Heute berichte ich von dem Termin vor dem Landgericht Frankfurt. Es
ging um eine
Widerrufsbelehrung der Deutschen Bank aus dem Jahre 2008
Naja, was soll ich sagen. Der Richter nahm sich immer einzelne Zettel
vor und referierte daraus. Offensichtlich aus schon entschieden
ähnlich oder gleich gelagerten fällen. Die Kammer hat über diese
beziehungsweise ähnliche Widerrufsbelehrungen schon entschieden und
sie für nicht unwirksam befunden.
Auf Nachfrage, wie er es beurteilt, dass in der Widerrufsbelehrung
davon die Rede ist, dass die Frist beginnt
einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur
Verfügung gestellt wurde
Und andererseits am Ende des Vertrages davon die Rede ist, dass der
Darlehensnehmer darauf verzichtet, dass ihm die Annahmeerklärung in Schriftform zugeht
und dass der Darlehensnehmer damit gar nicht beurteilen kann, wann die
Widerrufsfrist beginnt,
antwortete er nur,, die Kammer habe entschieden, dass die Widerrufsbelehrung wirksam sei.
Gleiches galt nach seinen Ausführungen betreffend die (meiner meinung nach nicht ausreichende) grafische und optische Hervorhebung. Auch hier war nichts zu machen.
Auf die Argumentation zu "Vertragsurkunde“ und was darunter zu
verstehen sei, ging er ebenfalls nicht näher ein sondern verwies auf dazu bereits ergangene Urteile der Kammer
Aber jetzt kommt's:
Der Darlehensnehmer hatte mit der Klage ein
nur von ihm unterschriebenes Exemplar des Vertrages vorgelegt. Interessanterweise sprachen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (!!) dann selber betreffend diese vom kläger vorgelegte Anlage in diesem
Zusammenhang ausdrücklich von der Vertragsurkunde
Es wurde dann seitens des Darlehensnehmers darauf hingewiesen, dass es kein mit der
Unterschrift der Bank versehenes Exemplar gebe (er jedenfalls keines habe),
was nach meinem Verständnis ja auch der Handhabung der Bank entsprach, weil sie ja
gerade in Ihrem Formular aufgenommen hat, dass der Darlehensnehmer
auf
den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform verzichtet.
Die beklagte Bank hat dann zwar ein Exemplar vorgelegt, welches auch
die Unterschrift der Bankmitarbeiter trägt, der Darlehensnehmer macht
aber geltend, dass er ein solches Exemplar nie erhalten habe
Dabei muss beachtet werden, dass die Bank den Zugang beweisen muss,
was ihr kaum gelingen dürfte.
Achtung mögliche Rechtsfolge:
Einerseits kann man damit geltend machen, dass die Widerrufsfrist deshalb
nicht zu laufen begonnen hat, weil er keine Vertragsurkunde erhalten hat.
Andererseits könnte sich daraus aber auch ergeben, dass gar kein
Darlehensvertrag zustandegekommen ist!!!!!
Das wurde dann auch tatsächlich vom Richter (!) erörtert, auch hinsichtlich der Rechtsfolgen
Zur Rückabwicklung bei Annahme eines gar nicht zustandegekommenen
Vertrages meinte der Richter, das müsste dann ja ähnlich gehen wie
beim Widerruf, weil auch hier davon auszugehen ist, als wäre der
Vertrag nicht zu Stande gekommen. Also Rückabwicklung nach Paragraph
812 BGB.
m.e. ist es aber falsch, anzunehmen, der vertrag sei ghar nichts zustande gekommen.
Relevanz hat das ganze nur für den beginn der widerrufsfrist.
Wj