In der WM 2018, 370 wurde heute ein interessantes Urteil des
OLG Nürnberg vom 18.12.2017, 14 U 1221/16
veröffentlicht.
Neben diversen Ausführungen zur Rückabwicklung,
ist der interessanteste Punkt, dass die Klägerin beantragt hat,
dass der Darlehensgeberin aufgrund der laut BGH XI ZR 183/15 bei Fernabsatzverträgen für den Anspruch auf Wertersatz u.a. notwendige
Voraussetzung 2 -die ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers an den Unternehmer, dass dieser vor Ende der Widerrufsfrist mit Ausführung der Dienstleistung beginnen dürfe-
fehle und daher der Darlehensgeberin
kein Wertersatz zustünde.
Also auch nicht für die Zeit bis Widerruf.
Das OLG Nürnberg hat dies nicht so gesehen. Es führt im Urteil aus:
"Die Klägerin hat ihre ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt,
in dem sie das Darlehen zum 9.10.2007 in Höhe von 29.901,62Euro und mit dem Restbetrag am 21.11.20008 abgerufen hat.
Damit hat sie ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Ausführung vor Ablauf der (ewigen) Widerrufsfrist gegeben."
und weiter
"Dass der Kunde darüber informiert werden muss, dass der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung vor dem Ablauf der Widerufsfrist liegt,
ergibt sich aus §312d Ab.s 6 BGB a.F. nicht."
und
"Die zweite Voraussetzung des §312d Abs. 6 BGB a.F. verlangt eine ausdrückliche Zustimmung zur Leistungserbringung, aber nicht einen zusätzlichen Hinweis darauf,
dass der so bestimmte Leistungstermin vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt (....)."
Die Sache liegt nach meiner Kenntnis beim BGH mit NZB, Az. XI ZR 33/18
Die Sache dürfte für diejenigen interessant sein, deren Verträge
- in der Zeit von 8.Dezember 2004 bis 11. Juni 2010 & unstreitig nach Fernabsatz zustande kamen
- eine Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko eindeckt
- der Darlehensvertrag bzw. (falls erteilt) ein Auszahlungsauftrag keinen Hinweis enthält, dass der Verbraucher
"ausdrücklich zustimmt, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnen darf"
In so einem Fall könnte man also durchaus anbringen, dass der Darlehensgeberin mangels Voraussetzungen für den Anspruch auf Wertersatz ihr auch keiner zustünde...