nochmals kündigen.

    Ich möchte halt nicht, dass die Ansprüche durch den Widerruf dann durch die Kündigung verwirkt werden. Daher auch die Frage, ob die Formilierung oben so richtig und vollständig ist oder die Bank ätschi-bätschi sagen könnte?

  5. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von mapoe
    Oder so, ja, Danke! Auch wenn bis zum Termin 10 Jahre + 1 Tag keine Bestätigung eingegangen ist, einfach mit neuem Datum nochmals kündigen.

    Ich möchte halt nicht, dass die Ansprüche durch den Widerruf dann durch die Kündigung verwirkt werden. Daher auch die Frage, ob die Formilierung oben so richtig und vollständig ist oder die Bank ätschi-bätschi sagen könnte?

    Naja, Du kündigst ja "hilfsweise". Also ersatzweise, falls der Widerruf nicht wirksam war. Wenn der WR wirksam war, ist die, wenn auch hilfsweise, erklärte Kündigung unwirksam, da ein widerrufener Vertrag ja nicht mehr gekündigt werden kann, da nicht mehr existent.

    Deine Ansprüche aus dem widerrufenen Vertrag würden wohl nur verjähren. Also 3 Jahre plus das Jahr in dem der WR erklärt wurde...

    In die Kündigung kannst aber ja zur Klarstellung reinschreiben, dass die Kündigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge und weitere Zahlungen nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erfolgen...


    Sollte reichen. Ist Dir das zu unsicher, geh zu einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht...

  6. Avatar von mapoe
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hab besten Dank, ! Ja, wir haben uns schon nach einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgesehen. Es für uns aber noch die Finanzierung zu klären. Die RV hat eine Kostenübernahme abgeleht, obwohl ich seit fast 15 Jahren Kunde bin und das Darlehen zum überwiegenden Teil für Renovierungen im Bestand, Innenausbau usw. verwendet wurde und nur zum geringen Teil für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ...

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dann müsste aber doch anteilig Deckungsschutz bestehen

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In der WM 2018, 370 wurde heute ein interessantes Urteil des

    OLG Nürnberg vom 18.12.2017, 14 U 1221/16

    veröffentlicht.


    Neben diversen Ausführungen zur Rückabwicklung,

    ist der interessanteste Punkt, dass die Klägerin beantragt hat,
    dass der Darlehensgeberin aufgrund der laut BGH XI ZR 183/15 bei Fernabsatzverträgen für den Anspruch auf Wertersatz u.a. notwendige
    Voraussetzung 2 -die ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers an den Unternehmer, dass dieser vor Ende der Widerrufsfrist mit Ausführung der Dienstleistung beginnen dürfe-
    fehle und daher der Darlehensgeberin
    kein Wertersatz zustünde.


    Also auch nicht für die Zeit bis Widerruf.



    Das OLG Nürnberg hat dies nicht so gesehen. Es führt im Urteil aus:

    "Die Klägerin hat ihre ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt,
    in dem sie das Darlehen zum 9.10.2007 in Höhe von 29.901,62Euro und mit dem Restbetrag am 21.11.20008 abgerufen hat.
    Damit hat sie ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Ausführung vor Ablauf der (ewigen) Widerrufsfrist gegeben."

    und weiter

    "Dass der Kunde darüber informiert werden muss, dass der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung vor dem Ablauf der Widerufsfrist liegt,
    ergibt sich aus §312d Ab.s 6 BGB a.F. nicht."


    und

    "Die zweite Voraussetzung des §312d Abs. 6 BGB a.F. verlangt eine ausdrückliche Zustimmung zur Leistungserbringung, aber nicht einen zusätzlichen Hinweis darauf,
    dass der so bestimmte Leistungstermin vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt (....)."






    Die Sache liegt nach meiner Kenntnis beim BGH mit NZB, Az. XI ZR 33/18



    Die Sache dürfte für diejenigen interessant sein, deren Verträge

    - in der Zeit von 8.Dezember 2004 bis 11. Juni 2010 & unstreitig nach Fernabsatz zustande kamen

    - eine Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko eindeckt

    - der Darlehensvertrag bzw. (falls erteilt) ein Auszahlungsauftrag keinen Hinweis enthält, dass der Verbraucher
    "ausdrücklich zustimmt, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnen darf"




    In so einem Fall könnte man also durchaus anbringen, dass der Darlehensgeberin mangels Voraussetzungen für den Anspruch auf Wertersatz ihr auch keiner zustünde...

  9. Avatar von mapoe
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Dann müsste aber doch anteilig Deckungsschutz bestehen
    Ja, so sehen wir das auch. Daher habe ich nun noch mal alle Rechnungen rund um die sich über mehrere Jahre erstreckenden Investitionen detailliert aufgelistet und den beiden Gruppen "genehmigungspflichtige Baumaßname" bzw. "Renovierungen, Innenausbau, Gartengestaltung, etc." zugeordnet. Mal schaun‘, ob die RV sich dadurch zu einer anteiligen Deckungszusage durchringen kann.
    Falls sie bei ihrer generellen Ablehnung bleibt, mwerden wir dann wohl zuerst an dieser Front einen Rechtsbeistand bemühen müssen, um das Kostenrisiko überschaubar zu halten.

  10. Avatar von galopperfan
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @mapoe
    Wie begründet die RSV denn die Ablehnung? Ich würde es zuerst über einen Ombudsmann versuchen. Ohne RSV dürftest Du keine Chance haben, da das Kostenrisiko einfach zu groß ist.

  11. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ombudsmann dauert mindestens 6 Monate, viele RSV knicken schon bei einem vernünftigen Schreiben eines Anwalts ein. Das machen viele Anwälte auch kostenfrei.

  12. Avatar von mapoe
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die RV (WGV) hat bei der Ablehung der Eintrittspflichtig für unseren Fall die Tatsache einfach ignoriert, dass der überwiegende Teil der Investitionsaufwendungen in "Renovierungen, Innenausbau, Gartengestaltung, etc." geflossen sind. Hier die Begründung:

    Gemäß § 3 Abs. 1 d) ARB besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
    im Zusammenhang mit
    aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes
    bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder
    Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen
    beabsichtigt
    cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder
    Gebäudeteiles das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das
    dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.
    dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.

    Daher habe ich nun noch einmal alle Rechnungen detailliert aufgelistet und gem. ihrem Verwendungszweck "genehmigungspflichtige Baumaßname" bzw. "Renovierungen, Innenausbau, Gartengestaltung, etc." aufgeschlüsselt. Mal schauen, ob die RV nun im 2. Anlauf eine (anteilige) Kostenübernahme zusagt.

    Herzlichen Dank, sebkoch, für den Tipp zu Ombudsmann vs. Schreiben vom Anwalt. Ich berichte dann hier, wenn sich etwas neues ergeben hat

  13. Avatar von Unk-DuBa
    Unk-DuBa ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Leuteeee... also Finanzierungs-Experten mein ich natürlich

    Ist das ein neuer Punkt der Widerrufs-Möglichkeit ?

    Hab bisher hier in diesem Thread DAZU nichts gelesen und ich lese fast jeden Tag alles Neue durch .. aber vielleicht hab ichs ja auch übersehen.

    Ist das eine "alte Kamelle", eine "unrealistische hypotetische Luftnummer" oder doch (was ich sehr hoffe) eine ""ganz ganz heisse Kiste"" ?

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/wi...ba_129189.html

    In vielen Darlehensverträgen der ING-DiBa finden sich fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Diese nach dem 10.06.2010 abgeschlossenen Verträge sind nicht von der Ausschlussfrist zum 21.06.2016 erfasst und können noch heute widerrufen werden. Damit sticht der Widerrufsjoker noch immer und erlaubt es, den Kreditvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu beenden, um sich heute zu günstigeren Zinsen zu finanzieren.
    Der Widerruf von Darlehensverträgen infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Ein Widerruf ist auch dann möglich, wenn im Darlehensvertrag die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben fehlen oder falsch sind. Hierzu gehören unter anderem Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.


    In den Darlehensverträgen der ING-DiBa finden sich hierzu folgende Angaben:
    Der Schaden der Bank wird nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen berechnet, die insbesondere

    • ein zwischenzeitlich gesunkenes Zinsniveau,
    • die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
    • den der Bank entgehenden Gewinn,
    • die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten.

    berücksichtigen.
    Gericht bestätigt fehlerhafte Angaben in Darlehensverträgen der VW-Bank
    Der Wortlaut in den Verträgen der ING-DiBa ähnelt den Angaben in den Darlehensverträgen der Volkswagen Bank im Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az. 4 O 150/16). Das Landgericht hatte mit Urteil vom 05.12.2017 festgestellt, dass „die Bezugnahme auf vom Bundesgerichtshof vorgeschriebene finanzmathematische Rahmenbedingungen und die Berücksichtigung bestimmter, nicht abschließend genannter Kriterien bei der Berechnung nicht genüge". Vielmehr sei die konkrete Berechnungsmethode anzugeben, demnach, ob die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung nach der sog. „Aktiv-Aktiv“- oder der „Aktiv-Passiv“-Methode berechnet. Viele Kunden konnten sich in der Folge dieses Urteils von ihren unliebsam gewordenen Diesel-Fahrzeugen trennen. Wird nämlich der Kauf eines Fahrzeugs finanziert (sogenanntes „verbundenes Geschäft“), kann sich der Kunde nicht nur vom Darlehensvertrag, sondern auch vom Kaufvertrag lösen.

  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aus meiner Sicht ist das eher eine Fehleinschätzung des Kollegen. Die Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art 247 § 4 EGBGB ist schon keine Pflichtangabe bei Immobiliardarlehensverträgen und auch vorvertraglich nicht geschuldet, vgl. Art 247, §§ 6 und insbesondere 9 EGBGB.

    Beim LG Berlin ging es um Allgemeindarlehensverträge und daher ist die Welt da anders.

  15. Avatar von Unk-DuBa
    Unk-DuBa ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist das ein weiterer neuer Punkt, der hier noch nicht besprochen wurde ?

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  16. Avatar von tneub
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Obwohl ich jetzt nicht alle 1000 Seiten hier gelesen habe, habe ich doch hin und wieder mal in diesen Thread reingeschaut und die doch recht unterschiedlichen Gerichtsurteile festgestellt.

    Deswegen mal allgemein die Frage, lohnt sich überhaupt den Darlehensvertrag aus 2012/2013 von der ostsächsichen Sparkasse für ein Neubauvorhaben prüfen zu lassen, wenn keine Rechschutzversicherung besteht?

  17. Avatar von Michi2020
    Michi2020 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von tneub
    ... lohnt sich überhaupt den Darlehensvertrag aus 2012/2013 von der ostsächsichen Sparkasse für ein Neubauvorhaben prüfen zu lassen, wenn keine Rechschutzversicherung besteht?
    Wie sagt Radio Eriwan so schön, "Im Prinzip ja, aber..." Spaß beiseite. Welches Risiko hat die Prüfung? Viele Kanzleien bieten dieses kostenlos an und du weißt, wo du stehst ... ähm, genau genummen zwar nur, welche Rechtsmeinung die Kanzlei bzw. der Anwalt vertritt. Aber kommt dabei heraus, dass alles weitesgehend o.k. ist, brauchst du zu dem Thema für dich kein Gehirnschmalz mehr bemühen.

  18. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wir haben hier engagierte und informierende Anwälte, da liegt es nahe auf diese zu verweisen und sie auch zu empfehlen!

  19. Avatar von Michi2020
    Michi2020 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Genau dies war die Intension meiner Zeilen, wenn auch vielleicht etwas verklausuliert ausgedrückt ;-)

  20. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mir ist schon bewußt, dass hier viele fähige Rechtsanwälte sich gegenseitig zu dem Thema austauschen.

    Wenn alles mit der Widerrufsbelehrung in Ordnung ist, dann wäre das für mich auch ok. Ich bin prinzipiell mit meiner Finanzierung nicht unzufrieden.

    Die Frage ist, was passiert, wenn sie nicht i.O. ist und man den Widerrufsjoker zieht.
    Im ersten Step dürfte schonmal das Verhältnis zur Bank zerrüttet sein, egal wie das am Ende ausgeht.
    Also darf ich mir auf jeden Fall eine neue Bank für die Anschlussfinanzierung suchen.

    Macht man einen Vergleich mit der Bank trage ich vermutlich meine Anwaltskosten, suche mir eine neue Bank und spare für die Zukunft definitiv Zinsen. Das sind bei mir vielleicht aktuell 700€ Zinsen für dieses Jahr Tendenz sinkend, so dass da am Ende vermutlich knapp unter 3 T€ da stehen. Wie ist bei Vergleichen der aktuelle Grundtenor zu den bisher aufgelaufenen Zinsen? Welche RA-Kosten entstehen da ungefähr (Ursprüngliche Darlehenssumme 215T€, aktuelle Restschuld 150T€)? Dazu kommen noch Kosten für die Grundschuldumschreibung.

    Kommt es zum Prozess dann gehe ich voll ins Prozesskostenrisiko. Dazu bin ich jetzt nicht der Typ, der unbedingt vor Gericht ziehen muß. Wegen ggf. gesparter 3000€ Zinsen ist es das Risiko wirklich wert?

    Ich kann mir aktuell die Frage gar nicht beantworten, ob ich wirklich wissen will, ob die Belehrung in Ordnung ist.

  21. Avatar von galopperfan
    galopperfan ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    M.E. macht das überhaupt keinen Sinn, ohne RSV schonmal gar nicht. Aber vielleicht sehen die Profis das ja anders... ;-)

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