ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
blöde Frage, wo finde ich die Rechtsgrundlage zum Anspruch auf Nutzungsersatz zu Gunsten des DN bei Widerruf von Verträgen, geschlossen zwischen Juni 2014 und März 2016?
Steht der Widerrufsjoker vor einem Revival - diesmal als "Kündigungsjoker"?
Nach unseren Analysen weisen viele Baufinanzierungen mangelhafte Informationen über die Kündigungsrechte des Kunden auf. Die Folge ist, dass der Verbraucher ein Darlehen kündigen kann, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
Mich würden die Ansichten der Experten hier sehr interessieren. Hat das Thema schon mal jemand aufgegriffen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Zumindest konnte ich zu diesem Ansatz bisher nichts finden.
das Thema war ja Ende 2015 mal kurzfristig ziemlich hochgekocht, als das OLG Koblenz in einem Hinweisbeschluss vom 15.10.2015, 8 U 241/15 eigentlich nur den Gesetzetext des § 494 Abs. 6 BGB wieder gegeben hat:
"Fehlen – wie hier – die Angaben zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, kann dieser – selbst bei einer hier nicht gegebenen Heilung gemäß § 494 Abs. 2 BGB – uneingeschränkt kündigen (Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 494 BGB, Rn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, § 494, Rn. 33). Von dieser Möglichkeit haben die Beklagten vorliegend Gebrauch gemacht."
Hauptfrage (und das ist meines Wissens so konkret noch nicht entschieden) ist ja, ob für § 494 Abs. 6 BGB fehlerhafte Angaben insoweit auch wie fehlende Angaben behandelt werden, denn idR sind die Angaben ja "nur" fehlerhaft oder unvollständig und fehlen nicht vollständig.
Eine weitere Hauptfrage ist, ob das Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB bei Immobiliardarlehen überhaupt zum Tragen kommen kann. Dazu gibt es einen Aufsatz von Feldhusen "Kündigungsjoker bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen?" in NJW 2017, 1905 ff. (für nicht der VerbrKrRL unterfallende Verträge verneint).
Ansonsten wäre auch bei Bestehen eines Kündigungsrechts dessen praktischer Nutzen bei Umfinanzierungsbedarf des DN sehr eingeschränkt, da auf eine nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB ausgesprochene Kündigung § 489 Abs. 3 BGB Anwendung finden dürfte (Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 494 Rn. 10) und dem DN in solchen Fällen, da die Bank an Treuhandlösungen wohl nicht aktiv mitwirken muss, regelmäßig weder die rechtzeitige Rückzahlung noch (wenn die Bank nicht sehr ungeschickt kommuniziert) die rechtzeitige Herstellung von Annahmeverzug gelingen wird.
ersteres wollte ich gerade auch noch anmerken, da Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 für Immobiliendarlehen nicht gilt.
Letzteres ist aber wohl eher kein Problem, da der Ausschluss nach § 489 Abs. 3 BGB nicht gilt, wenn der DG das verweigert. DAs wurde auch gerade irgendwo entschieden. Muss ich mal schauen
Gefunden, das hatte der BGH für den Fall der Kündigung der Bausparkassen entschieden, BGH, Urteil vom 1.8.2017 – XI ZR 469/16
[25](4) Die Kündigungen der Bausparverträge gelten auch nicht gem. § 489 III BGB aF als nicht erfolgt. Da die Parteien gerade um die Wirksamkeit der Kündigungen streiten, können sich die Kl. auf diese Vorschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Grund eines widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen (Senat, NJW 2017, 1378 ...).
Ich kenne die Entscheidung nicht, aber das kann doch wohl überhaupt nur greifen, wenn der DG die Wirksamkeit der Kündigung noch vor Ablauf der Rückzahlungsfrist bestreitet. Auch dann stellt sich aber die Frage, ob das ausreicht oder die Bank nicht richtigerweise doch fristgemäß in Annahmeverzug gesetzt werden muss, wofür - vergleichbar den Widerrufsfällen - ein einfaches Bestreiten der Wirksamkeit der Kündigung nicht ausreichen dürfte.
Gefunden, das hatte der BGH für den Fall der Kündigung der Bausparkassen entschieden, BGH, Urteil vom 1.8.2017 – XI ZR 469/16
[25](4) Die Kündigungen der Bausparverträge gelten auch nicht gem. § 489 III BGB aF als nicht erfolgt. Da die Parteien gerade um die Wirksamkeit der Kündigungen streiten, können sich die Kl. auf diese Vorschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Grund eines widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen (Senat, NJW 2017, 1378 ...).
Das dürfte aber erfordern, dass der DN soweit in die Zukunft kündigt, dass der DG nicht umhin kommt, die Wirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen als der Versäumung der Rückzahlungsfrist ausdrücklich zu bestreiten.
sehe ich nicht so. § 489 Abs. 3 ist ein konkreter Ausfluss von Treu und Glauben. Wer aber die Wirksamkeit der Kündigung (egal wann) bestreitet, setzt sich eben in Widerspruch zu § 242 BGB, wenn er sich dann auf § 489 Abs. 3 BGB berufen will
Wenn man in die Gesetzesbegründungen schaut, verfolgt der § 494 BGB einen anderen Ansatz als §§ 495, 492 BGB a.F. und es geht um andere Informationen. Einmal die Kündigungsrechte und einmal das Verfahren zur Kündigung. Insofern denke ich nicht, dass der Ausschluss wegen den Pflichtinformationen nach Art 247 § 9 EGBGB bei Immobiliendarlehen greift. Wie der BGH das mal sehen wird, bleibt sicherlich abzuwarten.
Sehe eher darin das Problem, dass die Angabe bezüglich des Kündigungsrechts i.d.R. schlicht irgendwo stehen. Der BGH hat sich bereits mit dem Thema in der Entscheidung 04.07.2017 Az. XI ZR 741/16 mit den Angaben nach Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB auseinandergesetzt und keine hohen Anforderungen an diese Informationen gestellt. Hier hat der BGH lapidar festgestellt, dass sie hinreichend konkret in den AGBs stehen und das war ausreichend. Wenn der BGH im Rahmen des § 494 Abs. 6 BGB ähnlich lasche Anforderungen setzt, dann würde ein pauschaler Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsrechte bereits genügen. Wenn der BGH es hier aber genau wissen wollen würde, wäre alles möglich.
Im Gegensatz zu den Widerrufsfällen ist es bei den Kündigungsfällen viel einfacher den Annahmeverzug herzustellen. Der BGH würde ja auch beim Widerruf ein hinreichend konkretes Angebot akzeptieren. Das Problem beim Widerruf ist nur, dass die Forderung die der DN regelmäßig als gerechtfertigt ansieht von der divergiert, die die Bank als gerechtfertigt ansieht und daher ein tatsächliches Angebot faktisch unmöglich ist, ausser man bietet bewusst eine Überzahlung an, diese sodann aber unter Vorbehalt. Ob dann aber eine Vorbehaltszahlung für den Annahmeverzug ausreicht zumal diese ja wieder von dem eigentlich gewollten Rückzahlungsbetrag abweicht...
Bei der Kündigung ist der Restbetrag im Wesentlichen die vertragliche Restschuld und mithin relativ eindeutig und daher konkretisierbar.
Der Prof. Dr. Ellenberger ist ja fleißig auf Seminar Tour und laut Google schon wieder im März unterwegs, kann ihm ja mal wer zum § 494 BGB fragen.
Im Gegensatz zu den Widerrufsfällen ist es bei den Kündigungsfällen viel einfacher den Annahmeverzug herzustellen. Der BGH würde ja auch beim Widerruf ein hinreichend konkretes Angebot akzeptieren. Das Problem beim Widerruf ist nur, dass die Forderung die der DN regelmäßig als gerechtfertigt ansieht von der divergiert, die die Bank als gerechtfertigt ansieht und daher ein tatsächliches Angebot faktisch unmöglich ist, ausser man bietet bewusst eine Überzahlung an, diese sodann aber unter Vorbehalt. Ob dann aber eine Vorbehaltszahlung für den Annahmeverzug ausreicht zumal diese ja wieder von dem eigentlich gewollten Rückzahlungsbetrag abweicht...
Bei der Kündigung ist der Restbetrag im Wesentlichen die vertragliche Restschuld und mithin relativ eindeutig und daher konkretisierbar.
Das Problem für den DN mit Umfinanzierungsbedarf ist doch hier das für einen Annahmeverzug gem. § 294 BGB erforderliche tatsächliche Angebot. Ein wörtliches Angebot reicht gem. § 295 BGB erst nach einer Erklärung der Bank, sie werde die geschuldete Leistung nicht annehmen. Und um eine solche Erklärung innerhalb der Rückzahlungsfrist wird sich die Bank möglichst drücken.
OLG Stuttgart 27.06.17 / 6 U 193/16 : soll ( laut Milde NJW 17, 3172 ) wg. NZB beim BGH unter XI ZR 247/17 geführt werden : weiß jemand welcher BGH - Kollege die Klägerseite vertritt ? Antwort gerne als private Nachricht.
Der BGH hat in einem Zurückweisungsbeschluss zu der Frage, bis wann die Altfälle zu widerrufen waren,
Stellung genommen
"Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht Art. 229 § 38 Abs. 3Satz 1 EGBGB so verstanden hat, ein von dieser Vorschrift erfasstes Widerrufsrecht habe bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 ausgeübt werden können,wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 genügte (§ 355 Abs. 1Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltendenFassung). Sowohl der Wortlaut der Vorschrift ("drei Monate nachdem 21. März 2016") als auch eine systematische Zusammenschau mit Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, demzufolge derAblauf des dort genannten Tages entscheidet, als auch die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drucks. 18/7584, S. 146: "also mitAblauf des 21. Juni 2016") führen zu diesem Ergebnis (ebensoBVerfG, WM 2016, 1431, 1433 und WM 2016, 1434, 1437; OLGStuttgart, ZIP 2017, 1459 f.; Kreße, WM 2017, 1485, 1490;Krumscheid, EWiR2017, 453, 454; Palandt/Weidenkaff, BGB,77. Aufl., Art. 229 § 38 EGBGB Rn. 5). Soweit in der Literatur(Omlor, NJW 2016, 1265, 1267 f.; ders., BKR 2017, 123; Spitzer,MDR 2016, 1297, 1301 f.) und von der landgerichtlichen Rechtsprechung (LG Essen, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 6 O 383/16,juris Rn. 82 ff.; LG Köln, BKR 2017, 300 Rn. 12 f.; LG Stuttgart,BKR 2017, 121, 122) wegen des Inkrafttretens der Änderung desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemäßArt. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriftenvom 11. März 2016 (BGBl I S. 396) am 21. März 2016 um0.00 Uhr unter Verweis auf § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB anderes vertreten wird, steht dem die Auslegung des Art. 229 § 38 Abs. 3Satz 1 EGBGB anhand der genannten Auslegungskriterien entgegen. "
Gibt es schon Erfahrungen bzgl. der Erstattung der Abgeltungssteuer seitens des Finanzamt?
Zum Hintergrund: Das Darlehen wurde widerrufen, die Bank hatte den Widerruf akzeptiert und zunächst falsch abgerechnet (keine Nutzungsentschädigung für den Darlehensnehmer). Unter Fristsetzung und Androhung von Vollzug wurde der berechnete Betrag binnen 30 Tagen nach Widerruf seitens der Bank eingefordert. Um der Zwangsvollstreckung zu entgehen wurde der geforderte Betrag gezahlt. Nach ca. zwei Monaten erfolgte seitens der Bank eine korrekte Berechnung. Die Nutzungsentschädigung abzgl. 25% wurde erstattet und die Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt.
Mir wurde erklärt, dass die Bank die Steuer eigentlich nicht hätte abführen dürfen. Da die Steuer bereits abgeführt wurde, gäbe es keine Möglichkeiten mehr, sich diesbezüglich an die Bank zu wenden.
Bleibt da nur der Weg über das Finanzamt? Da scheint es seitens der Finanzgerichte noch keine Urteile zu geben?
Es gibt ein BGH Urteil XI ZR 573/15, aus dem indirekt klar hervorgeht, dass die Bank den Steuerabzug vornehmen muss. Die Bank darf nur nicht mit dem Steueranteil im Prozess aufrechnen. Der BGH hat sich für die "Zwangsvollstreckungslösung" entschieden. Das heißt, die Bank führt die Steuern mit Erfüllungswirkung an die Finanzverwaltung ab.
„Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand“ (Quelle oben genanntes BGH Urteil)
Zwar kann der BGH nicht endgültig über die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs entscheiden, das ist die Sache der Finanzgerichte, aber mir erscheint es sehr wahrscheinlich, dass der Nutzungsersatz kapitalertragsteuerpflichtig ist. Zumal es kürzlich einen entsprechenden Aufsatz von Steuerjuristen gab.
Ich glaube es gibt keine Urteile vor Finanzgerichten, weil die Sache so eindeutig ist.
Interessanter ist in diesem Zusammenhang ohnehin die Frage, in welchem Zeitpunkt der Gläubiger seiner Abführungsverpflichtung nachkommen muss. Der BFH nimmt den Zufluss der Erträge bei Wirkamwerden der Aufrechnungserklärung an.
... was im Hinblick auf die Einkommensteuererklärung auch die Frage aufwirft, ob der DN zur Meidung einer bußgeldbewehrten leichtfertigen Steuerverkürzung für das Jahr der Aufrechnungserklärung vorsorglich schon den Zinsertrag mit angeben muss, obwohl ggf. erst am Ende eines jahrelangen Zivilrechtsstreits feststeht, ob und in welcher Höhe (sein Widerruf und) die Aufrechnung wirksam war.