Zitat von
ducnici
1. deckt eine RSV ein?
Bisher ja!
2. welches Urteil des BGH aus 2017, wo klar definiert sein soll, dass ab WR nicht der Vertragszins gilt?
2015? Ich meine 2015!
3. Welche Anträge werden seitens Deines Anwaltes gestellt?
Er hatte eine Feststellungsklage eingereicht. Aber soviel Hickhack, auch seitens des Gerichts, dass ich auch nicht mehr mitkomme, was noch alles zusätzlich beantragt wurde!
4. Eine mündliche Verhandlung am LG Dortmund gab es bisher nicht?
Doch, aber ohne mich. Klare Ansage vom Richter an die Gegenseite: "So, wie wir das hier für ihre Mandaten schon zig mal gesehen habe, geben wir den Rat einen verbesserten Vergleich anzubieten!!!"
Dann kurz vor Termin wurde die Kammer neu besetzt!!!
5. Wie ist die Kostenverteilung im Vergleich?
gegeneinander aufzuheben!
6. Welche WRB lag dem Vertrag zu Grunde?
"Jeder Darlehensnehmer/Gesamtschuldner kann seine auf den Abschluss dieses Vertrages ge-
richtete Willenserklärung auch ohne Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen inTextform widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensneh-
mer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Ver-
tragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder
des Antrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs an die...".
„Auf die Rechtsfolgen der § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB wird hingewiesen. Insbesondere sind im
Falle eines Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugwähren und die gezogenen Nut-
zungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung
ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, so ist er verpflichtet, der Bausparkasse insoweit
Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zah-
lungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Mit der
Widerrufserklärung beginnt die den Verzug mit einer Zahlungsverpflichtung auslösende Frist
von 30 Tagen zu laufen.“
Das OLG Nürnberg rechnet im Moment so:
- Wertersatz zu Gunsten der DGín in Höhe des Vertragszinses (außer Abweichung >1 Prozentpunkt von Bundesbankstatistik, entsprechend nach der Zinsbindungsfrist ausgewählt, z.B. SUD118 bei 10 Jahren Einbindung); bis Widerruf
- Nutzungsersatz zu Gunsten des DN/-in, in Höhe von Basiszins + 2,5 Prozentpunkte (bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen) auf die Darlehensleistungen; bis Widerruf
- Saldierung&Aufrechnung z.Zp. d. Widerrufes, also werden die Nutzungen auf die bis Widerruf geleisteten Zahlungen hier in Abzug gebracht
- Ab Widerruf werden alle weiteren Zahlungen des DN zu 100% auf den Restschuldsaldo nach Widerruf verrechnet; ohne! Berücksichtigung eines Anteils auf Zins oder Tilgung.
- auf den dann jeweilige monatlichen Restschuldsaldo (nach Verrechnung der jeweiligen monatlichen Zahlungen) wird weiterhin der Vertragszins berechnet
Insgesamt entsteht hier auch ein Vorteil, da ab WR aufgrund der Verrechnung des Nutzungsersatzes ein gegenüber dem vertraglich geschuldeten Restvaluta sich eine geringere zu verzinsende Restschuld ergibt, dazu dann noch ab WR eben die Zahlungen als 100%ige Tilgung verrechnet, reduziert weiter die Zinslast.
Richtig ist dies aber m.M. nicht, der Darlehensnehmer ist ab WR + 30 Tage mit der Rückgewähr in Verzug und hat demnach maximal nur den gesetzlichen Verzugszins zu zahlen. So unsere Rechtsauffassung.
Ein mir bekannter Fall liegt mit diesem Vortrag beim BGH mit NZB, XI ZR 33/18